Kreisstadt Bergheim Die Bürgermeisterin ... - Glessen-Aktuell
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6 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />
Begründung<br />
5 BEGRÜNDUNG PLANUNGSRECHTLICHER FESTSETZUNGEN<br />
5.1 Art der baulichen Nutzung<br />
Allgemeines Wohngebiet<br />
Das im Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet im südlichen Teilbereich wird als „Allgemeines<br />
Wohngebiet“ (WA) ausgewiesen, da es hauptsächlich dem Wohnen dienen soll (§ 9 Abs. 1 Nr. 1<br />
BauGB i.V.m. § 4 BauNVO).<br />
Im Allgemeinen (WA) sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen der Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />
der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe, der Anlagen für Verwaltungen,<br />
der Gartenbaubetriebe und der Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 gemäß § 1 Abs. 6<br />
Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.<br />
<strong>Die</strong> ausgeschlossenen Nutzungen sind als nicht zulässig festgesetzt, da die damit einhergehenden<br />
Bauformen die städtebauliche Struktur des Gebietes und die beabsichtigte Nutzungsstruktur stören<br />
würden. Überdies wird voraussichtlich kein Bedarf für diese Nutzungen im Plangebiet bestehen.<br />
Mischgebiet 1 und 2<br />
Das im Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet im nordöstlichen Teilbereich wird als „Mischgebiet<br />
1“ (MI 1) und das Baugebiet im westlichen Bereich als „Mischgebiet 2“ (MI 2) ausgewiesen, da<br />
diese hauptsächlich dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen<br />
nicht wesentlich stören, dienen soll (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO).<br />
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6-8 BauNVO allgemein zulässigen<br />
Nutzungen der Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten<br />
nicht zulässig. Zudem sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der<br />
in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes nicht zulässig.<br />
<strong>Die</strong> ausgeschlossenen Nutzungen sind als nicht zulässig festgesetzt, da die damit einhergehenden<br />
Bauformen Nutzungsstruktur stören würden. Überdies wird voraussichtlich kein Bedarf für diese<br />
Nutzungen im Plangebiet bestehen.<br />
Sonstiges Sondergebiet<br />
Das im Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet im nordwestlichen Teilbereich wird als „Sonstiges<br />
Sondergebiet“ (SO) mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung“ ausgewiesen. Als Art der baulichen<br />
Nutzung werden ein Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit einer maximalen Verkaufsfläche<br />
von 1.600 qm und ein Lebensmittelmarkt (Discounter) mit einer maximalen Verkaufsfläche von<br />
800 qm festgesetzt. <strong>Die</strong> Festsetzung entspricht dem in Aufstellung befindlichen gesamtstädtischen<br />
Einzelhandelskonzept.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Bergheim</strong>er Liste weist folgende Sortimente als nahversorgungsrelevant aus:<br />
• Nahrungs- und Genussmittel<br />
• Reformwaren<br />
• Drogerieartikel (Körperpflege, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel)<br />
• Pharmazeutische Artikel, Arzneimittel<br />
• Schnittblumen und kleinere Pflanzen<br />
• Zeitungen und Zeitschriften