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124 Stadtamt Pinkafeld E I N L A D U N G zu der am Freitag, den 17 ...

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141<br />

§ 6<br />

Diese Verordnung tritt mit dem auf <strong>den</strong> Ablauf <strong>der</strong> Kundmachungsfrist folgen<strong>den</strong> Tag in Kraft.<br />

Der Bürgermeister:<br />

Mag. Kurt Maczek<br />

20. Verordnung über die Ausschreibung einer Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr<br />

Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig die<br />

Verordnung über die Ausschreibung einer Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr für das Jahr 2011, die<br />

wie folgt lautet:<br />

V E R O R D N U N G<br />

des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Pinkafeld</strong> vom <strong>17</strong>. Dezember 2010 über die Auschreibung<br />

einer Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr<br />

Gemäß <strong>der</strong> §§ 10, 11 und 12 Kanalabgabegesetz, LGBl.Nr. 41/1984 idgF, im Zus<strong>am</strong>menhalt mit<br />

§ 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idgF,<br />

wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Zur Deckung <strong>der</strong> Betriebs- und Instandhaltungskosten <strong>der</strong> Kanalisationsanlage und <strong>zu</strong>r<br />

teilweisen Deckung <strong>der</strong> Errichtungskosten wer<strong>den</strong> nach <strong>den</strong> Bestimmungen des dritten<br />

Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühren erhoben.<br />

§ 2<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr ist eine Mischgebühr und wird einerseits nach <strong>der</strong><br />

Berechnungsfläche nach dem Kanalabgabegesetz und an<strong>der</strong>erseits nach dem Wasserverbrauch<br />

verrechnet.<br />

1. Die Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr beträgt pro m² Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2<br />

Kanalabgabegesetz € 0,26.<br />

2. Zu Pkt. 1 wird ein Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall von 150 m³ je Haushalt mit einer<br />

Gebühr von € 1,49, das sind € 223,50 pro Jahr verrechnet. Beträgt <strong>der</strong> Wasserverbrauch mehr<br />

als 150 m³, so ist hiefür pro m³ <strong>zu</strong>sätzlichem Verbrauch die Gebühr von € 1,49 <strong>zu</strong> entrichten.<br />

Wird sowohl von <strong>der</strong> öffentlichen Wasserleitung als auch vom eigenen Brunnen Wasser<br />

bezogen, wer<strong>den</strong> beide als Grundlage herangezogen.<br />

3. Für Hausbauer gilt folgende Son<strong>der</strong>regelung: Die Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr beträgt im Jahr<br />

€ 111,80. Diese Son<strong>der</strong>regelung gilt vom Beginn des Anschlusses an die<br />

Gemeindekanalisationsanlage und endet mit <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Benüt<strong>zu</strong>ngsfreigabe.<br />

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist geson<strong>der</strong>t hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen.<br />

§ 3<br />

(1) Zur Entrichtung <strong>der</strong> Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr ist <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Anschlussgrundfläche<br />

verpflichtet. Miteigentümer schul<strong>den</strong> die Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr <strong>zu</strong>r ungeteilten Hand. Dies<br />

gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber,

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