124 Stadtamt Pinkafeld E I N L A D U N G zu der am Freitag, den 17 ...
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§ 6<br />
Diese Verordnung tritt mit dem auf <strong>den</strong> Ablauf <strong>der</strong> Kundmachungsfrist folgen<strong>den</strong> Tag in Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Mag. Kurt Maczek<br />
20. Verordnung über die Ausschreibung einer Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig die<br />
Verordnung über die Ausschreibung einer Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr für das Jahr 2011, die<br />
wie folgt lautet:<br />
V E R O R D N U N G<br />
des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Pinkafeld</strong> vom <strong>17</strong>. Dezember 2010 über die Auschreibung<br />
einer Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr<br />
Gemäß <strong>der</strong> §§ 10, 11 und 12 Kanalabgabegesetz, LGBl.Nr. 41/1984 idgF, im Zus<strong>am</strong>menhalt mit<br />
§ 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idgF,<br />
wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Zur Deckung <strong>der</strong> Betriebs- und Instandhaltungskosten <strong>der</strong> Kanalisationsanlage und <strong>zu</strong>r<br />
teilweisen Deckung <strong>der</strong> Errichtungskosten wer<strong>den</strong> nach <strong>den</strong> Bestimmungen des dritten<br />
Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühren erhoben.<br />
§ 2<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr ist eine Mischgebühr und wird einerseits nach <strong>der</strong><br />
Berechnungsfläche nach dem Kanalabgabegesetz und an<strong>der</strong>erseits nach dem Wasserverbrauch<br />
verrechnet.<br />
1. Die Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr beträgt pro m² Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2<br />
Kanalabgabegesetz € 0,26.<br />
2. Zu Pkt. 1 wird ein Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall von 150 m³ je Haushalt mit einer<br />
Gebühr von € 1,49, das sind € 223,50 pro Jahr verrechnet. Beträgt <strong>der</strong> Wasserverbrauch mehr<br />
als 150 m³, so ist hiefür pro m³ <strong>zu</strong>sätzlichem Verbrauch die Gebühr von € 1,49 <strong>zu</strong> entrichten.<br />
Wird sowohl von <strong>der</strong> öffentlichen Wasserleitung als auch vom eigenen Brunnen Wasser<br />
bezogen, wer<strong>den</strong> beide als Grundlage herangezogen.<br />
3. Für Hausbauer gilt folgende Son<strong>der</strong>regelung: Die Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr beträgt im Jahr<br />
€ 111,80. Diese Son<strong>der</strong>regelung gilt vom Beginn des Anschlusses an die<br />
Gemeindekanalisationsanlage und endet mit <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Benüt<strong>zu</strong>ngsfreigabe.<br />
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist geson<strong>der</strong>t hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen.<br />
§ 3<br />
(1) Zur Entrichtung <strong>der</strong> Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr ist <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Anschlussgrundfläche<br />
verpflichtet. Miteigentümer schul<strong>den</strong> die Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr <strong>zu</strong>r ungeteilten Hand. Dies<br />
gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber,