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Das Religionsrecht der Europäischen Union im ... - ra-arzthaftung.de

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10<br />

ausdrücklich die „Gedanken-, Gewissens-, Religions- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Überzeugungsfreiheit für alle ohne<br />

Unterschied <strong><strong>de</strong>r</strong> Rasse <strong>de</strong>s Geschlechts, <strong><strong>de</strong>r</strong> Sp<strong>ra</strong>che o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Religion“. 43 Die wie<strong><strong>de</strong>r</strong>holte<br />

Berufung auf die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Schlußakte enthaltenen Prinzipien einschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Religionsfreiheit<br />

trug – ungeachtet <strong><strong>de</strong>r</strong> nur politischen Verbindlichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Schlußakte – maßgeblich zur<br />

Erosion <strong>de</strong>s Kommunismus in Osteuropa bei. 44<br />

Mit <strong>de</strong>m Zusammenbruch <strong>de</strong>s Ostblocks hat<br />

die Be<strong>de</strong>utung <strong><strong>de</strong>r</strong> KSZE allerdings gleichsam abgenommen.<br />

Auf <strong>de</strong>m dritten Folgetreffen vom 4. November 1986 bis 19. Januar 1989 in Wien<br />

verpflichteten sich die Teilnehmerstaaten <strong>im</strong> Abschließen<strong>de</strong>n Dokument <strong>de</strong>s Wiener KSZE-<br />

Folgetreffens vom 15. Januar 1989 zur Gewährung umfangreicher religiöser Freiheitsrechte.<br />

So wur<strong>de</strong> u.a. die Achtung <strong>de</strong>s Rechts religiöser Gemeinschaften <strong>im</strong> Hinblick auf ihre<br />

Selbstorganisation anerkannt, sofern diese <strong>im</strong> verfassungsmäßigen Rahmen ihres Staates zu<br />

wirken bereit sind. 45 Dieses Abschlußdokument ist vor allem auf die Diplomatie <strong>de</strong>s Heiligen<br />

Stuhls zurückzuführen, <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n KSZE-Prozeß als eine <strong><strong>de</strong>r</strong> treiben<strong>de</strong>n Kräfte mitbegleitet<br />

hat. 46<br />

Aus <strong><strong>de</strong>r</strong> KSZE ist Anfang 1995 die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in<br />

Europa (OSZE) hervorgegangen, welcher am 1. Januar 1997 neben <strong><strong>de</strong>r</strong> USA und Kanada alle<br />

53 europäischen Staaten mit Ausnahme <strong>de</strong>s Staates <strong><strong>de</strong>r</strong> Vatikanstadt – an seiner Stelle ist<br />

43<br />

Vgl. genauen Wortlaut bei Schweitzer/Rudolf, Frie<strong>de</strong>nsvölkerrecht, 2. Aufl., Ba<strong>de</strong>n-Ba<strong>de</strong>n<br />

1979, S. 478.<br />

44<br />

Ce<strong>de</strong>, Fn. 5, S. 155 f.<br />

45<br />

Der vollständige Text <strong>de</strong>s Wiener Abschlußdokuments ist abgedruckt unter EuGRZ 1989,<br />

S. 85 ff., 88 f., wobei Ziff. 16 die Religionsfreiheit in weitem Umfang gewährleistet.<br />

Be<strong>de</strong>utsam ist u.a. das in Ziff. 16.4 genannte Prinzip:<br />

„16. Um die Freiheit <strong>de</strong>s einzelnen zu gewährleisten, sich zu seiner Religion o<strong><strong>de</strong>r</strong> Überzeugung<br />

zu bekennen und diese auszuüben, wer<strong>de</strong>n die Teilnehmerstaaten unter an<strong><strong>de</strong>r</strong>em<br />

[...]<br />

16.4. das Recht dieser religiösen Gemeinschaften achten,<br />

- frei zugängliche Andachts- und Versammlungsorte einzurichten und zu erhalten,<br />

- sich nach ihrer eigenen hie<strong>ra</strong>rchischen und institutionellen Struktur zu organisieren,<br />

- ihr Personal in Übereinst<strong>im</strong>mung mit ihren jeweiligen Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nissen und Normen sowie<br />

mit etwaigen zwischen ihnen und ihrem Staat freiwillig vereinbarten Regelungen<br />

auszuwählen, zu ernennen und auszutauschen [...].“<br />

Allerdings stehen diese Gewährungen unter einem Gesetzesvorbehalt (Ziff. 17), vgl. hierzu<br />

Tretter, Die Menschenrechte <strong>im</strong> Abschließen<strong>de</strong>n Dokument <strong>de</strong>s Wiener KSZE-Folgetreffens<br />

vom 15. Januar 1989, EuGRZ 1989, S. 79 ff., 82.<br />

46<br />

HdbStKirchR/K<strong>im</strong>minich, Die internationalen Beziehungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Kirchen und das Recht auf<br />

freien Verkehr, § 47, S. 217 ff., 235.

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