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Kreisstadt Bergheim Die Bürgermeisterin ... - Glessen-Aktuell

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<strong>Kreisstadt</strong> <strong>Bergheim</strong> Verantwortliches Dezernat<br />

Vorlage Nr.: 418/2009<br />

<strong>Die</strong> <strong>Bürgermeisterin</strong><br />

III<br />

öffentlich<br />

FBL: Herr Mießeler<br />

Mitzeichnungen Beschl.-K. Nach-<br />

AbtL: Herr Heidemann<br />

haltigkeit<br />

Verfasser/in: Herr <strong>Die</strong>ckmann<br />

Vorgesehene Beratungsfolge<br />

2 4.4 6.3 6.5 Stadtwerke<br />

Gremium Datum<br />

A.f. Planung und Umwelt 16.09.2009<br />

Hinweis: Anlagen zur Sitzungsvorlage sind nur anlässlich der erstmaligen Beratung der Angelegenheit im Ausschuss beigefügt.<br />

Bewahren Sie die Anlagen für Folgeberatungen bitte auf.<br />

Haushaltsmäßige Auswirkungen<br />

Vorlage ist haushaltsrelevant (siehe Ziffer 4 der Vorlage).<br />

für das lfd. Haushaltsjahr<br />

für Folgejahre<br />

x Ortsvorsteher/in wurde informiert. Gem. § 16 Abs. 1 Hauptsatzung besteht somit die Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

TOP<br />

Beschlussvorschlag<br />

Bebauungsplan Nr. 220/<strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweiler Straße"<br />

Beschluss über die frühzeitige Unterrichtung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB<br />

Für den Bebauungsplan Nr. 220/<strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweiler Straße" wird die frühzeitige Unterrichtung der<br />

Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1)<br />

BauGB beschlossen.<br />

Erläuterungen:<br />

1. Zielsetzung<br />

Auf der Grundlage des o.g. Beschlusses soll das Vorverfahren durchgeführt werden.<br />

2. Sachverhalt<br />

In seiner Sitzung am 25.05.2009 fasste der Rat der <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Bergheim</strong> einen neuen Beschluss zur<br />

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 220/<strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweiler Straße".<br />

Ziel des Bebauungsplanes ist es, am östlichen Ortsrand des Stadtteiles <strong>Glessen</strong> die planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Nahversorgungszentrums innerhalb eines Sondergebietes im<br />

nördlichen Teilbereich des Plangebietes sowie die Realisierung einer Wohnbebauung im südlichen<br />

Teilbereich des Plangebietes zu schaffen. Darüberhinaus ist in einem kleineren nordöstlichen Teil des<br />

Plangebietes aus immissionsschutzrechtlichen Aspekten hinsichtlich des nördlich liegenden<br />

Gewerbegebietes ein Mischgebiet geplant.<br />

Nähere Einzelheiten des Bebauungsplanes Nr. 220/<strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweiler Straße" können den<br />

beigefügten Unterlagen (Übersichtsplan, Verkleinerung des Gestaltungsplanes, Verkleinerung des<br />

Bebauungsplanentwurfes, Textlichen Festsetzungen, Begründung – einschließlich Umweltbericht)<br />

entnommen werden.<br />

Der Gestaltungsplan, der Bebauungsplanentwurf und der Landschaftspflegerische Fachbeitrag werden in<br />

der Sitzung aushängen. Der erste Teil eines Verkehrsgutachtens, der sich im Wesentlichen mit der<br />

bestehenden Verkehrssituation und mit dem aus dem Plangebiet resultierenden Verkehr auseinandersetzt,<br />

wird in der Sitzung ausliegen und steht bei Bedarf den Fraktionen zur Verfügung. Wie der Verkehr<br />

zukünftig, insbesondere im Bereich der Ein- und Ausfahrten zum Nahversorgungszentrum, abgewickelt<br />

wird und wie diese Anschlusspunkte baulich gestaltet sollen, ist Inhalt des zweiten Teils des<br />

Dem Beschlussvorschlag wurde zugestimmt. Abstimmungsergebnis:<br />

einstimmig<br />

Der Beschlussvorschlag wurde abgelehnt. Ja-Stimmen<br />

Nein-Stimmen<br />

Der Beschlussvorschlag wurde verändert. Enthaltungen


1. Fortsetzungsblatt zu TOP<br />

Verkehrsgutachtens. <strong>Die</strong>ser zweite Teil wird erst im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens<br />

erstellt. <strong>Die</strong> gestalterischen Vorschriften nach der Bauordnung NRW werden noch im weiteren Verfahren<br />

erarbeitet.<br />

Hinweise zur Planung<br />

Als Nahversorgungszentrum ist ein Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit einer maximalen<br />

Verkaufsfläche von bis zu 1.600 qm und ein Lebensmittelmarkt (Discounter) mit einer maximalen<br />

Verkaufsfläche von bis zu 800 qm geplant. Für die Kunden (und Beschäftigten) ist eine Stellplatzanlage<br />

mit ca. 165 Stellplätze vorgesehen.<br />

<strong>Die</strong> Zu- und Ausfahrt zu und von diesem Nahversorgungszentrum soll sowohl über die L 213<br />

(Brauweiler Straße) als auch über die L 91 (Dansweiler Straße) erfolgen. Nähere Einzelheiten werden in<br />

dem o.g. Verkehrsgutachten noch untersucht.<br />

Inmitten der Stellplatzanlage des Nahversorgungszentrums befindet sich ein Grundstück, dass mit einem<br />

Wohnhaus bebaut ist (Dansweiler Straße Nr. 1). Hierzu, wie auch hinsichtlich des bestehenden<br />

Wohnhauses östlich der Stellplatzanlage (Brauweiler Straße Nr. 66), ist im weiteren Verfahren noch ein<br />

Schallgutachten zu erstellen und sind sehr wahrscheinlich Schallschutzmaßnahmen festzusetzen und<br />

duchzuführen.<br />

<strong>Die</strong> Stellplätze der Stellplatzanlage grenzen nach dem vorliegenden Entwurf unmittelbar an das<br />

Wohnhaus Dansweiler Straße Nr. 1. Hier ist im weiteren Verfahren noch zu prüfen, ob und inwieweit<br />

zwischen den Stellpätzen und dem Wohnhaus (einschl. den voraussichtlichen Lärmschutzwänden) zur<br />

besseren Integration nicht noch ein schmaler Grünstreifen gelegt werden kann.<br />

<strong>Die</strong> Stellplatzanlage soll mit einigen Bäumen gegliedert werden (je angefangene 18 Stellplätze ein<br />

Baum). Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob die Anzahl der Bäume nicht noch erhöht sowie die<br />

Stellplatzanlage zu den beiden tangierenden Landesstraßen nicht noch durch einen niedrig bepflanzten<br />

Grünstreifen abgegrünt werden kann.<br />

Das geplante kleine Mischgebiet im Nordosten des Plangebiet wird vorübergehend über die Straßen des<br />

Wohngebietes erschlossen. Mittelfristig soll dieses Mischgebiet nach Nordosten weiterentwickelt und<br />

und über eine Zufahrt gegenüber der Zufahrt ins nördlich liegende Gewerbegebiet erschlossen werden.<br />

<strong>Die</strong> vorübergehende Erschließung des Mischgebietes über das Wohngebiet wird dann entfallen. Für<br />

solche Fälle hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren die Möglichkeit einer vorübergehenden<br />

planungsrechtlichen Festsetzung bis zum Eintritt bestimmter Umstände geschaffen. Entsprechend § 9 (2)<br />

BauGB wird daher zunächst eine Verkehrsfläche in Richtung Wohngebiet festgesetzt, die später jedoch<br />

entfällt und durch eine Verkehrsfläche in Richtung Osten zum mittelfristig geplanten Mischgebiet ersetzt<br />

wird.<br />

Im Parallelverfahren zu diesem Bebauungsplan wird zugleich der Flächennutzungsplan geändert (siehe<br />

hierzu die Vorlage zum Tagesordnungspunkt der 117. Flächennutzungsplanänderung "Östlich<br />

Dansweiler Straße").<br />

3. Alternativen/Einsparpotenziale (Prüfung einer kostengünstigeren Aufgabenerledigung einschl. der<br />

Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit)<br />

Eine Alternative zum o.g. Beschluss kann seitens der Verwaltung nicht aufgezeigt werden.<br />

4. Darstellung der Auswirkungen auf den Ergebnisplan, den Finanzplan und die Bilanz (lfd.<br />

Haushaltsjahr und Folgejahre, inkl. Folgekosten bei Investitionen)<br />

<strong>Die</strong> aus dem Planverfahren zur Bebauungsplanaufstellung resultierenden Kosten werden vom<br />

Vorhabenträger übernommen.<br />

5. Bürgerbeteiligung<br />

<strong>Die</strong> Beteiligung der Bürger erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB)<br />

a) im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öfentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB<br />

b) im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB.<br />

<strong>Die</strong> eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen werden dem Ausschuss für Planung und Umwelt<br />

bzw. dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt.


2. Fortsetzungsblatt zu TOP<br />

6. Überprüfung der Zielerreichung (Messinstrumente und –zeitpunkt)<br />

Nach der Fassung des o.g. Beschlusses können die Öffentlichkeit sowie die Behörden und Träger<br />

öffentlicher Belange an der Planung beteiligt werden.


<strong>Kreisstadt</strong> <strong>Bergheim</strong><br />

Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweiler Straße"<br />

Textliche Festsetzungen<br />

ENTWURF<br />

Verfasser:<br />

VDH Projektmanagement GmbH<br />

Maastrichter Straße 8<br />

41812 Erkelenz<br />

Sachbearbeiter:<br />

Dipl.-Ing. Brigitte Christ<br />

Erkelenz, den 01. September 2009


1 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweiler Straße"<br />

Textliche Festsetzungen<br />

1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB)<br />

1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO)<br />

Im Allgemeinen (WA) sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen der Betriebe des<br />

Beherbergungsgewerbes, der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe, der Anlagen für<br />

Verwaltungen, der Gartenbaubetriebe und der Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4 und<br />

5 gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.<br />

1.2 Mischgebiet 1 und 2 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO)<br />

Im Mischgebiet 1 und 2 (MI 1 und 2) sind nicht zulässig:<br />

Einzelhandelsbetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 NauNVO)<br />

Gartenbaubetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 NauNVO)<br />

Tankstellen (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 NauNVO)<br />

Vergnügungsstätten (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 NauNVO)<br />

Zudem sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2<br />

Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes nicht zulässig.<br />

1.3 Sonstiges Sondergebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO)<br />

Im Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung" wird als Art<br />

der baulichen Nutzung ein Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit einer maximalen<br />

Verkaufsfläche von 1.600 qm und ein Lebensmittelmarkt (Discounter) mit einer maximalen<br />

Verkaufsfläche von 800 qm festgesetzt.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Bergheim</strong>er Liste weist folgende Sortimente als nahversorgungsrelevant aus:<br />

• Nahrungs- und Genussmittel<br />

• Reformwaren<br />

• Drogerieartikel (Körperpflege, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel)<br />

• Pharmazeutische Artikel, Arzneimittel<br />

• Schnittblumen und kleinere Pflanzen<br />

• Zeitungen und Zeitschriften<br />

Auf höchstens 20 % der jeweiligen Verkaufsfläche, die nicht zu den<br />

nahversorgungsrelevanten Sortimenten zuzurechnen sind, können zentrenrelevante und<br />

nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß <strong>Bergheim</strong>er<br />

Liste angeboten werden:<br />

Zentrenrelevante Sortimente<br />

• Parfümerie und Kosmetikartikel<br />

• Medizinische und orthopädische Artikel (ohne pharmazeutische Artikel und<br />

Arzneimittel)<br />

• Optische und akustische Artikel<br />

• Bekleidung, Wäsche und sonstige Textilien<br />

• Baby-/ Kleinkinderartikel (ohne Kinderwagen)<br />

• Schuhe<br />

• Lederwaren, Koffer und Taschen<br />

• Uhren, Schmuck<br />

• Bücher<br />

• Fotoartikel, Video<br />

• Sport- und Freizeitartikel (außer Campingartikel und Großgeräte), Sportbekleidung<br />

und -schuhe<br />

• Spielwaren und Bastelartikel<br />

• Fahrräder<br />

• Musikalien, Waffen und Jagdbedarf, Nähbedarf, Briefmarken und vergleichbare<br />

Hobbyartikel<br />

Stand: 09/2009


2 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweiler Straße"<br />

Textliche Festsetzungen<br />

Stand: 09/2009<br />

• Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf (sofern nicht überwiegend gewerbliche<br />

Abnehmer)<br />

• Elektrohaushaltsgeräte (nur Kleingeräte)<br />

• Geschenkartikel<br />

• Glaswaren, Porzellan und Keramik, Hausrat<br />

• Handarbeitsbedarf<br />

• Haus- und Heimtextilien (u.a. Stoffe, Kurzwaren, Gardinen und Zubehör)<br />

• Medien (Unterhaltungselektronik, Tonträger, Computer und<br />

Kommunikationselektronik, einschl. Zubehör<br />

• Antiquitäten, Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, sonstiges Einrichtungszubehör<br />

Nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente<br />

• Elektrohaushaltsgeräte (nur Elektrogroßgeräte („Weiße Ware))<br />

• Sport- und Freizeitgroßgeräte, Campingartikel<br />

• Fahrzeuge aller Art und Zubehör (auch Kinderwagen, ohne Fahrräder)<br />

• Möbel (einschl. Küchen)<br />

• Büromöbel und -maschinen<br />

• Gartenmarktspezifisches Kernsortiment (u.a. Gartenbedarf (z.B. Erde. Torf),<br />

Gartenhäuser, -geräte, (Groß-) Pflanzen und Pflanzgefäße)<br />

• Baumarktspezifisches Kernsortiment (u.a. Bad-, Sanitäreinrichtungen und -zubehör,<br />

Bauelemente, Baustoffe, Beschläge, Eisenwaren, Fliesen, Installationsmaterial,<br />

Heizungen, Öfen, Werkzeuge)<br />

• Farben und Lacke, Tapeten<br />

• Lampen und Leuchten<br />

• Teppiche und Bodenbeläge<br />

• Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse<br />

• Tiernahrung, Tiere und zoologische Artikel<br />

2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB)<br />

2.1 Bezugspunkt für die Höhenangaben sind die Höhenbezugspunkte … gemäß<br />

Plandarstellung. (Ergänzungen erfolgen im weiteren Verfahren.)<br />

2.2 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Oberkante Fertigfußboden mit max. 0,50 m über<br />

Bezugspunkt festgesetzt.<br />

2.3 Im WA wird gemäß § 9 Abs. 3 BauGB die Firsthöhe baulicher Anlagen auf max. 9,50 m<br />

(oberster Abschluss der baulichen Anlage) und die Traufhöhe (gemessen von der<br />

Oberkante Fertigfußboden zum Schnittpunkt äußere/ obere Dachbegrenzungskante/<br />

Außenwand) auf max. 5,00 m über Bezugspunkt festgesetzt.<br />

Im MI 1 und 2 wird gemäß § 9 Abs. 3 BauGB die Firsthöhe baulicher Anlagen auf max.<br />

9,50 m (oberster Abschluss der baulichen Anlage) und die Traufhöhe (gemessen von<br />

der Oberkante Fertigfußboden zum Schnittpunkt äußere/ obere<br />

Dachbegrenzungskante/ Außenwand) auf max. 7,00 m über Bezugspunkt festgesetzt.<br />

Im SO wird gemäß § 9 Abs. 3 BauGB die Firsthöhe baulicher Anlagen auf max. 9,50 m<br />

(oberster Abschluss der baulichen Anlage) und die Traufhöhe (gemessen von der<br />

Oberkante Fertigfußboden zum Schnittpunkt äußere/ obere Dachbegrenzungskante/<br />

Außenwand) auf max. 7,00 m über Bezugspunkt festgesetzt.<br />

2.4 Das angegebene Höchstmaß der Firsthöhe darf durch untergeordnete Teile baulicher<br />

Anlagen (z.B. Schornsteine, Belüftungsanlagen, Kühlaggregate) ausnahmsweise<br />

geringfügig überschritten werden (§ 16 Abs. 6 BauNVO).


3 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweiler Straße"<br />

Textliche Festsetzungen<br />

3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />

Im WA sind ausschließlich Doppel- und Einzelhäusern gemäß Planzeichnung zulässig.<br />

4 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />

4.1 Im WA wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt, dass Wintergärten und<br />

überdachte Terrassen die hintere Baugrenze bis zu einer Tiefe von 3,00 m<br />

überschreiten dürfen.<br />

4.2 Im WA beträgt die Mindestgröße für Baugrundstücke 400 qm je Baugrundstück. Bei<br />

Doppelhausbebauung beträgt das Mindestmaß 500 qm für das Doppelhausgrundstück<br />

insgesamt vor Grundstücksteilung bzw. 250 qm je Grundstücksanteil für die<br />

Doppelhaushälfte, falls eine Grundstücksaufteilung erfolgt.<br />

5 Flächen für Nebenanlagen (§9 Abs.1 Nr. 4 BauGB)<br />

5.1 <strong>Die</strong> der Versorgung der Baugebiete dienenden Nebenanlagen sind gem. § 14 Abs. 2<br />

BauNVO als Ausnahme zulässig.<br />

5.2 Im WA und im MI 1 und 2 sind Garagen und Carports (überdachte Stellplätze) außer in<br />

den für sie vorgesehen Flächen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />

zulässig.<br />

Im SO sind Stellplätze außer in den für sie vorgesehen Flächen nur innerhalb der<br />

überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />

5.3 Der Abstand zwischen der Einfahrtseite der Garagen/ Carports und der<br />

Straßenbegrenzungslinie muss im WA mindestens 5,50 m betragen.<br />

5.4 Im WA sind straßenseitige Garagen und Carports (überdachte Stellplätze) ein Meter<br />

von der Straßenbegrenzungslinie zu errichten.<br />

6 Zulässige Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 bauGB)<br />

<strong>Die</strong> höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Hauseinheit wird auf höchstens zwei<br />

Wohnungen festgesetzt.<br />

7 Niederschlagswasserbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB i.V.m. § 51a Abs. 3<br />

LWG NW)<br />

7.1 Das auf allen Dachflächen und versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser<br />

der Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dem<br />

Versickerungsbecken zuzuleiten und dort zu versickern.<br />

8 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)<br />

Zugunsten des Anliegers des östlich angrenzenden Grundstücks wird ein Geh-, Fahr- und<br />

Leitungsrecht (GFL) festgesetzt. Zugunsten der Allgemeinheit erfolgt ein Gehrecht.<br />

9 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1<br />

Nr. 24 BauGB)<br />

(<strong>Die</strong> Immissionsbelastungen werden im Laufe des Verfahrens untersucht und im<br />

Bebauungsplan ergänzt.)<br />

Stand: 09/2009


4 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweiler Straße"<br />

Textliche Festsetzungen<br />

10 Flächen für das Anpflanzen sowie die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und<br />

sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB)<br />

10.1 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 1 (Zweckbestimmung „Versickerungsbecken“) sind<br />

je 100 qm Fläche 15 Sträucher zu pflanzen (Pflanzliste C). Zu verwenden sind<br />

standortgerechte und heimische Laubgehölze gemäß Pflanzliste in der Qualität 2xv.<br />

60/100. Bei der Anpflanzung ist darauf zu achten, dass die Funktionsfähigkeit der<br />

Versickerungsanlage gewährleistet wird. <strong>Die</strong> gesamte Fläche ist durch Ansaat einer<br />

standortgerechten und heimischen Kräutermischung (z.B. RSM 7.1.2) als Kräuterwiese<br />

herzustellen und dauerhaft zu erhalten.<br />

10.2 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 2 (Zweckbestimmung „Park“) sind je 100 qm<br />

Fläche 20 standortgerechte und heimische Sträucher, Pflanzqualität 3xv., 60/100 und 1<br />

standortgerechter und heimischer Laubbaum I. Ordnung, Pflanzqualität Hst., 3xv., StU<br />

14/16 zu pflanzen (Pflanzenarten s. Pflanzliste A und C). <strong>Die</strong> bezeichneten Flächen,<br />

ausgenommen die Pflanzflächen der Gehölze, sind mittels geeigneter Gras-<br />

/Kräutermischung als Wildwiesen herzustellen.<br />

10.3 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 3 (Zweckbestimmung „Park“) ist eine Hecke mit<br />

einer Regelbreite von 1,0 m aus standortgerechten und heimischen Gehölzen<br />

(Pflanzabstand 0,5 m, Mindestqualität 60/100) gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und<br />

dauerhaft zu erhalten.<br />

10.4 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 4 (Zweckbestimmung „Spielplatz“) ist eine Baum-<br />

/Strauchhecke mit einer Regelbreite von 3,0 m aus standortgerechten und heimischen<br />

Gehölzen gemäß Pflanzliste A und C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. <strong>Die</strong><br />

Sträucher sind in einem Abstand von 0,5 m, versetzt, Mindestqualität 60/100<br />

anzupflanzen und die Bäume II. Ordnung in einem Abstand von 5 m, versetzt,<br />

Pflanzqualität Hst., 3xv., StU 12/14.<br />

10.5 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 5 (Zweckbestimmung „Wall“) sind je 100 qm<br />

Fläche 20 standortgerechte und heimische Sträucher, Pflanzqualität 3xv., 60/100 und 1<br />

standortgerechter und heimischer Laubbaum II. Ordnung, Pflanzqualität Hst., 3xv., StU<br />

12/14 zu pflanzen (Pflanzenarten s. Pflanzliste B und C). <strong>Die</strong> bezeichneten Flächen,<br />

ausgenommen die Pflanzflächen der Gehölze, sind mittels geeigneter Gras-/<br />

Kräutermischung als Wildwiesen herzustellen.<br />

10.6 Auf den privaten Grünfläche PG 1 (Zweckbestimmung „Eingrünung“) ist jeweils eine<br />

Strauchhecke mit einer Regelbreite von 2,0 m aus standortgerechten und heimischen<br />

Gehölzen gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. <strong>Die</strong> Sträucher<br />

sind in einem Abstand von 0,5 m, versetzt, Mindestqualität 60/100 anzupflanzen. <strong>Die</strong><br />

Grünflächen dürfen durch jeweils maximal 1,50 m breite Fußwege, die aufgrund<br />

brandschutztechnischer Vorschriften erforderlich sind, unterbrochen werden.<br />

10.7 Im WA sind straßenseitige Garagen ein Meter von der Straßenbegrenzungslinie zu<br />

errichten. Der Bereich zwischen dieser Garage und der Straßenbegrenzungslinie ist mit<br />

Sträuchern (Pflanzqualität 3xv., 60/100) gemäß Pflanzliste zu begrünen oder die<br />

Garagen sind mit Rankpflanzen (Pflanzabstand 0,5 m) gemäß Pflanzliste D zu<br />

begrünen.<br />

10.8 Im WA ist je Baugrundstück ein standortgerechter und heimischer Laubbaum I.<br />

Ordnung gemäß Pflanzliste A zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. <strong>Die</strong> Pflanzqualität<br />

beträgt mindestens Hst. 3xv. StU. 16/18.<br />

Stand: 09/2009


5 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweiler Straße"<br />

Textliche Festsetzungen<br />

10.9 <strong>Die</strong> im Bebauungsplan als Vorgartenfläche gekennzeichneten Bereiche sind zu<br />

mindestens 50 % als unversiegelte Fläche herzustellen und als Gartenfläche zu<br />

gestalten.<br />

10.10 Je angefangene 18 Stellplätze ist ein standortgerechter und heimischer Laubbaum I.<br />

und/oder II. Ordnung gemäß Pflanzliste A und/oder B innerhalb des SO-Gebietes zu<br />

pflanzen und dauerhaft zu erhalten. <strong>Die</strong> Pflanzqualität beträgt für Bäume I. Ordnung<br />

mindestens Hst. 3xv. StU. 16/18 und für Bäume II. Ordnung Hst. 3xv. StU. 12/14.<br />

11 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur<br />

Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)<br />

Abstützungen der Straßeneinfassungen (Rückenstützen) sind in einer Breite von 25 cm ab<br />

Hinterkante Randeinfassung auf den privaten Grundstücken entschädigungslos zu dulden.<br />

Pflanzliste<br />

Pflanzliste A – Bäume I. Ordnung<br />

z.B.<br />

Bergahorn Acer pseudoplatanus Winterlinde Tilia cordata<br />

Rotbuche Fagus sylvatica Sommerlinde Tilia platyphyllos<br />

Esche Fraxinus excelsior Bergulme Ulmus glabra<br />

Stieleiche Quercus pedunculata Eberesche Sorbus aucuparia<br />

Traubeneiche Quercus petraea<br />

Pflanzliste B – Bäume II. Ordnung<br />

z.B.<br />

Feldahorn Acer campestre Vogelkirsche Prunus avium<br />

Schwarzerle Alnus glutinosa Vogelbeere Sorbus aucuparia<br />

Hainbuche Carpinus betulus Bruchweide Salix fragilis<br />

Pflanzliste C – Sträucher<br />

z.B.<br />

Hartriegel Cornus sanguinea Hundsrose Rosa canina<br />

Hasel Corylus avellana Salweide Salix caprea<br />

Weißdorn Crataegus monogyna Schwarzer Holunder Sambucus nigra<br />

Pfaffenhütchen Euonymus europeaus Wasserschneeball Viburnum opulus<br />

Rainweide Ligustrum vulgare Stechpalme Ilex aquifolium<br />

Traubenkirsche Prunus padus Besenginster Cytisus scoparius<br />

Schlehe Prunus spinosa Johannisbeere Ribes nigrum<br />

Faulbaum Rhamnus frangula Heckenkirsche Lonicera xylosteum<br />

Kreuzdorn Rhamnus cathartia Brombeere Rubus fruticosus<br />

Pflanzliste D –<br />

z.B.<br />

Efeu<br />

Brombeeren<br />

Stand: 09/2009<br />

Rankpflanzen<br />

Hedera helix<br />

Rubur fruticasus agg.<br />

Heckenrose<br />

Jelängerjelieber<br />

Rosa canina agg.<br />

Lonicera<br />

caprifolium


<strong>Kreisstadt</strong> <strong>Bergheim</strong><br />

Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

ENTWURF<br />

Verfasser:<br />

VDH Projektmanagement GmbH<br />

Maastrichter Straße 8<br />

41812 Erkelenz<br />

Sachbearbeiter:<br />

Dipl.-Ing. Brigitte Christ<br />

Erkelenz, den 01. September 2009


1 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

INHALT<br />

1 AUSGANGSSITUATION – PLANUNGSZIEL ................................................. 1<br />

2 LAGE DES PLANGEBIETES UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH .......... 2<br />

3 PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN ......................................................... 3<br />

4 PLANINHALT .............................................................................................. 5<br />

4.1 Städtebaulicher Entwurf ................................................................................................. 5<br />

5 BEGRÜNDUNG PLANUNGSRECHTLICHER FESTSETZUNGEN ...................... 6<br />

5.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................. 6<br />

5.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 7<br />

5.3 Bauweise ...................................................................................................................... 8<br />

5.4 Überbaubare Grundstücksfläche ..................................................................................... 9<br />

5.5 Nebenanlagen ............................................................................................................... 9<br />

5.6 Zulässige Zahl der Wohnungen ...................................................................................... 9<br />

5.7 Öffentliche Grünflächen ................................................................................................. 9<br />

5.8 Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und<br />

Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen .................................... 10<br />

5.9 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ...................................................................................... 10<br />

5.10 Immissionsschutz .................................................................................................... 10<br />

5.11 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§<br />

9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) .............................................................................................. 10<br />

5.12 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie für die<br />

Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind ........................................................... 11<br />

5.13 Erschließung (Verkehr, Ver- und Entsorgung) ............................................................ 11<br />

5.13.1 Straßenverkehr ................................................................................................. 11<br />

5.13.2 Technische Infrastruktur ................................................................................... 13<br />

6 UMWELTVERTRÄGLICHKEIT/LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER<br />

PLANUNGSBEITRAG ................................................................................ 13<br />

7 STÄDTEBAULICHE KENNZIFFERN / BODENORDNERISCHE<br />

MAßNAHMEN ........................................................................................... 14<br />

8 HINWEISE ............................................................................................... 14


2 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

9 UMWELTBERICHT .................................................................................... 15<br />

9.1 Einleitung ................................................................................................................... 15<br />

9.1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des FNPs .................................................. 15<br />

9.1.2 Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen ......................... 16<br />

9.2 Beeinträchtigungen der Auswirkungen auf die Schutzgüter ............................................ 16<br />

9.2.1 Schutzgut Boden .............................................................................................. 16<br />

9.2.2 Schutzgut Wasser ............................................................................................. 17<br />

9.2.3 Schutzgut Klima und Luft .................................................................................. 17<br />

9.2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen ............................................................................ 18<br />

9.2.5 Schutzgut Landschaftsbild ................................................................................. 18<br />

9.2.6 Schutzgut Mensch ............................................................................................ 19<br />

9.2.7 Kultur- und Sachgüter ....................................................................................... 19<br />

9.3 Erläuterungen und Hinweise zu den landespflegerischen Maßnahmen ............................. 20<br />

9.3.1 Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />

Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ............................................................. 20<br />

9.4 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ............................................................. 20<br />

9.5 Entwicklungsprognosen ............................................................................................... 20<br />

9.5.1 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ................................ 20<br />

9.5.2 Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der<br />

Planung) ..................................................................................................................... 20<br />

9.6 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................................. 21<br />

9.7 Ausgleichsflächen und -maßnahmen ............................................................................. 22<br />

9.8 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ........................ 22<br />

9.9 Vorhabenalternativen .................................................................................................. 23<br />

9.9.1 Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen ............................................. 23<br />

9.9.2 Allgemein verständliche Zusammenfassung ........................................................ 23


1 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

1 AUSGANGSSITUATION – PLANUNGSZIEL<br />

<strong>Die</strong> <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Bergheim</strong> liegt ca. 20 km Luftlinie vom Ballungszentrum Köln entfernt und umfasst<br />

ein Gebiet von ca. 96 qkm. Innerhalb des Stadtgebietes, zu welchem insgesamt 15 Stadtteile zählen,<br />

leben ca. 62.250 Einwohner. <strong>Bergheim</strong> ist <strong>Kreisstadt</strong> des Rhein-Erft-Kreises und ist zweitgrößte<br />

Stadt des Kreises. <strong>Die</strong> <strong>Kreisstadt</strong> verfügt über ein vielfältiges Angebot an schulischen, sportlichen,<br />

sozialen und kulturellen Einrichtungen und bietet daher ein attraktives Umfeld. Das Ziel der<br />

<strong>Kreisstadt</strong> <strong>Bergheim</strong> ist langfristig, die Einwohnerzahl auf dem heutigen Stand zu halten. <strong>Die</strong>s erfordert<br />

neue Wohnbereiche, die in den einzelnen Ortschaften entwickelt werden sollen.<br />

Abb. 1: Übersicht des Stadtgebietes von <strong>Bergheim</strong><br />

Quelle: www.tim-online.nrw.de<br />

Plangebiet<br />

Der Ortsteil <strong>Glessen</strong> mit ca. 5.300 Einwohnern bildet den östlichsten Stadtteil des Stadtgebietes<br />

von <strong>Bergheim</strong>. Durch die Landesstraßen 91 und 213 ist <strong>Glessen</strong> an das überregionale Verkehrsnetz<br />

angeschlossen. Das Bundesautobahnnetz ist in ca. 10-15 Autominuten (A4, A1) zu erreichen.<br />

Eine der Buslinien im Ort verbindet <strong>Glessen</strong> mit Königsdorf, wo sich eine S-Bahnstation nach Köln<br />

befindet. <strong>Die</strong>se günstige Lage mit der Nähe zum Ballungsraum Köln und des dennoch ländlichen<br />

Charakters, sowie das Angebot an wichtigen Geschäften und Einrichtungen machen <strong>Glessen</strong> zu<br />

einem attraktiven Wohnstandort. <strong>Die</strong> Nachfrage nach Wohnbauland ist daher konstant vorhanden.<br />

<strong>Die</strong> wachsende Bevölkerungszahl in <strong>Glessen</strong> erfordert die weitere Ausstattung mit Einzelhandelseinrichtungen,<br />

um den Lebensmittelbedarf der Bevölkerung zu decken. Eine Verträglichkeitsuntersuchung<br />

1 der Universität Bonn aus dem Jahre 2007 weist die Verträglichkeit von Einzelhandelsnutzungen<br />

nach. Im in Aufstellung befindlichen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept <strong>Bergheim</strong> 2<br />

wird zur Sicherstellung eines ausreichenden und zukunftssichernden Nahversorgungsangebotes in<br />

<strong>Glessen</strong> ein Nahversorgungsstandort notwendig. Nach Abstimmung mit der Stadt und der Bezirks-<br />

1 Dr. Waldhausen-Apfelbaum, J. (2007): „Untersuchung der Ansiedlung eines Fachmarktzentrums in <strong>Bergheim</strong>-<strong>Glessen</strong><br />

im Hinblick auf Auswirkungen und die Standortauswahl“, Universität Bonn, Geographisches Institut<br />

2 Dr. Haensch, W. (2009): „Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept <strong>Bergheim</strong>“, CIMA, Köln, S. 47-50


2 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

regierung wird der hier geplante Standort aufgrund seiner städtebaulich integrierten Lage favorisiert.<br />

Nördlich des Plangebietes auf der gegenüberliegenden Seite der L 213 ist Gewerbe angesiedelt<br />

worden. <strong>Die</strong>ses Gebiet soll südlich der L 213 in Form eines Mischgebietes erweitert werden, um<br />

auch weiteren Gewerbetreibenden einen angemessenen Standort anbieten zu können. Zudem<br />

sollen hier auch weitere Wohnmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.<br />

Das Plangebiet liegt unmittelbar an den beiden Landesstraßen und dient als erste Maßnahme einer<br />

mittel- bis langfristig geplanten Ortsabrundung im Südosten des Stadtteils. In der jetzigen Situation<br />

fehlt eine angemessene Ortsrandsituation mit einer Begrünung zur Abgrenzung zwischen Bebauung<br />

und Freiflächen. Im Plangebiet befinden sich bereits zwei Gebäude. Das restliche Gebiet<br />

dient der Landwirtschaft (Ackerbau). Es erfolgt folglich eine Planung auf einer anthropogen genutzten<br />

Fläche, so dass völlig unberührte Bereiche des Stadtteils <strong>Glessen</strong> verschont bleiben. Das<br />

Gebiet ist derzeit nicht überplant, so dass hier ein Planungsbedürfnis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB<br />

besteht.<br />

Ziel der städtebaulichen Planung ist es, ein attraktives Wohnflächenangebot für die weitere Entwicklung<br />

des Ortes zu schaffen und ein ausreichendes Angebot an Einzelhandelseinrichtungen und<br />

Gewerbeflächen zur Verfügung zu stellen. Das Plangebiet wird als Sondergebiet, Mischgebiet und<br />

Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan, der für das gesamte Gebiet<br />

Wohnbaufläche ausweist, wird im Parallelverfahren geändert.<br />

2 LAGE DES PLANGEBIETES UND RÄUMLICHER GELTUNGSBE-<br />

REICH<br />

Abb. 2: Lage des Plangebietes<br />

Quelle: www.tim-online.nrw.de<br />

Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen<br />

Rand des Stadtteils von <strong>Glessen</strong><br />

am Kreuzungsbereich der L 91 und L<br />

213. Nordöstlich des Plangebietes verläuft<br />

die L 213 (Brauweilerstraße) mit<br />

einem nördlich hiervon liegendem<br />

Wohn- und Mischgebiet. Nordöstliche<br />

liegt ein Gewerbegebiet. Im Osten und<br />

Süden grenzt landwirtschaftliche Fläche<br />

an das Plangebiet. Im Westen verläuft<br />

die L 91 (Dansweilerstraße) mit angrenzender<br />

Wohnbebauung.<br />

Der räumliche Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes umfasst die Flächen<br />

der Gemarkung Hüchelhoven, Flur 24,<br />

Flurstücke 52, 100-103, 104 (teilw.),<br />

138/56, 151, 152 (teilw.), 153, 245<br />

(teilw.), 398, 399 (teilw.), 418, 423, 434<br />

(teilw.), 439, 440, 442, 443, 444<br />

(teilw.), 445-451, 491, 492.<br />

<strong>Die</strong> Fläche der geplanten Bebauung beträgt<br />

ca. 6,4 ha, wovon ca. 10.538 qm<br />

auf das Sonstige Sondergebiet, ca. 6.055<br />

qm auf das Mischgebiet und ca. 30.152<br />

qm auf das Allgemeine Wohngebiet fal-


3 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

len. <strong>Die</strong> verfahrensgegenständliche Fläche wird derzeit fast vollständig landwirtschaftlich genutzt<br />

und ist folglich überwiegend unbebaut. Im nördlichen Bereich befinden sich zwei Gebäude im<br />

Plangebiet.<br />

3 PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN<br />

Landesentwicklungsprogramm (LEPro)<br />

<strong>Die</strong> bisherige landesplanerische Kernvorschrift für großflächigen Einzelhandel aus § 24 Abs. 3<br />

LEPro wurde ab dem 5. Juli 2007 durch § 24 a LEPro ersetzt. <strong>Die</strong>ses Ziel der Raumordnung ist bei<br />

der Planung und Genehmigung von Einzelhandelsvorhaben zu beachten. Demnach dürfen Sondergebiete<br />

für großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 BauGB, wie dies bei dieser Planung<br />

zutrifft, nur in zentralen Versorgungsbereichen (ZVB) geplant werden.<br />

Im in Aufstellung befindlichen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept für die <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Bergheim</strong><br />

wurde für den Stadtteil <strong>Glessen</strong> ein bipolarer ZVB ermittelt, d.h. das zwei solitäre ZVB in<br />

<strong>Glessen</strong> bestehen bzw. entwickelt werden sollen. Das geplante Sondergebiet befindet sich in einem<br />

der ZVB. Desweiteren wurde <strong>Glessen</strong> als Nahversorgungszentrum eingestuft. <strong>Die</strong> Planung<br />

entspricht folglich § 24 a LEPro.<br />

Regionalplan<br />

Plangebiet<br />

Abb. 3: Ausschnitt des Regionalplanes<br />

Quelle: http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/gremien/<br />

regionalplaung/teilabschnitt_aachen/<br />

index.html<br />

Im gültigen Regionalplan 3 ist das Plangebiet als „Allgemeiner<br />

Siedlungsbereich“ dargestellt. In diesem Bereich „sollen<br />

Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen,<br />

zentralörtliche Einrichtungen und sonstige <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

sowie gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise zusammengefasst<br />

werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar,<br />

d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand untereinander erreichbar<br />

sind“ 4 . Zudem ist als Ziel 1 aufgeführt, dass Sondergebiete<br />

für großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. v. § 11<br />

Abs. 3 BauNVO nur in ASB geplant werden dürfen.<br />

<strong>Die</strong> L 213 (Dansweilerstraße) ist als überörtliche Straße dargestellt.<br />

Nicht unmittelbar am Plangebiet befindet sich im Süden<br />

„Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“.<br />

<strong>Die</strong> Planung entspricht somit den Vorgaben der Regionalplanung.<br />

3<br />

Bezirksregierung Köln (2003): Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, 1.<br />

Auflage 2003 mit Ergänzungen (Stand: 01/08), Köln<br />

4<br />

Bezirksregierung Köln (2006). Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/ Rhein-Sieg,<br />

2. Auflage, Köln, S. 13


4 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

Flächennutzungsplan<br />

Abb. 4: Ausschnitt aus dem FNP<br />

Quelle: Stadt <strong>Bergheim</strong><br />

Schutzgebiete<br />

Plangebiet<br />

Im Flächennutzungsplan ist das gesamte<br />

Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt.<br />

Im Parallelverfahren erfolgt<br />

die Darstellung im Bereich der Einzelhandels-<br />

und Gewerbenutzung als<br />

Sonderbaufläche und gemischte Baufläche.<br />

Das Plangebiet liegt, wie ein Großteil des gesamten Gebietes von <strong>Bergheim</strong>, im Naturpark Rheinland.<br />

Südwestlich von <strong>Glessen</strong> befindet sich das Naturschutzgebiet „Quellgebiet <strong>Glessen</strong>er Bach“. Im<br />

Süden von <strong>Glessen</strong> befindet sich Naturschutz- und FFH-Schutzgebiet „Königsdorfer Forst“. Schutzgebiete<br />

nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie sind jedoch durch die Planung nicht betroffen. Andere<br />

fachrechtliche Schutzgebiete sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden.


5 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

4 PLANINHALT<br />

4.1 Städtebaulicher Entwurf<br />

Allgemeines Wohngebiet<br />

Im Plangebiet sind zur Anpassung an die Umgebungsbebauung und die Ortsrandlage eine Ein- bis<br />

Zweifamilienhausbebauung geplant. <strong>Die</strong> kleinteilige Bebauungsstruktur der Umgebung soll hier<br />

übernommen werden.<br />

<strong>Die</strong> Grundstücksgrößen entsprechen mit Größenordnungen von ca. 300 qm bis zu maximal ca. 700<br />

qm ebenfalls ihrer Umgebung und gewährleisten eine entsprechende Wohnqualität. <strong>Die</strong> Gartenflächen<br />

bieten durch die Süd-/Westlage eine hohe Aufenthaltsqualität mit sehr guter Belichtung.<br />

Eine optische und gestalterische Integration der Bebauung garantieren die entsprechenden gestalterischen<br />

Festsetzungen des aufzustellenden Bebauungsplanes. <strong>Die</strong>se schaffen einen grundsätzlichen<br />

Rahmen der Gestaltung, lassen jedoch einen ausreichenden Spielraum der Kreativität und<br />

Entfaltungsfreiheit.<br />

Das Wohngebiet soll mittel- bis langfristig in Richtung Osten erweitert werden, so dass bereits in<br />

dieser Planung eine Anschlussmöglichkeit eingeplant wird. <strong>Die</strong> durchgehende Sammelstraße mit<br />

einer Fahrbahnbreite von 6 m und einem zusätzlichen beidseitigem Fußweg und einseitigen Stellplätzen<br />

verfügt über ausreichende Dimensionen, um auch ein höheres Verkehrsaufkommen aufnehmen<br />

zu können und durch die Trennung des Fuß- und motorisierten Verkehrs eine sichere<br />

Verkehrsführung zu gewährleisten. <strong>Die</strong> Straße wird im Rahmen der vorgesehenen Erweiterung<br />

weiter fortgeführt.<br />

Mischgebiet 1 und 2<br />

<strong>Die</strong> Mischgebiete sollen die Möglichkeit eröffnen, weitere Betriebe im Zusammenhang mit Wohnen<br />

anzusiedeln. Es ist mittel- bis langfristig vorgesehen, das Mischgebiet 1 in Richtung Osten zu erweitern.<br />

Aufgrund dessen ist bereits in dieser Planung ein Anschluss vorgesehen. <strong>Die</strong> hier vorgesehenen<br />

Parkplätze entfallen bei einer Erweiterung und werden an einer anderen Stelle vorgesehen<br />

werden.<br />

Sonstiges Sondergebiet<br />

Im Plangebiet soll ein Vollsortimenter und ein Discounter mit einer Verkaufsfläche (VK) von insgesamt<br />

2.400 qm realisiert werden. Es ist vorgesehen, den Gebäudekomplex im südlichen Bereich<br />

des Grundstückes zu errichten, um eine Abschirmung in Richtung der südlich gelegenen Wohnbebauung<br />

zu bilden und die Eingangsbereiche der Hauptverkehrsstraßen zuzuwenden. Das Gebäude<br />

schirmt folglich die entstehenden Immissionen des Parkplatzes mit ca. 165 Stellplätzen und des<br />

Eingangsbereiches des Marktes ab, so dass Lärmimmissionen auf die Wohnbebauung vermindert<br />

werden können und ein städtebaulich ansprechendes Erscheinungsbild entsteht.<br />

Das Gebäude selbst soll einer modernen Bauweise mit einer verglasten Front, um eine Sichtbeziehung<br />

des Innen- und Außenbereiches zu erreichen, entsprechen. Der Eingangsbereich ist durch<br />

einen Vorbau und einer Überdachung betont. Der Zulieferbereich befindet sich im westlichen und<br />

östlichen Bereich.<br />

Das Sondergebiet soll vom Misch- und Wohngebiet separat erschlossen werden, so dass zur Vermeidung<br />

einer Durchfahrtmöglichkeit Poller aufgestellt werden.


6 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

5 BEGRÜNDUNG PLANUNGSRECHTLICHER FESTSETZUNGEN<br />

5.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Allgemeines Wohngebiet<br />

Das im Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet im südlichen Teilbereich wird als „Allgemeines<br />

Wohngebiet“ (WA) ausgewiesen, da es hauptsächlich dem Wohnen dienen soll (§ 9 Abs. 1 Nr. 1<br />

BauGB i.V.m. § 4 BauNVO).<br />

Im Allgemeinen (WA) sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen der Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe, der Anlagen für Verwaltungen,<br />

der Gartenbaubetriebe und der Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 gemäß § 1 Abs. 6<br />

Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.<br />

<strong>Die</strong> ausgeschlossenen Nutzungen sind als nicht zulässig festgesetzt, da die damit einhergehenden<br />

Bauformen die städtebauliche Struktur des Gebietes und die beabsichtigte Nutzungsstruktur stören<br />

würden. Überdies wird voraussichtlich kein Bedarf für diese Nutzungen im Plangebiet bestehen.<br />

Mischgebiet 1 und 2<br />

Das im Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet im nordöstlichen Teilbereich wird als „Mischgebiet<br />

1“ (MI 1) und das Baugebiet im westlichen Bereich als „Mischgebiet 2“ (MI 2) ausgewiesen, da<br />

diese hauptsächlich dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen<br />

nicht wesentlich stören, dienen soll (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO).<br />

Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6-8 BauNVO allgemein zulässigen<br />

Nutzungen der Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten<br />

nicht zulässig. Zudem sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der<br />

in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes nicht zulässig.<br />

<strong>Die</strong> ausgeschlossenen Nutzungen sind als nicht zulässig festgesetzt, da die damit einhergehenden<br />

Bauformen Nutzungsstruktur stören würden. Überdies wird voraussichtlich kein Bedarf für diese<br />

Nutzungen im Plangebiet bestehen.<br />

Sonstiges Sondergebiet<br />

Das im Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet im nordwestlichen Teilbereich wird als „Sonstiges<br />

Sondergebiet“ (SO) mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung“ ausgewiesen. Als Art der baulichen<br />

Nutzung werden ein Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit einer maximalen Verkaufsfläche<br />

von 1.600 qm und ein Lebensmittelmarkt (Discounter) mit einer maximalen Verkaufsfläche von<br />

800 qm festgesetzt. <strong>Die</strong> Festsetzung entspricht dem in Aufstellung befindlichen gesamtstädtischen<br />

Einzelhandelskonzept.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Bergheim</strong>er Liste weist folgende Sortimente als nahversorgungsrelevant aus:<br />

• Nahrungs- und Genussmittel<br />

• Reformwaren<br />

• Drogerieartikel (Körperpflege, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel)<br />

• Pharmazeutische Artikel, Arzneimittel<br />

• Schnittblumen und kleinere Pflanzen<br />

• Zeitungen und Zeitschriften


7 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

Auf höchstens 20 % der jeweiligen Verkaufsfläche, die nicht zu den nahversorgungsrelevanten<br />

Sortimenten zuzurechnen sind, können zentrenrelevante und nicht-zentrenrelevante und nichtnahversorgungsrelevante<br />

Sortimente gemäß <strong>Bergheim</strong>er Liste angeboten werden:<br />

Zentrenrelevante Sortimente<br />

• Parfümerie und Kosmetikartikel<br />

• Medizinische und orthopädische Artikel (ohne pharmazeutische Artikel und Arzneimittel)<br />

• Optische und akustische Artikel<br />

• Bekleidung, Wäsche und sonstige Textilien<br />

• Baby-/ Kleinkinderartikel (ohne Kinderwagen)<br />

• Schuhe<br />

• Lederwaren, Koffer und Taschen<br />

• Uhren, Schmuck<br />

• Bücher<br />

• Fotoartikel, Video<br />

• Sport- und Freizeitartikel (außer Campingartikel und Großgeräte), Sportbekleidung und -<br />

schuhe<br />

• Spielwaren und Bastelartikel<br />

• Fahrräder<br />

• Musikalien, Waffen und Jagdbedarf, Nähbedarf, Briefmarken und vergleichbare Hobbyartikel<br />

• Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf (sofern nicht überwiegend gewerbliche Abnehmer)<br />

• Elektrohaushaltsgeräte (nur Kleingeräte)<br />

• Geschenkartikel<br />

• Glaswaren, Porzellan und Keramik, Hausrat<br />

• Handarbeitsbedarf<br />

• Haus- und Heimtextilien (u.a. Stoffe, Kurzwaren, Gardinen und Zubehör)<br />

• Medien (Unterhaltungselektronik, Tonträger, Computer und Kommunikationselektronik, einschl. Zubehör<br />

• Antiquitäten, Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, sonstiges Einrichtungszubehör<br />

Nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente<br />

• Elektrohaushaltsgeräte (nur Elektrogroßgeräte („Weiße Ware))<br />

• Sport- und Freizeitgroßgeräte, Campingartikel<br />

• Fahrzeuge aller Art und Zubehör (auch Kinderwagen, ohne Fahrräder)<br />

• Möbel (einschl. Küchen)<br />

• Büromöbel und -maschinen<br />

• Gartenmarktspezifisches Kernsortiment (u.a. Gartenbedarf (z.B. Erde. Torf), Gartenhäuser, -<br />

geräte, (Groß-) Pflanzen und Pflanzgefäße)<br />

• Baumarktspezifisches Kernsortiment (u.a. Bad-, Sanitäreinrichtungen und -zubehör, Bauelemente,<br />

Baustoffe, Beschläge, Eisenwaren, Fliesen, Installationsmaterial, Heizungen, Öfen, Werkzeuge)<br />

• Farben und Lacke, Tapeten<br />

• Lampen und Leuchten<br />

• Teppiche und Bodenbeläge<br />

• Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse<br />

• Tiernahrung, Tiere und zoologische Artikel<br />

Es soll gewährleistet werden, dass das Gebiet überwiegend als Nahversorgungsstandort dient und<br />

weitere Sortimente nur beschränkt zulässig sind. Dem Schutz der Innenstadt soll so Rechnung<br />

getragen werden.<br />

5.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Grundflächenzahl (GRZ)<br />

Für das WA wird die gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehene Obergrenze mit der<br />

Festsetzung der GRZ auf maximal 0,4 festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 1<br />

BauNVO). Für das Mischgebiet 1 (MI 1) wird die Obergrenze mit der Festsetzung der GRZ auf ma-


8 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

ximal 0,6 und für das MI 1 auf maximal 0,4 festgesetzt. Für das SO wird die Obergrenze mit der<br />

Festsetzung der GRZ auf maximal 1,0 festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 1<br />

BauNVO). <strong>Die</strong>se Festsetzung hat den Sinn einer möglichst sparsamen Flächeninanspruchnahme<br />

und geringem Versiegelungsgrad. Im MI 2 wird aufgrund der Lage inmitten des Sonstigen Sondergebietes<br />

und der geringen Grundstücksgröße die GRZ auf maximal 0,4 festgesetzt. Eine ausreichende<br />

Erweiterungsmöglichkeit des bestehenden Gebäudes ist durch die Festsetzung immer noch<br />

in angemessener Weise gegeben.<br />

Im WA wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zusätzlich festgesetzt, dass Wintergärten und überdachte<br />

Terrassen die hintere Baugrenze bis zu einer Tiefe von 3,00 m überschreiten dürfen.<br />

Geschossigkeiten / Höhen baulicher Anlagen<br />

Für das WA wird eine maximale Geschossigkeit von zwei Vollgeschoßen (II) als Höchstmaß festgesetzt<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO).<br />

Im WA wird gemäß § 9 Abs. 3 BauGB die Firsthöhe baulicher Anlagen auf max. 9,50 m (oberster<br />

Abschluss der baulichen Anlage) und die Traufhöhe (gemessen von der Oberkante Fertigfußboden<br />

zum Schnittpunkt äußere/ obere Dachbegrenzungskante / Außenwand) auf max. 5,00 m über Bezugspunkt<br />

festgesetzt.<br />

Für das MI 1 und 2 wird eine maximale Geschossigkeit von zwei Vollgeschoßen (II) als Höchstmaß<br />

festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO).<br />

Zugleich wird eine maximale Firsthöhe der Gebäude von 9,50 m und die Traufhöhe (gemessen<br />

von der Oberkante Fertigfußboden zum Schnittpunkt äußere/ obere Dachbegrenzungskante / Außenwand)<br />

auf max. 7,00 m über Bezugspunkt festgesetzt (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO).<br />

Für das SO wird eine maximale Geschossigkeit von zwei Vollgeschoßen (II) als Höchstmaß festgesetzt<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO).<br />

Zugleich wird eine maximale Firsthöhe der Gebäude von 9,50 m und die Traufhöhe (gemessen<br />

von der Oberkante Fertigfußboden zum Schnittpunkt äußere/ obere Dachbegrenzungskante / Außenwand)<br />

auf max. 7,00 m über Bezugspunkt festgesetzt (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO).<br />

Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Oberkante Fertigfußboden mit maximal 0,50 m über Bezugspunkt<br />

festgesetzt.<br />

Das angegebene Höchstmaß der Firsthöhe darf durch untergeordnete Teile baulicher Anlagen<br />

(z.B. Schornsteine, Belüftungsanlagen, Kühlaggregate) ausnahmsweise geringfügig überschritten<br />

werden (§ 16 Abs. 6 BauNVO).<br />

Bezugspunkt für die Höhenangaben sind die Höhenbezugspunkte gemäß Plandarstellung, welche<br />

im weiteren Verfahren noch ergänzt werden. Dadurch soll eine zu starke Höhenentwicklung, die<br />

das Landschaftsbild negativ beeinträchtigen könnte, verhindert werden. Gerade im Bereich des<br />

Ortsrandes soll einer zu starken Höhenentwicklung entgegengewirkt werden. Durch die getroffenen<br />

Festsetzungen wird somit der Umgebungsstruktur entsprochen und eine verträgliche Integration<br />

erzielt.<br />

5.3 Bauweise<br />

Nach § 22 Abs. 2 BauNVO sind im WA ausschließlich Doppel- und Einzelhäusern gemäß Planzeichnung<br />

zulässig. <strong>Die</strong>se Festsetzung garantiert eine aufgelockerte und gleichmäßige Bebauungsstruktur<br />

des Plangebietes in Anpassung an die Umgebung. Ein hochwertiges optisches Erscheinungsbild<br />

soll auf diese Weise garantiert werden.


9 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

5.4 Überbaubare Grundstücksfläche<br />

<strong>Die</strong> zulässige überbaubare Fläche wird nach § 9 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO durch<br />

eine Baugrenze festgesetzt.<br />

<strong>Die</strong> überbaubare Grundstücksfläche im WA wird durch Baugrenzen soweit eingeengt, dass aus<br />

Gründen des Bodenschutzes zumeist eine Bebauung im vorderen Grundstücksteil möglich ist. Aufgrund<br />

der Größe der Baufenster bleibt jedoch genügend Spielraum für individuelle Bauwünsche.<br />

Im WA beträgt die Mindestgröße für Baugrundstücke 400 qm je Baugrundstück. Bei Doppelhausbebauung<br />

beträgt das Mindestmaß 500 qm für das Doppelhausgrundstück insgesamt vor Grundstücksteilung<br />

bzw. 250 m je Grundstücksanteil für die Doppelhaushälfte, falls eine Grundstücksaufteilung<br />

erfolgt. <strong>Die</strong> Festsetzung soll die Entstehung von sehr kleinen Grundstücken vermeiden<br />

und so einer engen Bebauung vorbeugen.<br />

5.5 Nebenanlagen<br />

<strong>Die</strong> der Versorgung des Baugebietes dienenden Nebenanlagen sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als<br />

Ausnahme zulässig.<br />

Garagen und Stellplätze<br />

Im WA und im MI 1 und 2 sind Garagen und Carports (überdachte Stellplätze) außer in den für sie<br />

vorgesehen Flächen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />

Im SO sind Stellplätze außer in den für sie vorgesehen Flächen nur innerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen zulässig.<br />

Der Abstand zwischen der Einfahrtseite der Garagen und der Straßenbegrenzungslinie muss im<br />

WA mindestens 5,50 m betragen.<br />

Im WA sind straßenseitige Garagen und Carports (überdachte Stellplätze) ein Meter von der Straßenbegrenzungslinie<br />

zu errichten.<br />

5.6 Zulässige Zahl der Wohnungen<br />

<strong>Die</strong> höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Hauseinheit wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auf<br />

höchstens zwei Wohnungen festgesetzt. Mit dieser Festsetzung wird der umgebenden städtebaulichen<br />

Eigenart der Bestandsbebauung entsprochen und eine wesentliche Umstrukturierung der<br />

vorhandenen Bebauungssituation verhindert.<br />

5.7 Öffentliche Grünflächen<br />

Es werden öffentliche Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB im Plangebiet ausgewiesen. <strong>Die</strong>se<br />

Grünflächen befinden sich zur Hälfte auf den geplanten Lärmschutzwällen und am südlichen<br />

Rand des Plangebietes, wo das Versickerungsbecken entstehen soll, um diese Flächen von konkurrierenden<br />

Nutzungen freizuhalten.<br />

Zudem wird die Errichtung einer Spielfläche (öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung<br />

Spielplatz) im zentralen Bereich festgesetzt. <strong>Die</strong> Flächengröße errechnet sich aus den geplanten<br />

Wohneinheiten im Plangebiet, so dass eine Spielfläche von ca. 484 qm eingeplant wird. <strong>Die</strong>se<br />

wird von einem 3 m breiten Grünstreifen eingerahmt. Im Zuge der Erweiterung der Wohnflächen<br />

in Richtung Osten wird die Möglichkeit der Spielplatzerweiterung aufgrund der Lage am Plangebietsrand<br />

eröffnet.


10 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

5.8 Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung<br />

und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen<br />

Das auf allen Dachflächen und versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser der Baugrundstücke<br />

im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dem Versickerungsbecken zuzuleiten<br />

und dort zu versickern.<br />

Es soll den gesetzlichen Forderungen des § 51 a LWG Rechnung getragen werden und eine ökologische<br />

Niederschlagswasserbeseitigung erreicht werden.<br />

5.9 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht<br />

Zugunsten des Anliegers des östlich angrenzenden Grundstücks wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht<br />

(GFL) an der östlichen Erschließung des Sonstigen Sondergebietes festgesetzt, so dass<br />

dieser wie bisher sein Grundstück von der Brauweilerstraße aus erreichen kann.<br />

Zudem erfolgt ein Gehrecht für die Allgemeinheit, um die Verkehrsfläche ebenfalls als Fußwegeverbindungen<br />

nutzen zu können.<br />

5.10 Immissionsschutz<br />

Von dem geplanten Vorhaben können Lärmimmissionen ausgehen (Verkehrslärm durch Kunden-/<br />

Anlieferungsfahrzeuge, Betriebsgeräusche im Sonder-/Mischgebiet, Verkehrsaufkommen aufgrund<br />

des Neubaugebietes).<br />

<strong>Die</strong> Immissionsbelastungen werden im Laufe des Verfahrens untersucht und im Bebauungsplan<br />

ergänzt.<br />

5.11 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)<br />

Für die Grünfläche (ÖG 1) im Bereich des Versickerungsbeckens wird aus gestalterischen und ökologischen<br />

Gründen eine Bepflanzung mit 15 Sträuchern je 100 qm Fläche festgesetzt. Zu verwenden<br />

sind standortgerechte und heimische Laubgehölze gemäß Pflanzliste in der Qualität 2xv.<br />

60/100. Bei der Anpflanzung ist darauf zu achten, dass die Funktionsfähigkeit der Versickerungsanlage<br />

gewährleistet wird. <strong>Die</strong> gesamte Fläche ist durch Ansaat einer standortgerechten und heimischen<br />

Kräutermischung (z.B. RSM 7.1.2) als Kräuterwiese herzustellen. Auf der restlichen Grünfläche<br />

(ÖG 2) sind ebenfalls 15 Sträuchern und ein Baum I. Ordnung je 100 qm Fläche festgesetzt.<br />

Zu verwenden sind standortgerechte und heimische Laubgehölze gemäß Pflanzliste. <strong>Die</strong><br />

Qualität der Sträucher beträgt 2xv. 60/100 und für die Bäume Hst. 3xv. StU. 16/18.<br />

Entlang der südlichen Plangebietsgrenze (ÖG 3) wird die Pflanzung einer Strauchhecke zur gestalterischen<br />

Ortsrandabgrenzung und als zusätzlicher Lebensraum für Pflanzen und Tiere festgesetzt.<br />

<strong>Die</strong> Qualität der Sträucher beträgt 2xv. 60/100.<br />

<strong>Die</strong> Spielplatzfläche ist mit einer Baum-/Strauchhecke einzugrünen (ÖG 4), um eine Abschirmung<br />

zu angrenzender Wohnbebauung zu gewährleisten und die Aufenthaltsqualität des Spielplatzes zu<br />

optimieren. <strong>Die</strong> Qualität der Sträucher beträgt 2xv. 60/100 und für die Bäume Hst. 3xv. StU.<br />

16/18.<br />

Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 5 (Lärmschutzwall) sind je 100 qm Fläche 20 standortgerechte<br />

und heimische Sträucher, Pflanzqualität 3xv., 60/100 und 1 standortgerechter und heimischer<br />

Laubbaum II. Ordnung, Pflanzqualität Hst., 3xv., StU 12/14 zu pflanzen (Pflanzenarten s. Pflanzliste<br />

B und C). <strong>Die</strong> bezeichneten Flächen, ausgenommen die Pflanzflächen der Gehölze, sind mittels<br />

geeigneter Gras-/Kräutermischung als Wildwiesen herzustellen.


11 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

Auf den privaten Grünflächen PG 1 ist jeweils eine Strauchhecke mit einer Regelbreite von 2,0 m<br />

aus standortgerechten und heimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und dauerhaft<br />

zu erhalten. <strong>Die</strong> Sträucher sind in einem Abstand von 0,5 m, versetzt, Mindestqualität 60/100 anzupflanzen.<br />

<strong>Die</strong> Grünfläche dürfen durch jeweils maximal 1,50 m breite Fußwege, die aufgrund<br />

brandschutztechnischer Vorschriften erforderlich sind, unterbrochen werden.<br />

Im Allgemeinen Wohngebiet sind straßenseitige Garagen ein Meter von der Grundstücksgrenze zu<br />

errichten. Der Bereich zwischen Garage und Grundstücksgrenze ist mit Sträuchern (Pflanzqualität<br />

3xv., 60/100) gemäß Pflanzliste C zu begrünen oder die Garagen sind mit Rankpflanzen (Pflanzabstand<br />

0,5 m) gemäß Pflanzliste D zu begrünen, um auch hier ein ansprechendes Straßenbild zu<br />

erreichen.<br />

Im Allgemeinen Wohngebiet wird festgesetzt, dass je Baugrundstück in den Baugebieten ein<br />

standortgerechter und heimischer Laubbaum I. Ordnung gemäß Pflanzliste zu pflanzen ist. <strong>Die</strong><br />

Pflanzqualität soll mindestens Hst. 3xv. StU. 16/18 betragen.<br />

<strong>Die</strong> im Bebauungsplan als Vorgartenfläche gekennzeichneten Bereiche sind zu mindestens 50 %<br />

als unversiegelte Fläche herzustellen und als Gartenfläche zu gestalten.<br />

Je angefangene 18 Stellplätze ist ein standortgerechter und heimischer Laubbaum I. und/oder II.<br />

Ordnung gemäß Pflanzliste A und/oder B innerhalb des SO-Gebietes zu pflanzen und dauerhaft zu<br />

erhalten. <strong>Die</strong> Pflanzqualität beträgt für Bäume I. Ordnung mindestens Hst. 3xv. StU. 16/18 und für<br />

Bäume II. Ordnung Hst. 3xv. StU. 12/14.<br />

<strong>Die</strong> Bepflanzungsfestsetzungen sollen eine angemessene Be- und Durchgrünung der einzelnen<br />

Gebiete gewährleisten. <strong>Die</strong> standortgerechten und heimischen Pflanzenarten bieten Lebensraum<br />

für Tiere und Pflanzen und wirken sich positiv auf die Gestaltung des Ortsbildes aus.<br />

5.12 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie für die<br />

Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind<br />

Es wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB festgesetzt, dass Rückenstützen der Straßenrandeinfassung<br />

in einer Breite von 25 cm auf privaten Grundstücken entschädigungslos zu dulden sind. <strong>Die</strong>se<br />

sind aus Verkehrssicherungsgründen im Zuge der Erstellung der Straßen und Wege notwendig.<br />

Ein Entschädigungsanspruch kann schon deshalb nicht entstehen, weil den Eigentümern durch das<br />

Maß und die Art der Anlagen kein Vermögens- oder Nutzungsschaden entsteht.<br />

5.13 Erschließung (Verkehr, Ver- und Entsorgung)<br />

5.13.1 Straßenverkehr<br />

<strong>Die</strong> Erschließung des Plangebietes erfolgt über insgesamt drei Anschlüsse, wobei zwei separate<br />

Ein-/Ausfahrten für das Sonstige Sondergebiet und eine Ein-/Ausfahrt für das Wohn- und Mischgebiet<br />

erfolgen.<br />

Das Sonstige Sondergebiet wird zum einen von der Brauweilerstraße (L 213) erschlossen, die bereits<br />

über eine überfahrbare Mittelinsel (Linksabbiegespur) verfügt. Das Verkehrsgutachten bezeichnet<br />

die Linksabbiegespur als ausreichend, so dass hier keine Umbaumaßnahmen erforderlich<br />

sind. Aus dem Plangebiet heraus wird ein Rechtsabbiegen möglich sein. Ein Abbiegen vom Plangebiet<br />

nach links ist aus Verkehrssicherheitsgründen nicht vorgesehen.<br />

Zum anderen wird das Sonstige Sondergebiet von der Dansweilerstraße (L 91) an das örtliche<br />

Verkehrsnetz angeschlossen. Ein Ausfahren von links und rechts vom Plangebiet ist vorgesehen.<br />

Hier ist eine zusätzliche Linksabbiegespur auf der Dansweilerstraße erforderlich, um eine Behinderung<br />

des vorbeifahrenden Verkehrs zu vermeiden.<br />

<strong>Die</strong> Stellplatzanlage des Sonstigen Sondergebietes kann folglich von zwei Seiten befahren werden,<br />

so dass die Fahrzeugbewegungen auf zwei Bereiche fallen und ein Verkehrsstau vermieden wird.


12 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

<strong>Die</strong> Anzahl der Beschäftigten und Kunden des Sonstigen Sondergebietes errechnet sich aus den<br />

geplanten Verkaufsflächen und der geplanten Einzelhandelseinrichtungen (Discounter/Vollsortimenter).<br />

Für die Kunden beträgt die Wegeanzahl 2,0. Bei den Beschäftigten sind zusätzliche<br />

Wege und Fahrten, wie geschäftliche Wege und Pausenwege zu berücksichtigen, so dass<br />

sich hier 2,5 Wege pro Werktag ergeben. Bei den Kunden wurde ein MIV-Anteil von 70 % gewählt,<br />

da Einkäufe auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad getätigt werden. Bei den Beschäftigen ist<br />

ein höherer Anteil im Fuß- und Radverkehr und im ÖPNV zu erwarten. Damit ergeben sich 2.936<br />

Pkw-Fahrten pro Werktag. Im Güterverkehr (Warenanlieferung, Entsorgung usw.) werden 0,6<br />

Lkw-Fahrten pro 100m² VKF angesetzt und ergeben 14 Lkw-Fahrten im Quellverkehr und 14 Lkw-<br />

Fahrten im Zielverkehr am Werktag für den Einzelhandelsbereich. Im Bereich der Ausfahrt<br />

Dansweilerstraße und Aus-/Einfahrt West ergibt sich die Qualitätsstufe B. Der 95%-Rückstau in<br />

der Ausfahrt liegt bei 2 Fahrzeugen. Der Linksabbieger von der Dansweilerstraße liegt, wie alle<br />

anderen Verkehrsströme auf dieser Straße auch, in Qualitätsstufe A. Der 95%-Rückstau liegt bei<br />

einem Fahrzeug.<br />

Im Bereich der Brauweilerstraße und der Einfahrt Nord ergibt sich ebenfalls Qualitätsstufe A.<br />

Das Misch- und Wohngebiet werden ebenfalls von der Dansweilerstraße erschlossen. Zur Gewährleistung<br />

einer sicheren Verkehrsführung wird der Kreuzungsbereich Dansweilerstraße/Am<br />

Sieberath/Planstraße als Kreisverkehr mit einem Durchmesser von 34 m ausgebaut. <strong>Die</strong> bestehenden<br />

fußläufigen Verbindung an der Dansweilerstraße, sowie der Radverkehr werden bei der Kreisverkehrsplanung<br />

berücksichtigt. <strong>Die</strong> bestehende Ampelanlage wird im Zuge der Errichtung der<br />

neuen Kreuzungssituation entfallen. Durch das Wohngebiet führt eine durchgehende Sammelstraße,<br />

die mittel- bis langfristig zur Erschließung weiterer Wohnbauflächen im östlichen Bereich dienen<br />

wird. In diesem Konzept verbindet sie den nördlichen und südlichen Bereich miteinander. Der<br />

nördliche Teilbereich wird durch Stichstraßen erschlossen. Im südlichen Bereich ist zusätzlich eine<br />

Ringstraße geplant.<br />

Im geplanten Wohngebiet ergibt sich eine Einwohnerzahl von ca. 200 Personen, d.h. es erfolgen<br />

ca. 360 Pkw-Fahrten pro Werktag (180 Quellverkehr und 180 Zielverkehr). Der Besucherverkehr<br />

beläuft sich auf 10% der Einwohnerzahl, so dass hier noch 36 PKW-Fahrten pro Werktag entstehen.<br />

Durch den Güterverkehr sind ebenfalls noch 10 Lkw-Fahrten pro hinzuzurechnen.<br />

Für den bestehenden Kreisverkehr ergibt sich durch die neuen Nutzungen eine Qualitätsstufe der<br />

Verkehrsqualität nach HBS 2001/2005 von B. Der Kreisverkehr wird somit auch weiterhin einen<br />

guten Verkehrsablauf vorweisen. Auch wenn auf bestimmten Relationen später mehr Fußgänger<br />

und Radfahrer unterwegs sein werden, so wird dies den Verkehrsablauf nicht beeinträchtigen.<br />

Das Mischgebiet wird durch eine Stichstraße erschlossen. Der Wendehammer reicht für ein dreiachsiges<br />

Müllfahrzeug und Klein-LKWs aus. Aufgrund der Größe des Mischgebietes werden größere<br />

Fahrzeuge, wie z.B. Sattelschlepper seitens der Stadt <strong>Bergheim</strong> nicht erwartet, so dass der<br />

Wendehammer in dieser Form ausreichend ist. Mittel- bis langfristig ist geplant, dass Mischgebiet<br />

in Richtung Osten zu erweitern. Im Zuge dieser Erweiterung soll die Erschließung nicht mehr vom<br />

Wohngebiet aus erfolgen, sondern mit einem neuen Anschluss an die Brauweilerstraße. <strong>Die</strong>s führt<br />

dazu, dass die Verbindung zwischen Wohngebiet und Mischgebiet nicht mehr als Verkehrsfläche in<br />

einer Breite von 6,0 m benötigt wird. Es ist vorgesehen, die Straße bis auf einen Fußweg in einer<br />

Breite von 3,0 m zurückzubauen. <strong>Die</strong> verbleibende Fläche des Rückbaus wird den privaten Grundstücksflächen<br />

des Mischgebietes zugeschlagen, die den gleichen Festsetzungen wie der jetzigen<br />

Mischgebietsfläche unterliegen. <strong>Die</strong> Festsetzung erfolgt durch eine befristete und bedingte Festsetzung<br />

nach § 9 Abs. 2 BauGB. Eine solche Festsetzung kann nur getroffen werden, wenn eine<br />

städtebauliche Sondersituation vorliegt und eine in absehbarer Zeit auslaufende Nutzung beabsichtigt<br />

ist. In einem solchen Fall ist bereits eine Folgenutzung festsetzbar. Aufgrund der beabsichtigten<br />

Erweiterung des Mischgebietes in Richtung Osten im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes<br />

der <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Bergheim</strong> ist absehbar, dass die Erschließung zwischen Wohn- und Mischgebiet<br />

ein „Baurecht auf Zeit“ darstellt. Bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes für das östliche Gebiet<br />

wird die erste Festsetzung außer Kraft treten und durch die zweite Festsetzung ersetzt.


13 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

Im Mischgebiet werden in einer worst-case Betrachtung 74 Beschäftige tätig sein. <strong>Die</strong> Wegehäufigkeit<br />

im Gesamtverkehr beläuft sich auf 3,3 Wege pro Beschäftigten.<br />

Bei einer Anwesenheitsquote der Beschäftigten von 85%, einem MIV-Anteil von 60% und einem<br />

Pkw-Besetzungsgrad von 1,1 ergeben sich 113 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag für das<br />

Mischgebiet.<br />

5.13.2 Technische Infrastruktur<br />

Schmutzwasser<br />

Das Plangebiet wird an die bestehende Kanalisation (Schmutzwasserkanal) des Stadtteiles von<br />

<strong>Glessen</strong> angeschlossen. Eine Prüfung erfolgt im weiteren Verfahren.<br />

Niederschlagswasser<br />

Das Niederschlagswasser ist gemäß § 51 a LWG entweder vor Ort zu versickern, ortsnah einzuleiten<br />

oder in den Kanal einzuleiten. Zunächst ist vorgesehen, dass Niederschlagswasser einem Versickerungsbecken<br />

im südlichen Bereich des Plangebietes zuzuführen und dort zu versickern. Im<br />

weiteren Verfahren wird die detaillierte Niederschlagswasserbeseitigung geklärt.<br />

6 UMWELTVERTRÄGLICHKEIT/LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER<br />

PLANUNGSBEITRAG<br />

Im Verlaufe des weiteren Verfahrens wird untersucht werden, in wie weit Umweltbelange tangiert<br />

sind. Es wird ein Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag erstellt, in dem der Eingriff in Natur<br />

und Landschaft ermittelt wird und Vorschläge für geeignete Ausgleichsmaßnahmen gemacht werden.<br />

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt,<br />

in der die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt werden. <strong>Die</strong> Umweltprüfung<br />

wird in einem Umweltbericht dokumentiert, der Teil der Begründung ist. Der Untersuchungsumfang<br />

und die Detailschärfe werden unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der zuständigen<br />

Behörden nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB weiter<br />

konkretisiert werden.


14 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

7 STÄDTEBAULICHE KENNZIFFERN / BODENORDNERISCHE<br />

MAßNAHMEN<br />

<strong>Die</strong> Größe des Plangebietes beträgt insgesamt ca. 6,4 ha.<br />

ca. qm/ Anzahl<br />

Allgemeines Wohngebiet (WA)<br />

Gesamtgröße (exkl. Öffentliche Flächen) 35.931 qm<br />

Allgemeines Wohngebiet (WA)<br />

30.152 qm<br />

davon zulässige Grundfläche (GRZ 0,4) 12.061 qm<br />

Verkehrsflächen 5.779 qm<br />

Geplante Grundstücksgrößen<br />

300 qm - 400 qm 11 Stck<br />

400 qm - 500 qm 24 Stck<br />

< 500 qm 25 Stck<br />

Hauseinheiten (ca.) 60 Stck<br />

Wohneinheiten (ca.) 72 Stck<br />

Mischgebiet 1 (MI 1)<br />

Gesamtgröße (exkl. Öffentliche Flächen) 7.064 qm<br />

Mischgebiet 1 (MI 2)<br />

6.055 qm<br />

davon zulässige Grundfläche (GRZ 0,6) 3.633 qm<br />

Verkehrsflächen 1.009 qm<br />

Mischgebiet 2 (MI 2)<br />

Mischgebiet 2 (MI 2)/ Gesamtgröße<br />

davon zulässige Grundfläche (GRZ 0,4)<br />

409 qm<br />

165 qm<br />

Sonstiges Sondergebiet (SO)<br />

Sonstiges Sondergebiet (SO) /Gesamtgröße 10.538 qm<br />

davon private Grünfläche 557 qm<br />

Öffentliche Verkehrsflächen 3.139 qm<br />

Öffentliche Grünflächen 7.734 qm<br />

8 HINWEISE<br />

Es wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass die Bestimmungen zum Auffinden<br />

archäologisch relevanter Güter nach §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen zu<br />

beachten sind. Danach sind entsprechende Bodenfunde den zuständigen Behörden zu melden und<br />

die Fundstelle ist nach erfolgter Meldung drei Werktage unverändert zu belassen.


15 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

9 UMWELTBERICHT<br />

9.1 Einleitung<br />

<strong>Die</strong> Aufstellung von Bauleitplänen erfordert gemäß § 2a Abs. 1 BauGB die Aufnahme eines Umweltberichtes<br />

in die Begründung. <strong>Die</strong> inhaltlichen Anforderungen des Umweltberichts ergeben sich<br />

aus § 2a Abs. 1-3 BauGB.<br />

9.1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des FNPs<br />

<strong>Die</strong> <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Bergheim</strong> liegt ca. 20 km Luftlinie vom Ballungszentrum Köln entfernt und umfasst<br />

ein Gebiet von ca. 96 qkm. Innerhalb des Stadtgebietes, zu welchem insgesamt 15 Stadtteile zählen,<br />

leben ca. 62.250 Einwohner. <strong>Bergheim</strong> ist <strong>Kreisstadt</strong> des Rhein-Erft-Kreises und ist zweitgrößte<br />

Stadt des Kreises. <strong>Die</strong> <strong>Kreisstadt</strong> verfügt über ein vielfältiges Angebot an schulischen, sportlichen,<br />

sozialen und kulturellen Einrichtungen und bietet daher ein attraktives Umfeld. Das Ziel der<br />

<strong>Kreisstadt</strong> <strong>Bergheim</strong> ist langfristig, die Einwohnerzahl auf dem heutigen Stand zu halten. <strong>Die</strong>s erfordert<br />

neue Wohnbereiche, die in den einzelnen Ortschaften entwickelt werden sollen.<br />

Der Ortsteil <strong>Glessen</strong> mit ca. 5.300 Einwohnern bildet den östlichsten Stadtteil des Stadtgebietes<br />

von <strong>Bergheim</strong>. Durch die Landesstraßen 91 und 213 ist <strong>Glessen</strong> an das überregionale Verkehrsnetz<br />

angeschlossen. Das Bundesautobahnnetz ist in ca. 10-15 Autominuten (A4, A1) zu erreichen.<br />

Eine der Buslinien im Ort verbindet <strong>Glessen</strong> mit Königsdorf, wo sich eine S-Bahnstation nach Köln<br />

befindet. <strong>Die</strong>se günstige Lage mit der Nähe zum Ballungsraum Köln und des dennoch ländlichen<br />

Charakters, sowie das Angebot an wichtigen Geschäften und Einrichtungen machen <strong>Glessen</strong> zu<br />

einem attraktiven Wohnstandort. <strong>Die</strong> Nachfrage nach Wohnbauland ist daher konstant vorhanden.<br />

<strong>Die</strong> wachsende Bevölkerungszahl in <strong>Glessen</strong> erfordert die weitere Ausstattung mit Einzelhandelseinrichtungen,<br />

um den Lebensmittelbedarf der Bevölkerung zu decken. Eine Verträglichkeitsuntersuchung<br />

5 der Universität Bonn aus dem Jahre 2007 weist die Verträglichkeit von Einzelhandelsnutzungen<br />

nach. Im in Aufstellung befindlichen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept <strong>Bergheim</strong> 6<br />

wird zur Sicherstellung eines ausreichenden und zukunftssichernden Nahversorgungsangebotes in<br />

<strong>Glessen</strong> ein Nahversorgungsstandort notwendig. Nach Abstimmung mit der Stadt und der Bezirksregierung<br />

wird der hier geplante Standort aufgrund seiner städtebaulich integrierten Lage favorisiert.<br />

Nördlich des Plangebietes auf der gegenüberliegenden Seite der L 213 ist Gewerbe angesiedelt<br />

worden. <strong>Die</strong>ses Gebiet soll südlich der L 213 in Form eines Mischgebietes erweitert werden, um<br />

auch weiteren Gewerbetreibenden einen angemessenen Standort anbieten zu können. Zudem<br />

sollen hier auch weitere Wohnmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.<br />

Das Plangebiet liegt unmittelbar an den beiden Landesstraßen und dient als erste Maßnahme einer<br />

mittel- bis langfristig geplanten Ortsabrundung im Südosten des Stadtteils. In der jetzigen Situation<br />

fehlt eine angemessene Ortsrandsituation mit einer Begrünung zur Abgrenzung zwischen Bebauung<br />

und Freiflächen. Im Plangebiet befinden sich bereits zwei Gebäude. Das restliche Gebiet<br />

dient der Landwirtschaft (Ackerbau). Es erfolgt folglich eine Planung auf einer anthropogen genutzten<br />

Fläche, so dass völlig unberührte Bereiche des Stadtteils <strong>Glessen</strong> verschont bleiben. Das<br />

Gebiet ist derzeit nicht überplant, so dass hier ein Planungsbedürfnis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB<br />

besteht.<br />

5<br />

Dr. Waldhausen-Apfelbaum, J. (2007): „Untersuchung der Ansiedlung eines Fachmarktzentrums in <strong>Bergheim</strong>-<strong>Glessen</strong> im Hinblick auf<br />

Auswirkungen und die Standortauswahl“, Universität Bonn, Geographisches Institut<br />

6<br />

Dr. Haensch, W. (2009): „Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept <strong>Bergheim</strong>“, CIMA, Köln, S. 47-50


16 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

Ziel der städtebaulichen Planung ist es, ein attraktives Wohnflächenangebot für die weitere Entwicklung<br />

des Ortes zu schaffen und ein ausreichendes Angebot an Einzelhandelseinrichtungen und<br />

Gewerbeflächen zur Verfügung zu stellen. Das Plangebiet wird als Sondergebiet, Mischgebiet und<br />

Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan, der für das gesamte Gebiet<br />

Wohnbaufläche ausweist, wird im Parallelverfahren geändert.<br />

9.1.2 Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen<br />

Landesentwicklungsprogramm (LEPro)<br />

<strong>Die</strong> bisherige landesplanerische Kernvorschrift für großflächigen Einzelhandel aus § 24 Abs. 3<br />

LEPro wurde ab dem 5. Juli 2007 durch § 24 a LEPro ersetzt. <strong>Die</strong>ses Ziel der Raumordnung ist bei<br />

der Planung und Genehmigung von Einzelhandelsvorhaben zu beachten. Demnach dürfen Sondergebiete<br />

für großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 BauGB, wie dies bei dieser Planung<br />

zutrifft, nur in zentralen Versorgungsbereichen (ZVB) geplant werden.<br />

Im in Aufstellung befindlichen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept für die <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Bergheim</strong><br />

wurde für den Stadtteil <strong>Glessen</strong> ein bipolarer ZVB ermittelt, d.h. das zwei solitäre ZVB in<br />

<strong>Glessen</strong> bestehen bzw. entwickelt werden sollen. Das geplante Sondergebiet befindet sich in einem<br />

der ZVB. Desweiteren wurde <strong>Glessen</strong> als Nahversorgungszentrum eingestuft. <strong>Die</strong> Planung<br />

entspricht folglich § 24 a LEPro.<br />

Regionalplan<br />

Im gültigen Regionalplan 7 ist das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt. In<br />

diesem Bereich „sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche<br />

Einrichtungen und sonstige <strong>Die</strong>nstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise<br />

zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand<br />

untereinander erreichbar sind“ 8 . Zudem ist als Ziel 1 aufgeführt, dass Sondergebiete<br />

für großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO nur in ASB geplant werden<br />

dürfen.<br />

<strong>Die</strong> L 213 (Dansweilerstraße) ist als überörtliche Straße dargestellt.<br />

Nicht unmittelbar am Plangebiet befindet sich im Süden „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte<br />

Erholung“.<br />

<strong>Die</strong> Planung entspricht somit den Vorgaben der Regionalplanung.<br />

Schutzgebiete<br />

Das Plangebiet liegt, wie ein Großteil des gesamten Gebietes von <strong>Bergheim</strong>, im Naturpark Rheinland.<br />

Südwestlich von <strong>Glessen</strong> befindet sich das Naturschutzgebiet „Quellgebiet <strong>Glessen</strong>er Bach“. Im<br />

Süden von <strong>Glessen</strong> befindet sich Naturschutz- und FFH-Schutzgebiet „Königsdorfer Forst“. Schutzgebiete<br />

nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie sind jedoch durch die Planung nicht betroffen. Andere<br />

fachrechtliche Schutzgebiete sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden.<br />

9.2 Beeinträchtigungen der Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />

9.2.1 Schutzgut Boden<br />

Das Plangebiet liegt im Bereich der Brauweiler Lößplatte (Untereinheit der Linksrheinischen Lößterrassenplatten)<br />

bestehend aus tiefgründigen Braunerden. Charakteristisch ist die weithin offene,<br />

flachwellige Ackerbaulandschaft (insbesondere Weizen, Gerste und Zuckerrüben). Im Raum Brau-<br />

7<br />

Bezirksregierung Köln (2003): Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, 1.<br />

Auflage 2003 mit Ergänzungen (Stand: 01/08), Köln<br />

8<br />

Bezirksregierung Köln (2006). Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/ Rhein-Sieg,<br />

2. Auflage, Köln, S. 13


17 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

weiler sind eine obere und untere Mittelterrasse mit einer Geländestufe von etwa 15-20 m festzustellen.<br />

<strong>Die</strong> Lößmächtigkeit beträgt bis zu 6 m Tiefe. <strong>Die</strong> Flachgewellten, von Westen nach Osten<br />

leicht einfallenden Flächen der beiden Mittelterrassen weisen eine nur sehr geringe Reliefenergie<br />

auf.<br />

<strong>Die</strong> bauleitplanerischen Festsetzungen des Bebauungsplans sowie die geplante Erschließung des<br />

Baugebietes durch die Überbauung und die Anlage von Erschließungsstraßen führen zu einer Versiegelung<br />

von ca. 3,5 ha des bislang überwiegend versiegelungsfreien Pangebietes. Durch die<br />

Versiegelung kommt es in den betroffenen Bereichen zu einem vollständigen Funktionsverlust des<br />

Bodens, insbesondere sind hier Lebensraum-, Regulations- und allgemeine Produktionsfunktionen<br />

zu nennen.<br />

Zusätzlich muss während der Bauphase mit Beeinträchtigungen der Bodenstrukturen durch den<br />

Einsatz von Baumaschinen gerechnet werden.<br />

Schadstoffeinträge - beispielsweise durch Treibstoff- oder Ölverlust der Baumaschinen in den Boden<br />

- können nicht ausgeschlossen werden; allerdings ist zu beachten, dass dieses Risiko auch<br />

beim Einsatz von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden besteht.<br />

<strong>Die</strong> Geländeverhältnisse innerhalb des Plangebietes ermöglichen aufgrund der flachen Ausprägung<br />

relativ geringe Eingriffe in das vorhandene Relief.<br />

Hinweise auf Altlasten innerhalb des Plangebietes sind nicht bekannt.<br />

9.2.2 Schutzgut Wasser<br />

Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Der Grundwasserspiegel ist derzeit<br />

noch nicht bekannt.<br />

Eine Überbauung und Versiegelung der bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen führt zu einer<br />

Reduzierung der Versickerungsfähigkeit des Bodens innerhalb des Plangebietes. Mögliche Folgen<br />

sind neben einer Minimierung der Grundwasserneubildungsrate, eine zusätzliche Beeinträchtigung<br />

der Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Da allerdings der Bebauungsplan Nr. 220/<strong>Glessen</strong> "Östlich<br />

Dansweilerstraße" ein ökologisch orientiertes Entwässerungskonzept vorsieht, können diese<br />

nachteiligen Auswirkungen reduziert werden. Mit einer erheblichen Veränderung der Grundwasserneubildungsrate<br />

ist folglich nicht zu rechnen.<br />

Dennoch kann es aufgrund der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens zu einer Störung des<br />

Wasserhaushaltes durch die Beeinträchtigung der Grundwasserströmungsverhältnisse und eine<br />

Verschmutzung des Grundwassers durch Schadstoffe kommen. Bei der Beurteilung des Eingriffs in<br />

den Wasserhaushalt, der durch die Versiegelung und Überbauung bisher offen liegender Böden<br />

hervorgerufen wird, ist allerdings auch zu beachten, dass es durch den Verlust bisher landwirtschaftlich<br />

genutzter Flächen zu einem Wegfall von Düngemittel- und Biozideinträgen kommt und<br />

somit eine Auswaschung dieser Schadstoffe in das Grund- und Oberflächenwasser ausbleibt.<br />

9.2.3 Schutzgut Klima und Luft<br />

<strong>Die</strong> klimatische Funktion des Plangebietes für das örtliche Klima ist von Bedeutung. Einerseits<br />

kommt es zwar auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen nur jahreszeitlich bedingt zur Entstehung<br />

von Kaltluft. Andererseits führt das Dauergrün der öffentlichen und privaten Garten- bzw.<br />

Grünflächen zur Entstehung von Kaltluft und einer gleichmäßigen Verdunstung und Verschattung.<br />

Ein Beitrag zu einer stabilen Erhöhung der lokalen Luftfeuchtigkeit kann somit teilweise geleistet<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> Bebauung der bislang unbebauten Fläche im Rahmen der Realisierung und Umsetzung des<br />

Bebauungsplans führt zu einer nachteiligen Veränderung des lokalen Temperatur- und Feuchtehaushaltes<br />

im betroffenen Plangebiet. Strahlungseffekte werden verändert und die verstärkte


18 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

Wärmerückhaltung führt zu einer lokalen Erhöhung der Lufttemperatur in Verbindung mit einer<br />

Senkung der Luftfeuchtigkeit.<br />

<strong>Die</strong> Entwicklung des Bebauungsplans zieht zudem Veränderungen im Verkehrsgeschehen, verbunden<br />

mit entsprechenden Veränderungen von Luftschadstoffemissionen, nach sich. Insbesondere<br />

während der Bauphase und nach vollständiger Bebauung des Plangebietes ist verstärkt mit Emissionen<br />

von Lärm, Staub und Abgasen, verursacht durch den Einsatz von Baumaschinen und später<br />

durch den durch das Sonstige Sondergebiet, Misch- und Wohngebiet induzierten Individualverkehr<br />

zu rechnen, was sich nachteilig auf die lokale Luftqualität auswirken dürfte. <strong>Die</strong> Zusatzbelastungen<br />

können jedoch dadurch aufgefangen werden, dass sich das Plangebiet in Ortsrandlage befindet.<br />

9.2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

Der vorherrschende Biotoptyp innerhalb des Plangebietes sind intensiv genutzte Ackerflächen.<br />

<strong>Die</strong>se werden durch eine eingeschränkte Artenvielfalt geprägt. Aufgrund des Düngemittel- und<br />

Biozideintrags kommt es zu erschwerten Lebensbedingungen, weshalb Wildkräuter kaum noch<br />

existenzfähig sind. Des Weiteren erfolgt die Bewirtschaftung bis hin zu den Wirtschaftswegen bzw.<br />

Grundstücksgrenzen; Ackerraine sind kaum vorhanden.<br />

Biotope oder förmlich festgesetzte Schutzgebiete sind innerhalb des vorgesehenen Plangebietes<br />

nicht kartiert.<br />

<strong>Die</strong> im Norden und Südwesten/Westen angrenzenden Wohn- und Gewerbebereiche besitzen nur<br />

eine sehr artenarme Zoozönose (Lebensgemeinschaft).<br />

<strong>Die</strong> intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen stellen sich aufgrund der intensiven Bewirtschaftung,<br />

der geringen Größe und der artenarmen Vegetation als Biotoptyp mit geringem Arten- und<br />

Biotoppotenzial dar. <strong>Die</strong> Zootopstruktur ist demnach sehr schwach ausgeprägt. Zu Zeiten vorhandener<br />

Feldfrucht sind überwiegend Insektenarten vorzufinden, die an die schnell wechselnden<br />

Lebensbedingungen angepasst sind oder eine hohe Lauffähigkeit besitzen, um so aus angrenzenden<br />

höherwertigen Biotopen die Ackerflächen wieder zu besiedeln.<br />

Bei Vögeln und kleineren Säugetieren ist ebenfalls im Wesentlichen mit dem Auftreten unempfindlicher<br />

Arten zu rechnen.<br />

Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wird im Laufe des Verfahrens eine faunistische<br />

Untersuchung durchgeführt, die sich insbesondere auf die besonders geschützten Arten<br />

bezieht.<br />

<strong>Die</strong> Entwicklung des Plangebietes, die mit Flächenversiegelungen und Änderungen der bisherigen<br />

Nutzungen verbunden ist, führt zu einer wenn auch aufgrund der vorbelasteten Ausgangssituation<br />

geringen Beeinträchtigung der Lebensräume von verschiedenen Tier- und Pflanzenarten. Durch<br />

die Überbauung bisher offener Flächen kommt es zu einem Verlust von Teillebensräumen und<br />

Zerschneidungen von Lebensraumbeziehungen, die sich, ebenso wie Störungen durch Lärm und<br />

Licht aus den geplanten Gebieten, auf die Verhaltens- und Bewegungsmuster von Tieren auswirken<br />

können.<br />

Bezüglich der Lebensräume und Lebensgemeinschaften verschiedener Tier- und Pflanzenarten ist<br />

auf der Fläche jedoch lediglich mit geringfügigen Beeinträchtigungen zu rechnen, sofern ein vollständiger<br />

Lebensraumverlust vermieden wird bzw. neuer Lebensraum (Parkfläche mit Entwässerungsbecken<br />

im südlichen Bereich) entsteht. Der weit überwiegende Teil des Plangebiets ist aufgrund<br />

der intensiven Nutzung durch den Menschen aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes als<br />

relativ geringwertig einzustufen.<br />

9.2.5 Schutzgut Landschaftsbild<br />

Der landschaftliche Eindruck der Gesamtsituation wird dominiert von den umgebenden bebauten<br />

Flächen im Norden und Westen. Das Plangebiet wird folglich von bereits zwei Seiten von bestehender<br />

Bebauung eingerahmt. Ansonsten wir das Plangebiet durch die ackerbauliche Nutzung und<br />

die beiden Gebäude im Plangebiet sehr geprägt.


19 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

Im Bezug auf die Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut und<br />

öffentlichen Unzugänglichkeit bis auf den Wirtschaftsweg nur eingeschränkt von Bedeutung. Aufgrund<br />

der direkten Nähe zum Siedlungsrand und der derzeitigen Bebauungsfreiheit des Plangebietes<br />

kommt der Fläche jedoch eine Bedeutung für die Naherholung zu, da der Wirtschaftsweg als<br />

Spazierweg genutzt wird.<br />

Mit der Realisierung des Bebauungsplans ist aufgrund der vorhandenen Situation und der Lage<br />

des Plangebietes am Rande bzw. neben dörflich-städtischer Strukturen nicht mit einer nennenswerten<br />

Beeinträchtigung des vorhandenen Landschaftsbildes und des Naherholungspotenzials zu<br />

rechnen.<br />

Aufgrund der vom Plangeber getroffenen Festsetzungen zur Höhenentwicklung, Farbgebung und<br />

Gestaltung der Dachlandschaften der zukünftigen Gebäude und der Bepflanzungsfestsetzungen<br />

soll eine schonende Integration in das Landschaftsbild und in die freie Landschaft ermöglicht werden.<br />

9.2.6 Schutzgut Mensch<br />

Das Plangebiet wird bisher überwiegend als landwirtschaftliche Nutzfläche (Rüben- und Getreideanbau<br />

sowie Baumschulfläche) genutzt und ist Teil des Landschaftsbildes und des Erholungsraumes.<br />

Im Plangebiet befinden sich zudem zwei Gebäude. Das nordöstliche Gebäude wird überwiegend<br />

als Wohnhaus genutzt, wobei das im Westen gelegene Gebäude ausschließlich dem Wohnen<br />

dient. <strong>Die</strong> Grundstücke werden als Gartenflächen mit Baumbestand genutzt.<br />

Im südlichen Teilbereich verläuft ein unbefestigter Wirtschaftsweg von Osten nach Westen, welcher<br />

als Spazierweg genutzt wird.<br />

Im Westen werden ebenfalls Straßenverkehrsfläche und eine bestehende Grünfläche (parkähnliche<br />

Fläche) in die Planung mit einbezogen, da der Kreuzungsbereich als Kreisverkehrsplatz ausgebaut<br />

werden soll.<br />

Durch eine Bebauung der bisherigen Freiflächen gehen landwirtschaftliche Produktionsflächen in<br />

der Größenordnung von ca. 5,9 ha verloren. Generell sind landwirtschaftliche Flächen nur in städtebaulich<br />

unbedingt nötigem Umfang in Anspruch zu nehmen. <strong>Die</strong> auftretenden Produktionsverluste<br />

durch Verlust der landwirtschaftlichen Flächen sind jedoch aller Voraussicht nach großräumig<br />

kompensierbar und gefährden nicht die Agrarstruktur.<br />

Das Plangebiet wird durch die nördlich anschließende Landesstraße L 213 und die westlich angrenzende<br />

L 91 belastet. <strong>Die</strong> Immissionen des durch die Planung erzeugten Verkehrs auf die beiden<br />

Bestandsgebäude, die umgebende Bebauung und die neugeplante Wohnbebauung werden im<br />

Laufe des Verfahrens untersucht werden.<br />

Den Eingriffen gegenüber steht die Schaffung eines Nahversorgungsbereichs, eines Gebietes für<br />

Wohnen und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören und neuer Wohnbauflächen<br />

zur Befriedigung der örtlichen Entwicklung an einer Stelle, die im groben Planungsraster als<br />

am besten geeignet für die weitere Siedlungsentwicklung identifiziert wurde.<br />

9.2.7 Kultur- und Sachgüter<br />

Für die Fläche liegen momentan keine konkreten Hinweise auf Bodendenkmäler vor.


20 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

9.3 Erläuterungen und Hinweise zu den landespflegerischen Maßnahmen<br />

9.3.1 Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB<br />

Zur Strukturanreicherung heimischer Tier- und Pflanzenarten sollen im Plangebiet nur solche<br />

Pflanzen angepflanzt werden, die im Planungsraum überwiegend heimisch sind und daher von den<br />

heimischen Tierarten als adäquater Lebensraum genutzt werden können (vgl. Pflanzlisten). <strong>Die</strong>s<br />

soll nicht nur für öffentliche Flächen, sondern auch für private Grundstücke gelten. Insbesondere<br />

exotische Koniferen-Zuchtformen sind als Lebensräume für heimische Tierarten ungeeignet und<br />

haben zusätzlich eine nachteilige Wirkung auf das Landschaftsbild.<br />

9.4 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern<br />

Zwischen allen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselbeziehungen als Wirkungszusammenhänge<br />

oder –abhängigkeiten. Wird ein Schutzgut direkt beeinflusst, wirkt sich das meist indirekt<br />

auch auf andere Schutzgüter aus. Um nur einige Beispiele zu nennen, verändert die Beseitigung<br />

von Vegetation das Kleinklima und vernichtet Lebensraum für Tiere, Eingriffe in den Boden vermindern<br />

dessen Schutzfunktion für den Wasserhaushalt, ein veränderter Wasserhaushalt wirkt<br />

sich u.U. auf die Vegetationszusammensetzung aus usw.. <strong>Die</strong>se Wechselbeziehungen sind nicht<br />

nur bei der Betrachtung von Eingriffen in den Naturhaushalt wichtig, sondern müssen auch bei der<br />

Wahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.<br />

Von den allgemeinen ökosystemaren Zusammenhängen abgesehen, bestehen keine besonderen<br />

Wechselbeziehungen im Plangebiet.<br />

9.5 Entwicklungsprognosen<br />

9.5.1 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet vermutlich weiter in der bisherigen Form<br />

landwirtschaftlich genutzt werden. <strong>Die</strong> ökologische Funktion von Boden sowie Pflanzen und Tiere<br />

würde nicht weiter beeinträchtigt. <strong>Die</strong> Entwicklung der Ortslage würde sich auf andere, u.U. weniger<br />

geeignete Flächen ausdehnen bzw. auf die reine Bestandssicherung beschränkt bleiben, was<br />

voraussichtlich eine nachhaltige Verschlechterung der Ortsstruktur, insbesondere der Sozialstruktur<br />

zur Folge hätte.<br />

9.5.2 Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung)<br />

<strong>Die</strong> Durchführung der vorgesehenen Planung wird voraussichtlich zu erheblichen Umweltauswirkungen<br />

für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie Boden führen.<br />

a) Erhebliche Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere<br />

<strong>Die</strong> Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird vermutlich zur kompletten Beseitigung der<br />

vorhandenen Vegetation und damit auch der Lebensräume für Tiere führen. Im Falle der geplanten<br />

Verkehrsflächen und überbauten Flächen geschieht dies ersatzlos. In den Privatgärten auf den<br />

nicht überbaubaren Flächen sowie den Grünflächen wird grundsätzlich eine Ersatzvegetation geschaffen.<br />

Im Falle der Privatflächen kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,<br />

dass diese als Ersatzlebensraum dienen kann, da in solchen Privatgärten häufig nicht standortgerechte<br />

Zierpflanzen genutzt werden. Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann<br />

beseitigte Vegetation durch die Arten- und Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise<br />

geringen Wert aufweist. <strong>Die</strong> Erheblichkeit der Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen


21 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

ergibt sich daher fast ausschließlich aus dem Umfang der Auswirkungen, nicht aus deren Qualität<br />

und bezieht sich überwiegend auf die Tierwelt, weniger auf die Vegetation.<br />

b) Erhebliche Auswirkungen auf den Boden<br />

Auch der Boden, zumindest die oberste Bodenschicht ist vermutlich großflächig von Umformungen<br />

und Eingriffen betroffen. <strong>Die</strong>s betrifft natürlich wieder in erster Linie die Bauflächen und Verkehrsflächen.<br />

Auf diesen Flächen geht die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden nahezu vollständig<br />

verloren. Aber auch die nicht überbaubaren Flächen können im Zuge der Baumaßnahmen durch<br />

Umgestaltung oder Verdichtung in Folge von Befahrung und Lagerung betroffen sein. <strong>Die</strong> Erheblichkeit<br />

ergibt sich aus dem Umfang des Funktionsverlustes. Einschränkend kann jedoch ins Feld<br />

geführt werden, dass durch die landwirtschaftliche Nutzung eine Vorbelastung, auch in Wechselwirkung<br />

mit der Vegetation, besteht. Zudem entstehen im Plangebiet Ausgleichsflächen, die zu<br />

einer verbesserten Bodenfunktion führen.<br />

c) Weitere Auswirkungen<br />

<strong>Die</strong> übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen.<br />

<strong>Die</strong> Auswirkungen auf den Mensch sind unerheblich. Es geht zwar landwirtschaftliche Fläche ersatzlos<br />

verloren, durch die Flächengröße und die Bewirtschaftungsstruktur hat dies jedoch vermutlich<br />

keine wesentlichen Auswirkungen auf die lokale Agrarstruktur. Auch der mit dem Freiflächenverlust<br />

verbundene Verlust der Erholungs- und Landschaftsbildfunktion ist aufgrund des geringen<br />

Ausgangswertes unerheblich, soweit die Größenausdehnung der Baukörper ortsverträglich begrenzt<br />

wird. <strong>Die</strong> Immissionsbelastung der bestehenden Gebäude und die Auswirkungen der bestehenden<br />

Verkehre wird im Laufe des Verfahrens untersucht werden. Sonstige Lärm- oder Geruchsimmissionen<br />

fallen nicht an, da im Umfeld des Plangebiets keine emissionsträchtigen landwirtschaftlichen<br />

oder gewerblichen Betriebe existieren.<br />

Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird zunächst zwar die Versickerung von Niederschlägen<br />

und damit die Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird durch die geplante zentrale<br />

Versickerung das Niederschlagswasser direkt wieder in den lokalen Wasserhaushalt zurückgeführt.<br />

Dazu kommt, dass durch den relativ geringen Versiegelungsgrad der Eingriff nicht flächendeckend<br />

im Plangebiet auftritt.<br />

Mit der teilweisen Beseitigung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen<br />

verringert und durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotential<br />

erhöht. <strong>Die</strong>s geschieht jedoch in einem Umfang, der weder für das Plangebiet<br />

noch für die bestehende Ortslage erheblich ist, da das Plangebiet so gut wie keine klimatische<br />

Funktion für die Ortslage hat.<br />

<strong>Die</strong> Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind aufgrund des geringen Ausgangswertes ebenfalls<br />

unerheblich. <strong>Die</strong> durch die Inanspruchnahme von Naturraumpotenzialen hervorgerufene Verpflichtung<br />

zu Kompensationsmaßnahmen eröffnet Möglichkeiten der Entwicklung von Landschaftsbildpotenzialen<br />

durch visuell wirksame Grünvernetzungen im Randbereich des Plangebietes.<br />

9.6 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

In der planerischen Abwägung sind die Belange von Natur und Landschaft zu berücksichtigen.<br />

Dazu gehört auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB. Danach<br />

müssen für die durch die Planung zulässig werdenden Eingriffe und damit für die erheblichen<br />

Umweltauswirkungen Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen entwickelt und berücksichtigt<br />

werden.<br />

a) Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

<strong>Die</strong> beschriebenen erheblichen Umweltauswirkungen auf Tiere und Pflanzen sind aufgrund des<br />

Zwecks des Bebauungsplanes, der Schaffung von Einzelhandels-, Misch- und Wohnflächen, unvermeidbar,<br />

da bei diesen Planungen immer eine komplette Umformung des Bestandes erwartet<br />

werden muss. Auch die Abgrenzung und der Umfang der Bauflächen bietet kein Vermeidungs-


22 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

oder Verminderungspotential, weil mit einer weiteren Reduzierung eine dem üblichen Betrachtungszeitraum<br />

der Bauleitplanung entsprechende Erfüllung der städtebaulichen Ziele nicht erreicht<br />

werden könnte. Insofern handelt es sich bei den im Folgenden beschriebenen Maßnahmen ausschließlich<br />

um Ausgleichsmaßnahmen.<br />

Auf der öffentlichen Grünfläche des Versickerungsbeckens sind je 100 qm Fläche 15 Sträucher zu<br />

pflanzen. Bei der Anpflanzung ist darauf zu achten, dass die Funktionsfähigkeit der Versickerungsanlage<br />

gewährleistet wird. <strong>Die</strong> gesamte Fläche ist durch Ansaat einer standortgerechten Kräutermischung<br />

als Kräuterwiese herzustellen und dauerhaft zu erhalten.<br />

Auf der öffentlichen Grünfläche (Parkfläche) sind je 100 qm Fläche 20 einheimische Sträucher,<br />

Pflanzqualität 3xv., 60/100 und 1 einheimischer Laubbaum I. Ordnung, Pflanzqualität Hst., 3xv.,<br />

StU 14/16 zu pflanzen. <strong>Die</strong> bezeichneten Flächen, ausgenommen die Pflanzflächen der Gehölze,<br />

sind mittels geeigneter Gras-/Kräutermischung als Wildwiesen herzustellen.<br />

Auf der öffentlichen Grünfläche (Ortsrandeingrünung) ist eine Hecke mit einer Regelbreite von 1,0<br />

m aus einheimischen Gehölzen anzupflanzen.<br />

Auf der öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) ist eine Baum-/Strauchhecke mit einer Regelbreite von<br />

3,0 m aus einheimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste A und C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.<br />

Auf der öffentlichen Grünfläche (Lärmschutzwall) sind je 100 qm Fläche 20 einheimische Sträucher<br />

pflanzen. <strong>Die</strong> bezeichneten Flächen, ausgenommen die Pflanzflächen der Gehölze, sind mittels<br />

geeigneter Gras-/Kräutermischung als Wildwiesen herzustellen.<br />

b) Schutzgut Boden<br />

<strong>Die</strong> erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind aus den bereits genannten Gründen<br />

bei Verfolgen des Bebauungsplanzweckes unvermeidbar. Mindernd wirken jedoch die Festsetzung<br />

einer GRZ und die räumliche Eingrenzung der Auswirkungen auf die Baufenster.<br />

Da ein direkter, funktionaler Ausgleich nur durch Entsiegelungsmaßnahmen an anderer Stelle erreicht<br />

werden könnte, dies allerdings mangels ungenutzter versiegelter Flächen nicht möglich ist,<br />

kann ein weiterer Ausgleich nur indirekt über eine Bodennutzung erfolgen, die für eine Förderung<br />

der Bodenfunktionen sorgt. Dazu dienen die Ausgleichsmaßnahmen, die bereits beim Schutzgut<br />

Tiere und Pflanzen erwähnt worden sind.<br />

9.7 Ausgleichsflächen und -maßnahmen<br />

<strong>Die</strong> im Bebauungsplan vorgesehenen Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen reichen zur Kompensation<br />

des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur, Boden und Landschaft nicht aus,<br />

so dass externe Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. <strong>Die</strong> detaillierte Gegenüberstellung der<br />

Eingriffe und der Ausgleichsmaßnahmen kann dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag entnommen<br />

werden. <strong>Die</strong> externen Flächen werden im Laufe des Verfahrens ermittelt.<br />

9.8 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen<br />

Zur Beurteilung der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht wird ein Landschaftspflegerischer<br />

Fachbeitrag (LBF) erstellt, der sich methodisch in der Eingriffsbetrachtung auf das Bewertungsverfahren<br />

„Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“, herausgegeben<br />

von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF<br />

NRW), 2006 stützt. <strong>Die</strong> Bestandsaufnahme erfolgt durch Ortsbegehung sowie verschiedene Literaturquellen,<br />

die im LBP aufgeführt sind.<br />

Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich bisher<br />

nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder<br />

großräumigen Daten (z.B. faunistische Daten, Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse<br />

Streuungsbreite. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Pla-


23 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

nung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende<br />

Grundlage.<br />

9.9 Vorhabenalternativen<br />

Da sich in den letzten Jahren bereits eine Siedlungserweiterung in der Umgebung des Plangebiets<br />

entwickelt hat, das Plangebiet Teil einer städtebaulichen Rahmenplanung der <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Bergheim</strong><br />

ist und andere mögliche Erweiterungsflächen in <strong>Glessen</strong> aufgrund der Lage und der bestehenden<br />

Nutzungen ungünstiger zu entwickeln sind, bestehen keine gleichwertigen Standortalternativen<br />

zum Plangebiet.<br />

Bezüglich des Planungskonzepts des Bebauungsplanes war die Erschließung aufgrund der vorhandenen<br />

Straßenflächen vorgegeben.<br />

Verschiedene Varianten wurden vor dem Hintergrund folgender Rahmenbedingungen diskutiert:<br />

• Erschließungssystem und möglichst geringe Verkehrsflächen<br />

• Optimale Ausrichtung der Wohngebäude<br />

• Standort des Spielplatzes<br />

<strong>Die</strong> Verteilung der Baugebiete und Freiflächen konnte sich nur in sehr engen Spielräumen bewegen,<br />

um die Wirtschaftlichkeit der Erschließung und die Sicherstellung einer angemessenen Bebauung<br />

der einzelnen Gebiete zu gewährleisten. Insofern bestehen unter der Zielsetzung des Bebauungsplanes<br />

keine Planungsalternativen, die geringere Umweltauswirkungen nach sich ziehen<br />

würden.<br />

9.9.1 Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen<br />

<strong>Die</strong> Maßnahmen zur Begrenzung der Versiegelung bzw. Bebauung werden durch die <strong>Kreisstadt</strong><br />

<strong>Bergheim</strong> im Rahmen der Beteiligung an bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Verfahren überwacht<br />

und durchgesetzt.<br />

9.9.2 Allgemein verständliche Zusammenfassung<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Wertvolle erhaltenswerte<br />

Grünstrukturen sind nicht vorhanden. <strong>Die</strong> Fläche weist insgesamt keine besonderen<br />

Potenziale für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt auf.<br />

<strong>Die</strong> Untersuchung der Verkehrssituation und der -immissionen erfolgt im weiteren Verfahren. Relevante<br />

Schadstoffbelastungen innerhalb der Baugebiete sind nicht zu erwarten.<br />

Das Baugebiet wird als Sonstiges Sondergebiet, Mischgebiet und Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.<br />

Insgesamt werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes ca. 67 Bauplätze entstehen.<br />

Im Westen und Süden sind Grünstreifen sowie ein naturnah gestaltetes Entwässerungsbecken<br />

geplant.<br />

Durch die Gestaltung und Nutzung des Plangebietes bestehen geringe ökologischen Funktionen in<br />

Bezug auf Klima und Landschaftsbild. <strong>Die</strong> Bedeutung für den Menschen ist ebenfalls eher gering.<br />

Eine mittlere Bedeutung das Plangebiet besteht, wie bei jeder Freifläche, für das Schutzgut Wasser.<br />

<strong>Die</strong> Planung verursacht erhebliche Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter Tiere und<br />

Pflanzen und Boden. Relevant ist dabei die fast komplette Beseitigung oder Umformung der Vegetation<br />

und der vorhandenen Lebensräume durch die Anlage von Verkehrsflächen, Gebäuden und<br />

Privatgärten, sowie die Abgrabung, Verdichtung und Versiegelung des Oberbodens durch den Bau<br />

von Gebäuden und Verkehrsflächen. Auswirkungen auf andere Schutzgüter sind unerheblich, auch


24 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

was die Verhinderung der Niederschlagswasserversickerung durch Versiegelung betrifft, da diese<br />

Auswirkungen durch die zentrale Versickerung wieder ausgeglichen werden.<br />

Insgesamt reichen die innerhalb des Plangebietes getroffenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen<br />

nicht aus, um den mit dem Vorhaben verbundenen ökologischen Eingriff ausgleichen<br />

zu können. Daher wird sind externe Ausgleichsmaßnahmen notwendig.<br />

Unter Berücksichtigung des bestehenden Planungskonzeptes und der genannten Minderungs- und<br />

Ausgleichsmaßnahmen verursacht die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen bzw. sind<br />

die verursachten erheblichen Umweltauswirkungen kompensierbar.

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