C VERDECKTE/SCHLICHTE EINLAGE - gottschalk-rechtsanwaelte.de
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A EINFÜHRUNG [4/5]<br />
2. BEGRIFFSABGRENZUNG [3/4]<br />
�<br />
AUSGANGSPUNKT: § 4 Abs. 1 Satz 7 EStG:<br />
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Son<strong>de</strong>rfälle: Aufwandseinlage, Drittaufwand<br />
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Aufwandseinlage:<br />
Einzelunternehmer die ihm aus <strong>de</strong>r (nicht einlagefähigen) schlichte betrieblichen Nutzung<br />
eines ihm gehören<strong>de</strong>n Wirtschaftsguts <strong>de</strong>s Privatvermögens resultieren<strong>de</strong>n<br />
Aufwendungen - insbeson<strong>de</strong>re die AfA - im Wege einer Aufwandseinlage gewinnmin<strong>de</strong>rnd<br />
geltend machen<br />
Drittaufwand:<br />
Nutzt <strong>de</strong>r Einzelunternehmer dagegen unentgeltlich das Wirtschaftsgut eines Dritten (etwa<br />
<strong>de</strong>s Ehegatten), so kommt eine Berücksichtigung <strong>de</strong>r diesem entstan<strong>de</strong>nen Aufwendungen<br />
(sog. Drittaufwand) nicht in Betracht (BFH v. 20. 9. 1990, BStBl. II 1991, 82; BFH GrS v.<br />
23. 8. 1999, DB 1999, 2087 ff.)<br />
Achtung: Die Abzugsfähigkeit bleibt beim Nutzen<strong>de</strong>n dann erhalten, wenn die<br />
Aufwendungen letztlich von ihm getragen und von <strong>de</strong>m Dritten lediglich vorgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n<br />
UStR 2012 [E.II.] © Dr. Paul Richard Gottschalk 9