Kreisstadt Bergheim Die Bürgermeisterin ... - Glessen-Aktuell
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4 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweiler Straße"<br />
Textliche Festsetzungen<br />
10 Flächen für das Anpflanzen sowie die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und<br />
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB)<br />
10.1 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 1 (Zweckbestimmung „Versickerungsbecken“) sind<br />
je 100 qm Fläche 15 Sträucher zu pflanzen (Pflanzliste C). Zu verwenden sind<br />
standortgerechte und heimische Laubgehölze gemäß Pflanzliste in der Qualität 2xv.<br />
60/100. Bei der Anpflanzung ist darauf zu achten, dass die Funktionsfähigkeit der<br />
Versickerungsanlage gewährleistet wird. <strong>Die</strong> gesamte Fläche ist durch Ansaat einer<br />
standortgerechten und heimischen Kräutermischung (z.B. RSM 7.1.2) als Kräuterwiese<br />
herzustellen und dauerhaft zu erhalten.<br />
10.2 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 2 (Zweckbestimmung „Park“) sind je 100 qm<br />
Fläche 20 standortgerechte und heimische Sträucher, Pflanzqualität 3xv., 60/100 und 1<br />
standortgerechter und heimischer Laubbaum I. Ordnung, Pflanzqualität Hst., 3xv., StU<br />
14/16 zu pflanzen (Pflanzenarten s. Pflanzliste A und C). <strong>Die</strong> bezeichneten Flächen,<br />
ausgenommen die Pflanzflächen der Gehölze, sind mittels geeigneter Gras-<br />
/Kräutermischung als Wildwiesen herzustellen.<br />
10.3 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 3 (Zweckbestimmung „Park“) ist eine Hecke mit<br />
einer Regelbreite von 1,0 m aus standortgerechten und heimischen Gehölzen<br />
(Pflanzabstand 0,5 m, Mindestqualität 60/100) gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und<br />
dauerhaft zu erhalten.<br />
10.4 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 4 (Zweckbestimmung „Spielplatz“) ist eine Baum-<br />
/Strauchhecke mit einer Regelbreite von 3,0 m aus standortgerechten und heimischen<br />
Gehölzen gemäß Pflanzliste A und C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. <strong>Die</strong><br />
Sträucher sind in einem Abstand von 0,5 m, versetzt, Mindestqualität 60/100<br />
anzupflanzen und die Bäume II. Ordnung in einem Abstand von 5 m, versetzt,<br />
Pflanzqualität Hst., 3xv., StU 12/14.<br />
10.5 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 5 (Zweckbestimmung „Wall“) sind je 100 qm<br />
Fläche 20 standortgerechte und heimische Sträucher, Pflanzqualität 3xv., 60/100 und 1<br />
standortgerechter und heimischer Laubbaum II. Ordnung, Pflanzqualität Hst., 3xv., StU<br />
12/14 zu pflanzen (Pflanzenarten s. Pflanzliste B und C). <strong>Die</strong> bezeichneten Flächen,<br />
ausgenommen die Pflanzflächen der Gehölze, sind mittels geeigneter Gras-/<br />
Kräutermischung als Wildwiesen herzustellen.<br />
10.6 Auf den privaten Grünfläche PG 1 (Zweckbestimmung „Eingrünung“) ist jeweils eine<br />
Strauchhecke mit einer Regelbreite von 2,0 m aus standortgerechten und heimischen<br />
Gehölzen gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. <strong>Die</strong> Sträucher<br />
sind in einem Abstand von 0,5 m, versetzt, Mindestqualität 60/100 anzupflanzen. <strong>Die</strong><br />
Grünflächen dürfen durch jeweils maximal 1,50 m breite Fußwege, die aufgrund<br />
brandschutztechnischer Vorschriften erforderlich sind, unterbrochen werden.<br />
10.7 Im WA sind straßenseitige Garagen ein Meter von der Straßenbegrenzungslinie zu<br />
errichten. Der Bereich zwischen dieser Garage und der Straßenbegrenzungslinie ist mit<br />
Sträuchern (Pflanzqualität 3xv., 60/100) gemäß Pflanzliste zu begrünen oder die<br />
Garagen sind mit Rankpflanzen (Pflanzabstand 0,5 m) gemäß Pflanzliste D zu<br />
begrünen.<br />
10.8 Im WA ist je Baugrundstück ein standortgerechter und heimischer Laubbaum I.<br />
Ordnung gemäß Pflanzliste A zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. <strong>Die</strong> Pflanzqualität<br />
beträgt mindestens Hst. 3xv. StU. 16/18.<br />
Stand: 09/2009