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Das Religionsrecht der Europäischen Union im ... - ra-arzthaftung.de

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6<br />

I. Einführung in die Thematik (Gegenstand und Ziel <strong><strong>de</strong>r</strong> Untersuchung)<br />

Nach <strong>de</strong>m erklärten Willen <strong><strong>de</strong>r</strong> Regierungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitgliedstaaten ist ein Zusammenwachsen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> EU nicht nur in wirtschaftlicher, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch in politischer Hinsicht beabsichtigt.<br />

Dadurch wer<strong>de</strong>n allerdings <strong>im</strong>mer mehr Materien mit nicht-ökonomischem Bezug geregelt,<br />

die bisher <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten vorbehalten waren. Dementsprechend existieren vor allem bei<br />

Institutionen unterhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Ebene <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitgliedstaaten, z.B. bei <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Län<strong><strong>de</strong>r</strong>n, aber<br />

auch bei Kirchen und Religionsgemeinschaften, begrün<strong>de</strong>te Befürchtungen, daß sich<br />

hierdurch eine Eigendynamik entwickeln könnte, die spezifisch nationale Interessen in nur<br />

ungenügen<strong><strong>de</strong>r</strong> Weise berücksichtigt.<br />

Abgesehen von <strong>de</strong>m in Art. 13 (ex-Art. 6a) EGV geregelten Diskr<strong>im</strong>inierungsverbot aus<br />

religiösen Grün<strong>de</strong>n und <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>m Amsterdamer Vert<strong>ra</strong>g beigefügten gemeinsamen Erklärung<br />

Nr. 11 zum Status <strong><strong>de</strong>r</strong> Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften bestehen nahezu keine<br />

ausdrücklichen pr<strong>im</strong>ärrechtlichen Regelungen zugunsten <strong><strong>de</strong>r</strong> Religionsfreiheit bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Kirchen und Religionsgemeinschaften.<br />

Es wird daher zu klären sein, in welchem Umfang das mitgliedstaatliche <strong>Religionsrecht</strong><br />

bislang auf die EU übert<strong>ra</strong>gen wor<strong>de</strong>n ist, ob allgemeinere Vorschriften <strong>de</strong>s EG-Vert<strong>ra</strong>gs und<br />

EU-Vert<strong>ra</strong>gs, wie z.B. die Freizügigkeitsregeln, auf Kirchen und Religionsgemeinschaften<br />

unmittelbar Anwendung fin<strong>de</strong>n können o<strong><strong>de</strong>r</strong> ob für diese eine Art „Bereichsausnahme“<br />

existiert. Da ein geschriebener Grundrechtskatalog <strong><strong>de</strong>r</strong> EU bislang noch nicht ve<strong>ra</strong>bschie<strong>de</strong>t<br />

wur<strong>de</strong>, bleibt für die Entwicklung gemeinschaftsrechtlicher Religionsfreiheit ein Rückgriff<br />

über die Vorschrift <strong>de</strong>s Art. 6 (ex-Art. F) Abs. 2 EUV auf die mitgliedstaatlichen<br />

Verfassungsbest<strong>im</strong>mungen sowie auf Art. 9 <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Europäischen</strong> Menschenrechtskonvention und<br />

<strong>de</strong>ssen Auslegung durch die St<strong>ra</strong>ßburger Menschenrechtsorgane unumgänglich. Allerdings<br />

liegt <strong><strong>de</strong>r</strong> Schwerpunkt dieser Abhandlung nicht etwa in <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsvergleichung, 25<br />

son<strong><strong>de</strong>r</strong>n bei<br />

<strong>de</strong>n religionsrechtlichen Anknüpfungspunkten <strong>im</strong> Gemeinschaftsrecht selbst.<br />

Ziel <strong><strong>de</strong>r</strong> vorliegen<strong>de</strong>n Untersuchung ist es, zu klären, in welchem Maße auf EU-Ebene schon<br />

Ansätze zu einem eigenständigen <strong>Religionsrecht</strong> vorhan<strong>de</strong>n sind. Hierzu sollen einerseits<br />

verschie<strong>de</strong>ne Kompetenzbest<strong>im</strong>mungen <strong>de</strong>s Gemeinschaftsrechts einer näheren Bet<strong>ra</strong>chtung<br />

25 So jüngst Conring, Korpo<strong>ra</strong>tive Religionsfreiheit in Europa. Eine rechtsvergleichen<strong>de</strong><br />

Bet<strong>ra</strong>chtung – Zugleich ein Beit<strong>ra</strong>g zu Artikel 9 EMRK, F<strong>ra</strong>nkfurt a.M. – Berlin – Bern u.a.<br />

1998. Dieser setzt sich <strong>im</strong> wesentlichen mit <strong>de</strong>m <strong>Religionsrecht</strong> in Österreich, <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Schweizerischen Eidgenossenschaft und <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>, vgl.<br />

Conring, a.a.O., S. 87 – 297.

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