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Kreisstadt Bergheim Die Bürgermeisterin ... - Glessen-Aktuell

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6 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

5 BEGRÜNDUNG PLANUNGSRECHTLICHER FESTSETZUNGEN<br />

5.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Allgemeines Wohngebiet<br />

Das im Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet im südlichen Teilbereich wird als „Allgemeines<br />

Wohngebiet“ (WA) ausgewiesen, da es hauptsächlich dem Wohnen dienen soll (§ 9 Abs. 1 Nr. 1<br />

BauGB i.V.m. § 4 BauNVO).<br />

Im Allgemeinen (WA) sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen der Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe, der Anlagen für Verwaltungen,<br />

der Gartenbaubetriebe und der Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 gemäß § 1 Abs. 6<br />

Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.<br />

<strong>Die</strong> ausgeschlossenen Nutzungen sind als nicht zulässig festgesetzt, da die damit einhergehenden<br />

Bauformen die städtebauliche Struktur des Gebietes und die beabsichtigte Nutzungsstruktur stören<br />

würden. Überdies wird voraussichtlich kein Bedarf für diese Nutzungen im Plangebiet bestehen.<br />

Mischgebiet 1 und 2<br />

Das im Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet im nordöstlichen Teilbereich wird als „Mischgebiet<br />

1“ (MI 1) und das Baugebiet im westlichen Bereich als „Mischgebiet 2“ (MI 2) ausgewiesen, da<br />

diese hauptsächlich dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen<br />

nicht wesentlich stören, dienen soll (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO).<br />

Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6-8 BauNVO allgemein zulässigen<br />

Nutzungen der Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten<br />

nicht zulässig. Zudem sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der<br />

in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes nicht zulässig.<br />

<strong>Die</strong> ausgeschlossenen Nutzungen sind als nicht zulässig festgesetzt, da die damit einhergehenden<br />

Bauformen Nutzungsstruktur stören würden. Überdies wird voraussichtlich kein Bedarf für diese<br />

Nutzungen im Plangebiet bestehen.<br />

Sonstiges Sondergebiet<br />

Das im Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet im nordwestlichen Teilbereich wird als „Sonstiges<br />

Sondergebiet“ (SO) mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung“ ausgewiesen. Als Art der baulichen<br />

Nutzung werden ein Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit einer maximalen Verkaufsfläche<br />

von 1.600 qm und ein Lebensmittelmarkt (Discounter) mit einer maximalen Verkaufsfläche von<br />

800 qm festgesetzt. <strong>Die</strong> Festsetzung entspricht dem in Aufstellung befindlichen gesamtstädtischen<br />

Einzelhandelskonzept.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Bergheim</strong>er Liste weist folgende Sortimente als nahversorgungsrelevant aus:<br />

• Nahrungs- und Genussmittel<br />

• Reformwaren<br />

• Drogerieartikel (Körperpflege, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel)<br />

• Pharmazeutische Artikel, Arzneimittel<br />

• Schnittblumen und kleinere Pflanzen<br />

• Zeitungen und Zeitschriften

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