Die Situation am Übergang Schule-Beruf im Altkreis Parchim
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Exkurs: Rechtliche Grundlagen und Richtlinien der <strong>Beruf</strong>sorientierung<br />
Im Artikel 12 des Grundgesetzes 5 ist das Recht aller Deutschen verankert, den <strong>Beruf</strong>, den Arbeitsplatz und<br />
die Ausbildungsstätte frei zu wählen und auszuüben. Wahlfreiheit bedeutet das Recht, einen best<strong>im</strong>mten <strong>Beruf</strong><br />
frei, von fremdem Willen unbeeinflusst zu ergreifen. Gleichzeitig besteht die Freiheit, gänzlich auf einen <strong>Beruf</strong> zu<br />
verzichten. Artikel 12 GG bezieht sich auf die sogenannte <strong>Beruf</strong>sfreiheit, die sowohl die Freiheit der <strong>Beruf</strong>swahl<br />
als auch die Freiheit der <strong>Beruf</strong>sausübung vereint.<br />
Im Sozialgesetzbuch6 III regeln die Paragraphen 30 ff. allgemein die Funktionen der <strong>Beruf</strong>sberatung als Aufgabe<br />
der Bundesagentur für Arbeit:<br />
§ 30 SGB III <strong>Beruf</strong>sberatung<br />
§ 31 SGB III Grundsätze der <strong>Beruf</strong>sberatung<br />
§ 32 SGB III Eignungsfeststellung<br />
§ 33 SGB III <strong>Beruf</strong>sorientierung<br />
§ 34 SGB III Arbeitsmarktberatung<br />
Paragraph 33 SGB III geht dabei konkret auf die <strong>Beruf</strong>sorientierung für den Bereich der Arbeitsförderung ein.<br />
<strong>Beruf</strong>sorientierung bildet hierbei eine Pflichtaufgabe der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Ausbildungs-<br />
und Arbeitssuchenden, Arbeitnehmern und Arbeitgebern. <strong>Die</strong> Pflicht, der Bundesagentur besteht darin, über<br />
berufliche Fragen zu informieren:<br />
„<strong>Die</strong> Agentur für Arbeit hat zur Vorbereitung der Jugendlichen und Erwachsenen auf die <strong>Beruf</strong>swahl sowie zur Unterrichtung<br />
der Ausbildungssuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber <strong>Beruf</strong>sorientierung zu betreiben.<br />
Dabei soll sie über Fragen der <strong>Beruf</strong>swahl, über die <strong>Beruf</strong>e und ihre Anforderungen und Aussichten, über Wege<br />
und Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeuts<strong>am</strong>e Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen<br />
und auf dem Arbeitsmarkt umfassend unterrichten. <strong>Die</strong> Agentur für Arbeit kann Schüler allgemein bildender <strong>Schule</strong>n<br />
durch vertiefte <strong>Beruf</strong>sorientierung und <strong>Beruf</strong>swahlvorbereitung fördern (<strong>Beruf</strong>sorientierungsmaßnahme). […]“<br />
Des Weiteren konkretisieren Richtlinien in den jeweiligen Bundesländern die gemeins<strong>am</strong>en Aufgaben und Ziele<br />
von <strong>Schule</strong> und der Bundesagentur für Arbeit. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern<br />
erließ auf der Grundlage des § 4 Absatz 3 des Schulgesetztes von Mecklenburg-Vorpommern<br />
die Verwaltungsvorschrift Richtlinie zur <strong>Beruf</strong>sorientierung an allgemein bildenden und beruflichen<br />
<strong>Schule</strong>n. 7 <strong>Die</strong>ser werden der schulgesetzliche Auftrag der <strong>Schule</strong> zur <strong>Beruf</strong>sorientierung, die berufliche Orientierung<br />
(Frühkindlicher Bereich 0 bis 6 Jahre; Pr<strong>im</strong>arbereich Jahrgangsstufen 1 bis 4; Sekundarbereich I Orientierungsstufe<br />
5 und 6, Jahrgangsstufen 7 bis 9/10; Sekundarbereich II Gymnasiale Oberstufe Jahrgangsstufen 10<br />
bis 12, <strong>Beruf</strong>liche <strong>Schule</strong>n) und weitere Maßnahmen wie Schülerfirmen, Aktionstage für Mädchen und Jungen,<br />
regionale Initiativen etc. geregelt. 8 Das Schulgesetz von Mecklenburg-Vorpommern 9 weist auf die Gleichrangigkeit<br />
allgemeiner sowie beruflicher Bildung hin und betont das Zus<strong>am</strong>menwirken von <strong>Schule</strong> und der Arbeits- und<br />
<strong>Beruf</strong>swelt <strong>im</strong> Hinblick auf „gezielte berufsorientierende Maßnahmen“: „Allgemeine und berufliche Bildung sind<br />
gleichrangig. Dabei ist auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen<br />
Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken. <strong>Die</strong> <strong>Schule</strong> schafft die Voraussetzungen für eine der<br />
Eignung und Leistung der Schülerinnen und Schüler entsprechende <strong>Beruf</strong>sausbildung und <strong>Beruf</strong>sausübung. <strong>Die</strong><br />
Zus<strong>am</strong>menarbeit zwischen <strong>Schule</strong> und Arbeits- und <strong>Beruf</strong>swelt wird durch Praktika und gezielte berufsorientierende<br />
Maßnahmen sowie den Gegenstandsbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik gefördert.“ 10<br />
5 Abkürzung Grundgesetz nachfolgend = GG<br />
6 Abkürzung Sozialgesetzbuch nachfolgend = SGB<br />
7 vgl. Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 2011<br />
8 ebenda<br />
9 Schulgesetz – SchulG M-V vom 13. Februar 2006 in der Fassung des ersten Änderungsgesetzes vom 16. Februar 2009<br />
10 § 4 Abs. 3 Schulgesetz – SchulG M-V vom 13. Februar 2006 in der Fassung des ersten Änderungsgesetzes vom 16. Februar 2009<br />
32 Koordinierungsstelle ParMa – Lagebericht 2011