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Das Religionsrecht der Europäischen Union im ... - ra-arzthaftung.de

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14<br />

romanischen Sp<strong>ra</strong>chen geb<strong>ra</strong>uchen eher Ableitungen <strong>de</strong>s griechischen Ausdrucks Ecclesia<br />

(εχχλεσια = Versammlung bzw. durch Christus aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Welt He<strong>ra</strong>usgerufene). 67<br />

Nichtchristliche Religionsgemeinschaften kennen diese Verbun<strong>de</strong>nheit mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Person Jesu<br />

Christi verständlicherweise nicht und können schon aus diesem Grun<strong>de</strong> per <strong>de</strong>finitionem nicht<br />

als Kirchen bezeichnet wer<strong>de</strong>n. Es scheint daher sinnvoller, gemeinschaftsrechtlich von einem<br />

Begriff auszugehen, <strong><strong>de</strong>r</strong> nicht nur christliche Glaubensgemeinschaften einbezieht – auch wenn<br />

christlicher Glaube und christliche Kirchen Europa in seiner heutigen Form nachhaltig geprägt<br />

haben.<br />

Eine Differenzierung dahingehend, ob eine „Kirche“ o<strong><strong>de</strong>r</strong> aber eine sonstige „Religionsgemeinschaft“<br />

vorliegt, 68 b<strong>ra</strong>ucht <strong>im</strong> Hinblick auf die gewählte Themenstellung nicht<br />

getroffen wer<strong>de</strong>n, da das Gemeinschaftsrecht an <strong>de</strong>n Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> Kirche keine Rechtsfolge<br />

knüpft, die sich von einer Religionsgemeinschaft unterschei<strong>de</strong>t. Etwas an<strong><strong>de</strong>r</strong>es kann nur dort<br />

gelten, wo einer Organisation – etwa <strong><strong>de</strong>r</strong> „Church of Scientology“ 69 – die Anerkennung als<br />

Kirche versagt wird, weil es sich hierbei in erster Linie um ein Wirtschaftsunternehmen<br />

han<strong>de</strong>lt. Die Berufung auf die Religionsfreiheit, die für „Kirchen“ und<br />

„Religionsgemeinschaften“ unabhängig von ihrer Bezeichnung gleichermaßen zur<br />

Anwendung gelangen wür<strong>de</strong>, setzt vo<strong>ra</strong>us, daß es sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> betreffen<strong>de</strong>n Organisation nicht<br />

nur ihrem äußeren Erscheinungsbild, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch ihrem geistigen Gehalt nach um eine<br />

solche han<strong>de</strong>lt. 70<br />

bb) Staatskirche<br />

Nach anfänglicher Verfolgung erlangte die christliche Kirche <strong>im</strong> Mailän<strong><strong>de</strong>r</strong> Tole<strong>ra</strong>nzedikt 71<br />

von 313 n.Chr. durch Kaiser Konstantin staatliche Anerkennung und <strong>im</strong> Jahre 391 n.Chr. <strong>de</strong>n<br />

Status einer Staatskirche. Diese enge Verbindung zwischen Staat und Kirche dokumentiert<br />

sich insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e darin, daß weltliches und geistliches Oberhaupt eines Territoriums<br />

zusammenfallen und überdies eine staatliche Aufsicht in kirchlichen Angelegenheiten besteht.<br />

67<br />

Span.: iglesia; f<strong>ra</strong>nz.: église; ital.: chiesa.<br />

68<br />

Vgl. hierzu Solte, Aktuelle F<strong>ra</strong>gen <strong>de</strong>s Schutzes <strong><strong>de</strong>r</strong> kirchlichen I<strong>de</strong>ntität, KuR 110,<br />

S. 85 ff., 92.<br />

69<br />

So das BAG, NJW 1996, S. 143.<br />

70<br />

Vgl. BVerfGE 88, S. 341 ff., 353.<br />

71<br />

Dieses ve<strong>ra</strong>nkerte schon zu einem frühen Zeitpunkt drei wichtige religionsrechtliche<br />

Grundsätze: Die Religionsfreiheit, die Gleichheit aller Religionen sowie die Rechtssicherheit<br />

vor Repressalien aufgrund einer best<strong>im</strong>mten Glaubensüberzeugung, vgl. hierzu Holze,<br />

Zur Erinnerung: <strong>Das</strong> Mailän<strong><strong>de</strong>r</strong> Edikt von 313 – Christentum in <strong><strong>de</strong>r</strong> Plu<strong>ra</strong>lität <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Religionen, in: Greive (Hrsg.), „Gott <strong>im</strong> Grundgesetz?“, Loccumer Protokolle 14/1993,<br />

Rehburg-Loccum 1994, S. 88 ff., 89.

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