15.01.2013 Aufrufe

C VERDECKTE/SCHLICHTE EINLAGE - gottschalk-rechtsanwaelte.de

C VERDECKTE/SCHLICHTE EINLAGE - gottschalk-rechtsanwaelte.de

C VERDECKTE/SCHLICHTE EINLAGE - gottschalk-rechtsanwaelte.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A EINFÜHRUNG [4/5]<br />

2. BEGRIFFSABGRENZUNG [3/4]<br />

�<br />

AUSGANGSPUNKT: § 4 Abs. 1 Satz 7 EStG:<br />

�<br />

Son<strong>de</strong>rfälle: Aufwandseinlage, Drittaufwand<br />

�<br />

�<br />

Aufwandseinlage:<br />

Einzelunternehmer die ihm aus <strong>de</strong>r (nicht einlagefähigen) schlichte betrieblichen Nutzung<br />

eines ihm gehören<strong>de</strong>n Wirtschaftsguts <strong>de</strong>s Privatvermögens resultieren<strong>de</strong>n<br />

Aufwendungen - insbeson<strong>de</strong>re die AfA - im Wege einer Aufwandseinlage gewinnmin<strong>de</strong>rnd<br />

geltend machen<br />

Drittaufwand:<br />

Nutzt <strong>de</strong>r Einzelunternehmer dagegen unentgeltlich das Wirtschaftsgut eines Dritten (etwa<br />

<strong>de</strong>s Ehegatten), so kommt eine Berücksichtigung <strong>de</strong>r diesem entstan<strong>de</strong>nen Aufwendungen<br />

(sog. Drittaufwand) nicht in Betracht (BFH v. 20. 9. 1990, BStBl. II 1991, 82; BFH GrS v.<br />

23. 8. 1999, DB 1999, 2087 ff.)<br />

Achtung: Die Abzugsfähigkeit bleibt beim Nutzen<strong>de</strong>n dann erhalten, wenn die<br />

Aufwendungen letztlich von ihm getragen und von <strong>de</strong>m Dritten lediglich vorgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n<br />

UStR 2012 [E.II.] © Dr. Paul Richard Gottschalk 9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!