124 Stadtamt Pinkafeld E I N L A D U N G zu der am Freitag, den 17 ...
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<strong>Stadt<strong>am</strong>t</strong> <strong>Pinkafeld</strong><br />
<strong>124</strong><br />
E I N L A D U N G<br />
<strong>zu</strong> <strong>der</strong> <strong>am</strong> <strong>Freitag</strong>, <strong>den</strong> <strong>17</strong>. Dezember 2010, um 18.00 Uhr im <strong>Stadt<strong>am</strong>t</strong> <strong>Pinkafeld</strong> stattfin<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
12. Sit<strong>zu</strong>ng des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />
TAGESORDNUNG<br />
1. Allerbauer Klaudia, Berufung in <strong>den</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
2. Personalangelegenheiten<br />
3. Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtungen, Entwicklungskonzept und Antrag gemäß § 5 und § 31<br />
Bgld. KBBG 2009<br />
4. Rudolf Stefan, Mietwohnung im Freihof, Mietvertrag<br />
5. Fischer Martina, Mietwohnung im Feuerwehrhaus, Mietvertrag<br />
6. Kirnbauer Nadja, Mietwohnung im Arbeiterhaus, Mietvertrag<br />
7. Kleinrath Karl, landwirtschaftliche Grundstücke Nr. 1562/4 imd 1562/20, Pachtvertrag<br />
8. Kunsteisbahn, Gastronomiebetrieb für die Wintersaison 2010/11, Vereinbarung<br />
9. Rechnungsabschluss für das Jahr 2009, Überprüfung durch das Amt <strong>der</strong> Bgld.<br />
Landesregierung, Erlass vom 12. November 2010<br />
10. Verordnung über die Ausschreibung von Friedhofsgebühren für das Jahr 2010,<br />
Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung vom 22. Jänner 2010 und Beschluss <strong>der</strong> abgeän<strong>der</strong>ten<br />
Verordnung<br />
11. Abschreibung von Einnahmensrückstän<strong>den</strong> aus dem Jahr 2010<br />
12. Subventionen und an<strong>der</strong>e Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages für das Jahr<br />
2010, Genehmigung durch <strong>den</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
13. Gebühren und Hebesätze für das Jahr 2011<br />
14. Sozialtarife für das Jahr 2011<br />
15. Gemeindemiethaus Feuerwehrhaus, Aufsichtsvertrag für das Jahr 2011<br />
16. Gemeindemiethäuser, Mietenfestset<strong>zu</strong>ng ab 1. Jänner 2011<br />
<strong>17</strong>. Verordnung über die Ausschreibung einer Hundeabgabe<br />
18. Verordnung über die Ausschreibung von Friedhofsgebühren<br />
19. Verordnung über die Ausschreibung von Wasserbe<strong>zu</strong>gsgebühren<br />
20. Verordnung über die Ausschreibung einer Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr<br />
21. Verordnung über die Ausschreibung eines Erschließungs-, Anschluss- und Ergän<strong>zu</strong>ngsbeitrages<br />
nach dem Kanalabgabegesetz<br />
22. Verordnung über die Ausschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen<br />
23. Privatrechtlich festgesetzte Gebühren für das Jahr 2011<br />
24. Protokoll des Prüfungsausschusses vom Dezember 2010<br />
25. Voranschlag für das Jahr 2011<br />
26. Allfälliges<br />
<strong>Pinkafeld</strong>, <strong>am</strong> 9. Dezember 2010 Der Bürgermeister:<br />
LAbg. Mag. Kurt Maczek
125<br />
NIEDERSCHRIFT<br />
Aufgenommen anlässlich <strong>der</strong> <strong>am</strong> <strong>Freitag</strong>, <strong>den</strong> <strong>17</strong>. Dezember 2010, um 18.00 Uhr im <strong>Stadt<strong>am</strong>t</strong><br />
<strong>Pinkafeld</strong> stattgefun<strong>den</strong>en 12. Sit<strong>zu</strong>ng des Gemein<strong>der</strong>ates<br />
Anwesend: Bürgermeister Mag. Kurt Maczek, die Vizebürgermeister Mag. Thomas Pickl und<br />
Ing. Gerhard Prenner, die Stadträte Dr. Mag. Wilfried Drexler, Horst Franz, Ing. Wilhelm<br />
Pfeiffer und Mag. Brigitte Novosel, die Gemein<strong>der</strong>äte Klaudia Allerbauer, Theodor Bruckner,<br />
Friedrich Ebenspanger, Erich E<strong>den</strong>hofer (ab TOP 24), Rainer Habit, Harald Karbun (ab TOP 9),<br />
Sonja Kleinrath, Ing. Heinz Koch, Walter Konya, Erich Luif (ab TOP 5), Sabine Rienesl, Markus<br />
Rottenbücher, Ortsvorsteher Ewald Schuh und Ing. Franz Unger sowie OAM Hans-Peter<br />
Heinerer als Berater beim TOP 24 und Martina Stecher als Schriftführerin<br />
Das Fernbleiben <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte Franz D<strong>am</strong>pf, Ing. Josef Grafenauer, Ernst Halwachs und DI<br />
(FH) Michael Halwachs wurde entschuldigt.<br />
Bgm. Mag. Kurt Maczek begrüßt die Anwesen<strong>den</strong>, stellt die ordnungsgemäße Einberufung und<br />
Beschlussfähigkeit <strong>der</strong> heutigen Sit<strong>zu</strong>ng fest und eröffnet dieselbe.<br />
Zur Beglaubigung dieser Nie<strong>der</strong>schrift wur<strong>den</strong> die Gemein<strong>der</strong>äte DI (FH) Michael Halwachs und<br />
Harald Karbun bestimmt.<br />
Gegen das Protokoll <strong>der</strong> letzten Gemein<strong>der</strong>atssit<strong>zu</strong>ng wur<strong>den</strong> keine Einwände erhoben. Bgm.<br />
Mag. Maczek erklärt daher die Nie<strong>der</strong>schrift vom 4. November 2010 für genehmigt.<br />
Gemäß § 38 Abs. 1 <strong>der</strong> Bgld. Gemeindeordnung 2003 beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig,<br />
folgendem Tagesordnungspunkt von <strong>der</strong> Tagesordnung <strong>zu</strong> nehmen:<br />
21. Verordnung über die Ausschreibung eines Erschließungs-, Anschluss- und Ergän<strong>zu</strong>ngsbeitrages<br />
nach dem Kanalabgabegesetz<br />
TAGESORDNUNG<br />
1. Allerbauer Klaudia, Berufung in <strong>den</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
2. Personalangelegenheiten<br />
3. Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtungen, Entwicklungskonzept und Antrag gemäß § 5 und § 31 Bgld.<br />
KBBG 2009<br />
4. Rudolf Stefan, Mietwohnung im Freihof, Mietvertrag<br />
5. Fischer Martina, Mietwohnung im Feuerwehrhaus, Mietvertrag<br />
6. Kirnbauer Nadja, Mietwohnung im Arbeiterhaus, Mietvertrag<br />
7. Kleinrath Karl, landwirtschaftliche Grundstücke Nr. 1562/4 imd 1562/20, Pachtvertrag<br />
8. Kunsteisbahn, Gastronomiebetrieb für die Wintersaison 2010/11, Vereinbarung<br />
9. Rechnungsabschluss für das Jahr 2009, Überprüfung durch das Amt <strong>der</strong> Bgld.<br />
Landesregierung, Erlass vom 12. November 2010<br />
10. Verordnung über die Ausschreibung von Friedhofsgebühren für das Jahr 2010, Aufhebung<br />
<strong>der</strong> Verordnung vom 22. Jänner 2010 und Beschluss <strong>der</strong> abgeän<strong>der</strong>ten Verordnung<br />
11. Abschreibung von Einnahmensrückstän<strong>den</strong> aus dem Jahr 2010<br />
12. Subventionen und an<strong>der</strong>e Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages für das Jahr 2010,<br />
Genehmigung durch <strong>den</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
13. Gebühren und Hebesätze für das Jahr 2011<br />
14. Sozialtarife für das Jahr 2011<br />
15. Gemeindemiethaus Feuerwehrhaus, Aufsichtsvertrag für das Jahr 2011
126<br />
16. Gemeindemiethäuser, Mietenfestset<strong>zu</strong>ng ab 1. Jänner 2011<br />
<strong>17</strong>. Verordnung über die Ausschreibung einer Hundeabgabe<br />
18. Verordnung über die Ausschreibung von Friedhofsgebühren<br />
19. Verordnung über die Ausschreibung von Wasserbe<strong>zu</strong>gsgebühren<br />
20. Verordnung über die Ausschreibung einer Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr<br />
21. Verordnung über die Ausschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen<br />
22. Privatrechtlich festgesetzte Gebühren für das Jahr 2011<br />
23. Protokoll des Prüfungsausschusses vom Dezember 2010<br />
24. Voranschlag für das Jahr 2011<br />
25. Allfälliges<br />
Nunmehr wird in die Tagesordnung eingegangen.<br />
1. Allerbauer Klaudia, Berufung in <strong>den</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
Bgm. Mag. Maczek berichtet, dass die Bezirkswahlbehörde anstatt des <strong>zu</strong>rückgetretenen<br />
Gemein<strong>der</strong>atsmitgliedes Andrea Kis Frau Klaudia Allerbauer als Ersatzmitglied in <strong>den</strong><br />
Gemein<strong>der</strong>at berufen hat.<br />
Das neue Gemein<strong>der</strong>atsmitglied legt mit <strong>den</strong> Worten „Ich gelobe“ folgendes Gelöbnis ab:<br />
„Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze <strong>der</strong> Republik<br />
Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft <strong>zu</strong> beachten, meine Aufgabe unparteiisch<br />
und uneigennützig <strong>zu</strong> erfüllen, das Amtsgeheimnis <strong>zu</strong> wahren und das Wohl <strong>der</strong> Gemeinde nach<br />
bestem Wissen und Gewissen <strong>zu</strong> för<strong>der</strong>n.“<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig, <strong>den</strong><br />
Tagesordnungspunkt 2 in einer nicht öffentlichen Sit<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> behandeln.<br />
Hierüber ist eine geson<strong>der</strong>te Nie<strong>der</strong>schrift an<strong>zu</strong>fertigen, welche getrennt <strong>zu</strong> verwahren und<br />
getrennt <strong>zu</strong> bin<strong>den</strong> ist.<br />
3. Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtungen, Entwicklungskonzept und Antrag gemäß § 5 und § 31<br />
Bgld. KBBG 2009<br />
Bgm. Mag. Maczek berichtet, dass <strong>der</strong> Bgld. Landtag <strong>am</strong> 30. Oktober 2008 ein Gesetz über die<br />
Kin<strong>der</strong>betreuung im Burgenland (Bgld. Kin<strong>der</strong>bildungs- und –betreuungsgesetz 2009 – KBBG<br />
2009) beschlossen hat, welches mit 1. Jänner 2009 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz wird <strong>der</strong><br />
gemeins<strong>am</strong>e, partnerschaftliche Weg beim Ausbau eines bedarfsgerechten Kin<strong>der</strong>betreuungsangebotes<br />
weiter fortgesetzt.<br />
Weiters teilt er mit, dass gemäß § 5 KBBG 2009 Gemein<strong>den</strong> jährlich <strong>den</strong> <strong>zu</strong>künftigen Bedarf an<br />
Kin<strong>der</strong>betreuungsplätzen für <strong>den</strong> Zeitraum <strong>der</strong> nächsten drei Jahre <strong>zu</strong> erheben haben und auf<br />
dessen Basis ein Entwicklungskonzept fest<strong>zu</strong>legen ist.<br />
Dabei sind je<strong>den</strong>falls<br />
• die Art und die jeweilige Anzahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuungsplätze sowie die angebotenen<br />
Öffnungszeiten und allfällige sonstige Betreuungsangebote <strong>zu</strong> berücksichtigen;
127<br />
• die Rechtsträger, die in <strong>der</strong> Gemeinde eine Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtung betreiben, in<br />
geeigneter Form ein<strong>zu</strong>bin<strong>den</strong>, wobei diese auch mit<strong>zu</strong>wirken haben;<br />
• die örtlichen Gegebenheiten, insbeson<strong>der</strong>e die Bevölkerungs-, die Wan<strong>der</strong>ungs- und<br />
Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und <strong>der</strong><br />
Beschäftigungszahlen <strong>zu</strong> berücksichtigen;<br />
• die Möglichkeiten gemeindeübergreifen<strong>der</strong> Zus<strong>am</strong>menarbeit <strong>zu</strong> berücksichtigen, wobei<br />
die Gemein<strong>den</strong> von eigenen Vorkehrungen absehen können, soweit die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Kin<strong>der</strong>betreuungsplätze von privaten Rechtsträgern <strong>zu</strong>mindest in gleich geeigneter Weise<br />
wie von Gemein<strong>den</strong> geschaffen wer<strong>den</strong> können;<br />
• das Arbeitsjahr und die Ferien (gem. § 16) sowie die dafür erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Personaleinteilungen <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig das<br />
vorliegende Entwicklungskonzept und <strong>den</strong> Antrag gemäß § 5 und § 31 Bgld. KBBG 2009<br />
an<strong>zu</strong>nehmen.<br />
4. Rudolf Stefan, Mietwohnung im Freihof, Mietvertrag<br />
Bgm. Mag. Maczek berichtet, dass sich Herr Stefan Rudolf um die frei gewor<strong>den</strong>e Mietwohnung<br />
im Freihof beworben hat.<br />
Die <strong>zu</strong> vermietende Wohnung ist in Kategorie B eingestuft und hat eine Wohnnutzfläche von<br />
53 m². Der monatliche Ges<strong>am</strong>taufwand für die Mietwohnung (Miete, Instandhaltungsbeitrag und<br />
Betriebskosten) beträgt € 244,85 netto.<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig, <strong>den</strong><br />
Mietvertrag mit Herrn Stefan Rudolf bezüglich Mietwohnung im Freihof Rathausplatz 3<br />
mit 1. Dezember 2010 an<strong>zu</strong>nehmen und <strong>zu</strong> unterfertigen (Anlage A).<br />
5. Fischer Martina, Mietwohnung im Feuerwehrhaus, Mietvertrag<br />
Bgm. Mag. Maczek berichtet, dass die Mietwohnung im Feuerwehrhaus seit September 2010 leer<br />
steht und dass sich nun aufgrund <strong>der</strong> Veröffentlichung in <strong>der</strong> „Stadtinfo“ Frau Martina Fischer<br />
gemeldet hat. Die in Scheidung lebende Frau Fischer wohnt mit ihrem Kleinkind momentan im<br />
SOS Kin<strong>der</strong>dorf. Da sie im Jänner ein zweites Kind erwartet, würde sie dringend eine Wohnung<br />
brauchen.<br />
Die <strong>zu</strong> vermietende Wohnung hat ein Flächenausmaß von 75,55 m². Der monatliche<br />
Ges<strong>am</strong>taufwand (Miet-, Betriebskosten und Hei<strong>zu</strong>ng) beträgt € 501,62 netto.<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig, <strong>den</strong><br />
Mietvertrag mit Frau Martina Fischer bezüglich Mietwohnung im Feuerwehrhaus Am<br />
Platzl 1 mit 1. Jänner 2011 an<strong>zu</strong>nehmen und <strong>zu</strong> unterfertigen (Anlage B).<br />
6. Kirnbauer Nadja, Mietwohnung im Arbeiterhaus, Mietvertrag<br />
Bgm. Mag. Maczek berichtet, dass sich Frau Nadja Kirnbauer um die frei wer<strong>den</strong>de<br />
Mietwohnung im Arbeiterhaus beworben hat.
128<br />
Die <strong>zu</strong> vermietende Wohnung hat ein Flächenausmaß von 58 m². Der monatliche<br />
Ges<strong>am</strong>taufwand für die Wohnung (Ges<strong>am</strong>tmiete, Betriebskosten, Warmwasser und<br />
Mehrwertsteuer) beträgt € 250,79 brutto.<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig, <strong>den</strong><br />
Mietvertrag mit Frau Nadja Kirnbauer bezüglich Mietwohnung im Arbeiterhaus<br />
Industriestraße 8 mit 1. Jänner 2011 an<strong>zu</strong>nehmen und <strong>zu</strong> unterfertigen (Anlage C).<br />
7. Kleinrath Karl, landwirtschaftliche Grundstücke Nr. 1562/4 imd 1562/20, Pachtvertrag<br />
Bgm. Mag. Maczek berichtet, dass Frau Maria Teubl <strong>den</strong> Pachtvertrag bezüglich <strong>der</strong><br />
landwirtschaftlichen Grundstücke Nr. 1562/4 und 1562/20 (hinter dem x-art-Studio) mit<br />
31. Dezember 2010 gekündigt hat.<br />
Herr Karl Kleinrath wird diese ab Jänner 2011 wie<strong>der</strong> bewirtschaften.<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig, <strong>den</strong><br />
Pachtvertrag mit dem Landwirten Karl Kleinrath bezüglich Grundstücke Nr. 1562/4 und<br />
1562/20 an<strong>zu</strong>nehmen und <strong>zu</strong> unterfertigen (Anlage D).<br />
8. Kunsteisbahn, Gastronomiebetrieb für die Wintersaison 2010/11, Vereinbarung<br />
Bgm. Mag. Maczek berichtet, dass in <strong>der</strong> letzten Saison <strong>der</strong> Betreiber des Rekord Cafés das<br />
Buffet bei <strong>der</strong> Kunsteisbahn mitbetreut hat.<br />
In <strong>der</strong> Wintersaison 2010/2011 soll auf Basis nachfolgen<strong>der</strong> Vereinbarung durch das<br />
Einzelunternehmen Halwachs das Buffet bei <strong>der</strong> Kunsteisbahn geführt wer<strong>den</strong>:<br />
„Verpflichtung Stadtgemeinde <strong>Pinkafeld</strong><br />
Die Stadtgemeinde <strong>Pinkafeld</strong> wird die Eislaufbahn <strong>zu</strong> folgen<strong>den</strong> Öffnungszeiten betreiben:<br />
Täglich von 14.00 bis 20.00 Uhr<br />
Vormittags von frühestens 7.30 bis spätestens 13.00 Uhr nach Anmeldung größerer Gruppen<br />
Die Stadtgemeinde <strong>Pinkafeld</strong> wird folgende Räumlichkeiten <strong>zu</strong>m Betrieb des Buffets <strong>zu</strong>r<br />
Verfügung stellen: Ausgaberaum für Getränke und Speisen, Aufwärmraum, Sanitärräume.<br />
Die Stadtgemeinde <strong>Pinkafeld</strong> wird <strong>den</strong> Kassendienst und <strong>den</strong> Schuhverleih abwickeln.<br />
Verpflichtung Joachim Halwachs<br />
Halwachs wird das Buffet <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Öffnungszeiten <strong>der</strong> Eislaufbahn betreiben.<br />
Halwachs wird die notwendige gastronomische Ausrüstung <strong>zu</strong>m Betrieb des Buffets (elektrische<br />
Geräte, Geschirr etc.) <strong>zu</strong>r Verfügung stellen.<br />
<strong>Pinkafeld</strong> wird Halwachs bei vorübergehen<strong>den</strong> Engpässen mit dem anwesen<strong>den</strong> Personal<br />
unterstützen.
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Halwachs wird für die Wintersaison 2010/2011 eine Pacht von € 1,— sowie die durch <strong>den</strong><br />
Betrieb anfallen<strong>den</strong> Kosten (Wasser, Strom, Müllentsorgung etc.) entrichten.“<br />
OAF Stecher teilt mit, dass nach Rücksprache mit VB Mag. Pfeiffer die Personalkosten <strong>am</strong> Ende<br />
des Jahres bzw. <strong>der</strong> Saison Herrn Halwachs in Rechnung gestellt wer<strong>den</strong>.<br />
GR Ebenspanger fragt an, wie hoch die Betriebskosten sind und StR Ing. Pfeiffer teilt mit, dass<br />
die Kosten auf die Betriebsdauer aufgerechnet wer<strong>den</strong> und dass diese ca. € 320,— pro Saison<br />
betragen wer<strong>den</strong>.<br />
GR Bruckner schlägt vor, dass die vorhin erwähnte Vereinbarung dahingehend ergänzt wird.<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig, die<br />
Vereinbarung (Betrieb des Buffets in <strong>der</strong> Kunsteisbahn bzw. fallweise Kassendienst und<br />
Schuhverleih) mit dem Betreiber des Allwetterbadbuffets Joachim Halwachs befristet auf<br />
die Wintersaison 2010/11 an<strong>zu</strong>nehmen und <strong>zu</strong> unterfertigen, wobei die Vereinbarung ein<br />
wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist (Anlage E).<br />
9. Rechnungsabschluss für das Jahr 2009, Überprüfung durch das Amt <strong>der</strong> Bgld.<br />
Landesregierung, Erlass vom 12. November 2010<br />
Bgm. Mag. Maczek berichtet, dass das Amt <strong>der</strong> Bgld. Landesregierung mit Schreiben vom<br />
12. November 2010 <strong>den</strong> Rechnungsabschluss für das Jahr 2009 nach Überprüfung<br />
rückübermittelt hat.<br />
Bgm. Mag. Maczek bringt <strong>den</strong> Erlass dem Gemein<strong>der</strong>at <strong>zu</strong>r Kenntnis.<br />
StR Mag. Dr. Drexler ersucht die Anmerkungen des Erlasses <strong>zu</strong> beachten und genau ein<strong>zu</strong>halten.<br />
Ebenso for<strong>der</strong>t er, dass die erfor<strong>der</strong>lichen Beschlüsse im Gemein<strong>der</strong>at zeitgerecht erfolgen.<br />
10. Verordnung über die Ausschreibung von Friedhofsgebühren für das Jahr 2010,<br />
Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung vom 22. Jänner 2010 und Beschluss <strong>der</strong> abgeän<strong>der</strong>ten<br />
Verordnung<br />
Bgm. Mag. Maczek berichtet, dass das Amt <strong>der</strong> Bgld. Landesregierung mit Schreiben vom<br />
5. November 2010 mitgeteilt hat, dass die Verordnung über die Ausschreibung von<br />
Friedhofsgebühren für das Jahr 2010 vom 22. Jänner 2010 nicht <strong>zu</strong>r Kenntnis genommen wurde.<br />
Aus <strong>der</strong> Verordnung ist nicht erkennbar, wie hoch die Gebühr für die Benüt<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong><br />
Leichenhalle tatsächlich ist, da beim § 6 (1) <strong>der</strong> Zusatz „für <strong>den</strong> ersten Tag“ fehlt.<br />
Vom Amt <strong>der</strong> Bgld. Landesregierung wird daher empfohlen, dass die Verordnung des<br />
Gemein<strong>der</strong>ates vom 22. Jänner 2010 über die Ausschreibung von Friedhofsgebühren im Ganzen<br />
aufgehoben wird und unter Berücksichtigung <strong>der</strong> oben angeführten Ausführungen neu <strong>zu</strong><br />
erlassen ist.<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig, die<br />
Verordnung des Gemein<strong>der</strong>ates vom 22. Jänner 2010 bezüglich Ausschreibung von<br />
Friedhofsgebühren für das Jahr 2010 auf<strong>zu</strong>heben.
130<br />
Gleichzeitig beschließt auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig,<br />
nachfolgende Verordnung:<br />
V E R O R D N U N G<br />
des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Pinkafeld</strong> vom <strong>17</strong>. Dezember 2010 über die Auschreibung von<br />
Friedhofsgebühren für das Jahr 2010<br />
Gemäß § 40 Abs. 1 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz, LGBl. Nr. 16/1970<br />
idgF, im Zus<strong>am</strong>menhalt mit § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I<br />
Nr. 103/2007 idgF, wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Für die Benüt<strong>zu</strong>ng des Gemeindefriedhofes wer<strong>den</strong> folgende Friedhofsgebühren festgelegt:<br />
1. Grabstellengebühr<br />
2. Grabstellenerneuerungsgebühr<br />
3. Beiset<strong>zu</strong>ngsgebühr<br />
4. Enterdigungsgebühr<br />
5. Gebühr für die Benüt<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Leichenhalle (Aufbahrungshalle)<br />
§ 2<br />
Für die Verleihung des Benüt<strong>zu</strong>ngsrechtes an einer Grabstelle wird für die Dauer von zehn<br />
Jahren eine Grabstellengebühr erhoben. Die Grabstellengebühr beträgt für<br />
1. Erdgräber für einfachen Belag................................................................. € 249,—<br />
2. Erdgräber für mehrfachen Belag............................................................. € 498,—<br />
3. gemauerte Grabstellen (Grüfte)............................................................... € 1.037,—<br />
4. Aschengrabstellen für einfachen Belag................................................... € 249,—<br />
5. Aschengrabstellen für mehrfachen Belag................................................ € 498,—<br />
§ 3<br />
Für die Erneuerung <strong>der</strong> Benüt<strong>zu</strong>ngsrechte an Grabstellen für die Dauer von weiteren 10 Jahren<br />
beträgt die Gebühr 50 % <strong>der</strong> im § 2 festgesetzten Gebühren.<br />
§ 4<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Beiset<strong>zu</strong>ngsgebühr (einschließlich <strong>der</strong> Kosten für das Öffnen und Schließen <strong>der</strong><br />
Grabstelle sowie die Bereitstellung <strong>der</strong> Versenkungsvorrichtung für <strong>den</strong> Sarg) beträgt<br />
1. bei einer Beiset<strong>zu</strong>ng in Erdgräber ........................................................... € <strong>17</strong>7,—<br />
2. bei einer Beiset<strong>zu</strong>ng in gemauerten Grabstellen (Grüfte) ....................... € 1<strong>17</strong>,—<br />
3. bei einer Beiset<strong>zu</strong>ng einer Urne .............................................................. € 104,—<br />
4. bei einer Beiset<strong>zu</strong>ng von Kin<strong>der</strong>n unter 10 Jahren.................................. € 104,—<br />
§ 5<br />
Die Enterdigungsgebühr beträgt das Zweieinhalbfache <strong>der</strong> Beiset<strong>zu</strong>ngsgebühr. Die<br />
Enterdigungsgebühr ist nur dann <strong>zu</strong> entrichten, wenn die Enterdigung <strong>der</strong> Leiche nicht auf Grund<br />
einer behördlichen Anordnung erfolgt.
131<br />
§ 6<br />
(1) Für die Benüt<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Leichenhalle (Aufbahrungshalle) <strong>zu</strong>r Aufbahrung <strong>der</strong> Leiche ist für<br />
<strong>den</strong> ersten Tag eine Tagesgebühr von € 339,— <strong>zu</strong> entrichten. Für je<strong>den</strong> weiteren Tag <strong>der</strong><br />
Benüt<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Leichenhalle ist eine Gebühr von € 66,— <strong>zu</strong> entrichten.<br />
Hiebei sind die Tage, die eine Leiche auf Grund behördlicher Anordnung über die übliche<br />
Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muss, bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Gebühr außer Betracht <strong>zu</strong><br />
lassen.<br />
(2) Für die Benüt<strong>zu</strong>ng des Obduktionsraumes <strong>der</strong> Leichenhalle <strong>zu</strong>r Vornahme einer Obduktion<br />
ist eine Gebühr in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> tatsächlich aufgelaufenen Betriebskosten <strong>zu</strong> entrichten.<br />
Keine Gebühren sind <strong>zu</strong> entrichten, wenn es sich um eine behördlich angeordnete Obduktion<br />
handelt.<br />
§ 7<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht<br />
1. bei <strong>der</strong> Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr mit <strong>der</strong> Verleihung bzw. mit <strong>der</strong> Erneuerung des<br />
Benüt<strong>zu</strong>ngsrechtes,<br />
2. bei <strong>der</strong> Beiset<strong>zu</strong>ngsgebühr mit <strong>der</strong> erfolgten Erdbestattung <strong>der</strong> Leiche o<strong>der</strong> Beiset<strong>zu</strong>ng<br />
<strong>der</strong> Urne,<br />
3. bei <strong>der</strong> Enterdigungsgebühr mit <strong>der</strong> Vorlage <strong>der</strong> Bewilligung <strong>der</strong> Gemeinde <strong>zu</strong>r<br />
Enterdigung <strong>der</strong> Leiche,<br />
4. bei <strong>der</strong> Gebühr für die Benüt<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Leichenhalle mit dem Beginn <strong>der</strong> Benüt<strong>zu</strong>ng.<br />
(2) Die festgesetzten Friedhofsgebühren wer<strong>den</strong> einen Monat nach Zustellung des von <strong>der</strong><br />
Gemeinde in Bescheidform <strong>zu</strong> erlassen<strong>den</strong> Zahlungsauftrages fällig.<br />
(3) Zur Entrichtung <strong>der</strong> Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr ist die Person verpflichtet, <strong>der</strong>en<br />
Ansuchen um Verleihung (Erneuerung) des Benüt<strong>zu</strong>ngsrechtes an einer Grabstelle bewilligt<br />
wird; <strong>zu</strong>r Entrichtung <strong>der</strong> übrigen Gebühren ist die Person verpflichtet, <strong>der</strong> das<br />
Benüt<strong>zu</strong>ngsrecht an <strong>der</strong> Grabstelle, in <strong>der</strong> die Leiche bestattet o<strong>der</strong> die Urne beigesetzt wird<br />
o<strong>der</strong> ist, <strong>zu</strong>kommt. Wenn jedoch diese Person selbst bestattet wird, dann ist jene Person <strong>zu</strong>r<br />
Entrichtung <strong>der</strong> Gebühren verpflichtet, <strong>der</strong> nach § 19 Abs. 2 des Burgenländischen Leichenund<br />
Bestattungswesengesetzes für die Bestattung Sorge <strong>zu</strong> tragen hat.<br />
§ 8<br />
(1) Bei vorzeitigem Verzicht auf das Recht <strong>der</strong> Benüt<strong>zu</strong>ng einer Grabstelle (§ 38 Abs. 1 lit. b<br />
des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes), o<strong>der</strong> bei Schließung o<strong>der</strong><br />
Auflassung eines Friedhofes o<strong>der</strong> Friedhofteiles (§ 32 Abs. 4 leg. cit.) findet ein Rückersatz<br />
von Friedhofsgebühren nicht statt.<br />
(2) In <strong>den</strong> Fällen des § 37 des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes ist die<br />
Grabstellengebühr bis <strong>zu</strong>m Erlöschen des Benüt<strong>zu</strong>ngsrechtes als abgegolten an<strong>zu</strong>sehen.<br />
§ 9<br />
Diese Verordnung tritt mit dem auf <strong>den</strong> Ablauf <strong>der</strong> Kundmachungsfrist folgen<strong>den</strong> Tag in Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Mag. Kurt Maczek<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig, <strong>den</strong><br />
Tagesordnungspunkt 11 in einer nicht öffentlichen Sit<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> behandeln.
132<br />
Hierüber ist eine geson<strong>der</strong>te Nie<strong>der</strong>schrift an<strong>zu</strong>fertigen, welche getrennt <strong>zu</strong> verwahren und<br />
getrennt <strong>zu</strong> bin<strong>den</strong> ist.<br />
12. Subventionen und an<strong>der</strong>e Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages für das Jahr<br />
2010, Genehmigung durch <strong>den</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
Bgm. Mag. Maczek berichtet, dass gemäß § 25 <strong>der</strong> Bgld. Gemeindeordnung 2003 <strong>der</strong><br />
Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich die Zuerkennung von Stipendien, Subventionen und<br />
an<strong>der</strong>en Zuwendungen bis höchstens € 500,— im Einzelfall im Rahmen des Voranschlags unter<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> vom Gemein<strong>der</strong>at festgesetzten Richtlinien vergeben kann.<br />
Gemäß § 24 <strong>der</strong> Bgld. Gemeindeordnung 2003 kann <strong>der</strong> Stadtrat Stipendien, Subventionen und<br />
an<strong>der</strong>e Zuwendungen im Rahmen des Voranschlags unter Berücksichtigung <strong>der</strong> vom<br />
Gemein<strong>der</strong>at festgesetzten Richtlinien <strong>zu</strong>erkennen.<br />
Da <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at keine Richtlinien beschlossen hat, müssen Subventionen und an<strong>der</strong>e<br />
Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages durch <strong>den</strong> Gemein<strong>der</strong>at genehmigt wer<strong>den</strong>.<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig, die<br />
Gewährung von Beiträgen an Institutionen und Subventionen an Vereine für das Jahr 2010<br />
mit folgendem Ges<strong>am</strong>trahmen:<br />
Voranschlag Betrag<br />
• Beiträge an Verbände und Institutionen € 25.000,— € 18.466,91<br />
• Subventionen an Vereine (Sport) € 85.000,— € 75.316,43<br />
• Subventionen an Vereine (Kultur) € <strong>17</strong>.000,— € 16.228,48<br />
• Subvention an <strong>den</strong> Verein <strong>zu</strong>m Bau und<br />
Erhaltung <strong>der</strong> Leichenhalle Hochart € 1.000,— € 1.000,—<br />
13. Gebühren und Hebesätze für das Jahr 2011<br />
Bgm. Mag. Maczek berichtet, dass gemäß § 15, Abs. 1 und 3, des Finanzausgleichgesetzes 2004,<br />
BGBl. Nr. 156/2004, die Gemein<strong>den</strong> ermächtigt wur<strong>den</strong>, Gemeindeabgaben aufgrund des freien<br />
Beschlussrechts vorbehaltlich weitgehen<strong>der</strong> Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung<br />
aus<strong>zu</strong>schreiben bzw. fest<strong>zu</strong>setzen.<br />
Um <strong>den</strong> Gemeindehaushalt ausgeglichen führen <strong>zu</strong> können, bedarf es einer ständigen<br />
Angleichung <strong>der</strong> Gebühren, um die laufen<strong>den</strong> Kosten- und Preissteigerungen abfangen <strong>zu</strong><br />
können.<br />
Der Verbraucherpreisindex 2000 hat sich von Oktober 2009 bis Oktober 2010 um 2,1 %<br />
verän<strong>der</strong>t.<br />
Die Gemeindeabgaben bzw. –gebühren sollen wie folgt abgeän<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong>:
133<br />
Abgabe/Gebühr 2007 2008 2009 2010 Ändg<br />
. in<br />
Hundeabgabe<br />
Nutzhunde 14,50 14,50 14,50 14,50 0,00 14,50<br />
alle an<strong>der</strong>en Hunde 14,50 14,50 14,50 20,00 2,00 20,40<br />
Friedhof<br />
Grabstellengebühr<br />
Erdgräber für einfachen Belag 231,00 235,00 244,00 249,00 2,09 254,20<br />
Erdgräber für mehrfachen Belag 462,00 470,00 488,00 498,00 2,09 508,40<br />
gemauerte Grabstellen 962,00 980,00 1.0<strong>17</strong>,00 1.037,0<br />
0<br />
2,10 1.058,80<br />
Aschengrabstellen für einfachen Belag 231,00 235,00 244,00 249,00 2,09 254,20<br />
Aschengrabstellen für mehrfachen Belag 462,00 470,00 488,00 498,00 2,11 508,4 0<br />
Beiset<strong>zu</strong>ngsgebühr<br />
Beiset<strong>zu</strong>ng in Erdgräber 165,00 167,00 <strong>17</strong>3,00 <strong>17</strong>7,00 2,09 180,70<br />
Beiset<strong>zu</strong>ng in gemauerten Grabstellen 109,00 111,00 115,00 1<strong>17</strong>,00 2,13 119,50<br />
Beiset<strong>zu</strong>ng Personen < 10 Jahre 97,00 98,00 102,00 104,00 2,12 106,20<br />
Beiset<strong>zu</strong>ng einer Urne 97,00 98,00 102,00 104,00 2,12 106,20<br />
Leichenhalle<br />
1 Tag Benüt<strong>zu</strong>ng 314,00 320,00 332,00 339,00 2,09 346,10<br />
je<strong>der</strong> weitere Tag Benüt<strong>zu</strong>ng 62,00 63,00 65,00 65,00 2,12 67,40<br />
Einmalige Wasserleitungsabgabe<br />
ein Wohnhaus mit bis <strong>zu</strong> 2 Wohneinheiten 872,07 872,07 872,07 872,07 0,00 872,07<br />
Mehrf<strong>am</strong>ilienhäuser pro Wohneinheit 436,04 436,04 436,04 436,04 0,00 436,04<br />
Gewerbl. Bauten: Satz pro m²<br />
Berechnungsfläche<br />
9,62 9,62 9,62 9,62 0,00 9,62<br />
Wasser<br />
Wasserbe<strong>zu</strong>gsgebühr / m³ 0,95 0,97 1,01 1,06 2,10 1,08<br />
Wassergrundgebühr 40,00 41,00 42,55 44,60 2,01 45,50<br />
Wasserpauschalgebühr (Annahme: 100 m³<br />
Verbrauch)<br />
95,00 97,00 101,00 106,00 2,10 108,23<br />
Wasserverbrauchsgebühr / Hausbauer p.a. 47,50 48,50 50,50 53,00 2,10 54,11<br />
Kanal<br />
Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr Pauschale bis 150<br />
m³<br />
202,50 207,00 214,50 219,00 2,10 223,50<br />
Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr ab 150 m³ pro m³ 1,35 1,38 1,43 1,46 2,10 1,49<br />
Erschließung-, Anschluß-, Ergän<strong>zu</strong>ngsbeitrag 5,81 5,81 5,81 5,81 0,00 5,81<br />
Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr pro m²<br />
Berechnungsfläche<br />
0,23 0,23 0,24 0,25 2,10 0,26<br />
Benüt<strong>zu</strong>ngsgebühr Pauschale Häuslbauer p.a. 103,00 107,000 109,00 2,57 111,80<br />
Straßen<br />
Unterbau / Oberflächenentwässerung 47,23 47,23 47,23 49,50 4,04 51,50<br />
Straßendecke 18,16 18,16 18,16 19,00 4,21 19,80<br />
Gehsteig 16,84 16,84 16,84 <strong>17</strong>,60 4,00 18,30<br />
Straßenbeleuchtung <strong>17</strong>,14 <strong>17</strong>,14 <strong>17</strong>,14 18,00 3,89 18,70<br />
%<br />
2011
134<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig (ohne StR<br />
Franz) die Gebühren für das Jahr 2011 wie folgt:<br />
Abgabe/Gebühr 2007 2008 2009 2010 Ändg.<br />
Hundeabgabe<br />
Nutzhunde 14,50 14,50 14,50 14,50 0,00 14,50<br />
alle an<strong>der</strong>en Hunde 14,50 14,50 14,50 20,00 2,00 20,40<br />
Friedhof<br />
Grabstellengebühr<br />
Erdgräber für einfachen Belag 231,00 235,00 244,00 249,00 2,09 254,20<br />
Erdgräber für mehrfachen Belag 462,00 470,00 488,00 498,00 2,09 508,40<br />
gemauerte Grabstellen 962,00 980,00 1.0<strong>17</strong>,00 1.037,0 2,10 1.058,8<br />
0<br />
0<br />
Aschengrabstellen für einfachen Belag 231,00 235,00 244,00 249,00 2,09 254,20<br />
Aschengrabstellen für mehrfachen Belag 462,00 470,00 488,00 498,00 2,11 508,4 0<br />
Beiset<strong>zu</strong>ngsgebühr<br />
Beiset<strong>zu</strong>ng in Erdgräber 165,00 167,00 <strong>17</strong>3,00 <strong>17</strong>7,00 2,09 180,70<br />
Beiset<strong>zu</strong>ng in gemauerten Grabstellen 109,00 111,00 115,00 1<strong>17</strong>,00 2,13 119,50<br />
Beiset<strong>zu</strong>ng Personen < 10 Jahre 97,00 98,00 102,00 104,00 2,12 106,20<br />
Beiset<strong>zu</strong>ng einer Urne 97,00 98,00 102,00 104,00 2,12 106,20<br />
Leichenhalle<br />
1 Tag Benüt<strong>zu</strong>ng 314,00 320,00 332,00 339,00 2,09 346,10<br />
je<strong>der</strong> weitere Tag Benüt<strong>zu</strong>ng 62,00 63,00 65,00 65,00 2,12 67,40<br />
Einmalige Wasserleitungsabgabe<br />
ein Wohnhaus mit bis <strong>zu</strong> 2 Wohneinheiten 872,07 872,07 872,07 872,07 0,00 872,07<br />
Mehrf<strong>am</strong>ilienhäuser pro Wohneinheit 436,04 436,04 436,04 436,04 0,00 436,04<br />
Gewerbl. Bauten: Satz pro m²<br />
Berechnungsfläche<br />
9,62 9,62 9,62 9,62 0,00 9,62<br />
Wasser<br />
Wasserbe<strong>zu</strong>gsgebühr / m³ 0,95 0,97 1,01 1,06 2,10 1,08<br />
Wassergrundgebühr 40,00 41,00 42,55 44,60 2,01 45,50<br />
Wasserpauschalgebühr (Annahme: 100 m³<br />
Verbrauch)<br />
95,00 97,00 101,00 106,00 2,10 108,23<br />
Wasserverbrauchsgebühr / Hausbauer p.a. 47,50 48,50 50,50 53,00 2,10 54,11<br />
Kanal<br />
Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr Pauschale bis 150<br />
m³<br />
202,50 207,00 214,50 219,00 2,10 223,50<br />
Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr ab 150 m³ pro m³ 1,35 1,38 1,43 1,46 2,10 1,49<br />
Erschließung-, Anschluß-, Ergän<strong>zu</strong>ngsbeitrag 5,81 5,81 5,81 5,81 0,00 5,81<br />
Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr pro m²<br />
Berechnungsfläche<br />
0,23 0,23 0,24 0,25 2,10 0,26<br />
Benüt<strong>zu</strong>ngsgebühr Pauschale Häuslbauer p.a. 103,00 107,000 109,00 2,57 111,80<br />
Straßen<br />
Unterbau / Oberflächenentwässerung 47,23 47,23 47,23 49,50 4,04 51,50<br />
Straßendecke 18,16 18,16 18,16 19,00 4,21 19,80<br />
Gehsteig 16,84 16,84 16,84 <strong>17</strong>,60 4,00 18,30<br />
Straßenbeleuchtung <strong>17</strong>,14 <strong>17</strong>,14 <strong>17</strong>,14 18,00 3,89 18,70<br />
in %<br />
2011
14. Sozialtarife für das Jahr 2011<br />
135<br />
Bgm. Mag. Maczek berichtet, dass seit 1. Jänner 1993 Direktzahlungen an <strong>den</strong> betroffenen<br />
Personenkreis erfolgen. Die Bedürftigkeit wird weiterhin vom <strong>Stadt<strong>am</strong>t</strong> jeweils im Jänner eines<br />
je<strong>den</strong> Jahres überprüft.<br />
Ab 1. Jänner 2011 gelten folgende Einkommensgrenzen:<br />
Basis 2010 gerundet 2011 gerundet<br />
Ein-Personen-Haushalt € 804,— € 821,—<br />
Zwei-Personen-Haushalt € 1.152,— € 1.<strong>17</strong>6,—<br />
Für jede weitere Person € 86,— € 88,—<br />
Sämtliche Zusatzpensionen und sonstige Einnahmen (ohne F<strong>am</strong>ilienbeihilfe und Hilflosen<strong>zu</strong>schuss)<br />
sind dem Monatseinkommen an<strong>zu</strong>rechnen.<br />
Die Direktzahlungen an <strong>den</strong> betroffenen Personenkreis für das Jahr 2011 lauten wie folgt:<br />
Basis 2010 gerundet Vorschlag 2011 ger.<br />
a) Wassergebühr pro Halbjahr € 25,20 € 25,70<br />
b) Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr pro Halbjahr € 68,50 € 70,—<br />
c) Kin<strong>der</strong>gartengebühr pro Monat halbe Gebühr € 30,—,<br />
€ 40,— o<strong>der</strong><br />
€ 45,—<br />
d) VS – schulische Betreuungsgebühr pro Monat halbe Gebühr halbe Gebühr<br />
d) HS – schulische Betreuungsgebühr pro Monat halbe Gebühr halbe Gebühr<br />
e) Kin<strong>der</strong>krippengebühr pro Monat halbe Gebühr € 60,—,<br />
€ 80,— o<strong>der</strong><br />
€ 90,—<br />
Die Begünstigten erhalten die Direktzahlungen zwei Wochen vor <strong>der</strong> Abgabenfälligkeit<br />
(15. April und 15. Oktober) gutgeschrieben. Die monatliche Kin<strong>der</strong>garten-, Kin<strong>der</strong>krippen- und<br />
Ganztagsbetreuungsgebühr in <strong>der</strong> Volks- und Hauptschule wird mit dem vermin<strong>der</strong>ten Betrag<br />
vorgeschrieben.<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig, folgende<br />
Direktzahlung an <strong>den</strong> betroffenen Personenkreis für das Jahr 2011:<br />
Basis 2010 gerundet 2011 ger.<br />
a) Wassergebühr pro Halbjahr € 25,20 € 25,70<br />
b) Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr pro Halbjahr € 68,50 € 70,—<br />
c) Kin<strong>der</strong>gartengebühr pro Monat halbe Gebühr € 30,—,<br />
€ 40,— o<strong>der</strong><br />
€ 45,—<br />
d) VS – schulische Betreuungsgebühr pro Monat halbe Gebühr halbe Gebühr<br />
d) HS – schulische Betreuungsgebühr pro Monat halbe Gebühr halbe Gebühr<br />
e) Kin<strong>der</strong>krippengebühr pro Monat halbe Gebühr € 60,—,<br />
€ 80,— o<strong>der</strong><br />
€ 90,—
136<br />
Die Begünstigten (Kanal und Wasser) erhalten die Direktzahlungen zwei Wochen vor <strong>der</strong><br />
Abgabenfälligkeit (15. April und 15. Oktober).<br />
Die monatliche Gebühr für die schulische Tagesbetreuung in <strong>der</strong> VS und HS sowie die<br />
Kin<strong>der</strong>garten- und Kin<strong>der</strong>krippengebühr wird mit dem vermin<strong>der</strong>ten Betrag<br />
vorgeschrieben.<br />
15. Gemeindemiethaus Feuerwehrhaus, Aufsichtsvertrag für das Jahr 2011<br />
Bgm. Mag. Maczek berichtet, dass unter Hinweis auf die Dienstvereinbarung mit <strong>der</strong><br />
Hausbesorgerin Eveline Fleck die monatliche Entschädigung ab 1. Jänner 2011 um <strong>den</strong> Index<br />
angehoben wird. Der Verbraucherpreisindex 2000 ist im Vergleichszeitraum Oktober 2009 und<br />
Oktober 2010 um 2,1 % gestiegen.<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig, <strong>den</strong><br />
Aufsichtsvertrag mit <strong>der</strong> Hausbesorgerin im Feuerwehrhaus, Eveline Fleck, um 2,1 % <strong>zu</strong><br />
erhöhen.<br />
16. Gemeindemiethäuser, Mietenfestset<strong>zu</strong>ng ab 1. Jänner 2011<br />
Bgm. Mag. Maczek berichtet, dass ab 1. September 2006 folgende Kategoriemietzinse gelten:<br />
Objekt Kategorie Kategoriezins Verwaltung<br />
pro m² Wohnnutzfläche<br />
Altenwohnhaus A € 3,08 OSG<br />
Feuerwehrhaus A € 2,91 *) Gemeinde<br />
Be<strong>am</strong>tenhaus B € 2,31 OSG<br />
Freihof B € 2,31 OSG<br />
H<strong>am</strong>merfeld-Alt B € 2,31 OSG<br />
H<strong>am</strong>merfeld-Neu B € 2,31 OSG<br />
Arbeiterhaus C € 1,54 OSG<br />
*) So lange die Sanierungsmaßnahmen nicht beendet sind, wird noch <strong>der</strong> alte Kategoriemietzins<br />
verrechnet. Die Arbeiten sollen im Frühjahr 2011 abgeschlossen sein.<br />
Die Mietzinse für gewerblich genutzte Flächen wer<strong>den</strong> jährlich im Vergleichszeitraum Oktober<br />
2009 und Oktober 2010 dem Verbraucherpreisindex 2000 angepasst.<br />
Für Geschäftslokale o<strong>der</strong> sonst genutzte Räumlichkeiten (Rathaus, ehemaliges Sparbankgebäude,<br />
Post<strong>am</strong>t und Hallenbadbuffet) soll <strong>der</strong> Mietzins ab 1. Jänner 2011 pro m² Nutzfläche um<br />
2,1 %angehoben wer<strong>den</strong>, maximal jedoch bis <strong>zu</strong>m gesetzlichen Richtwertzins von <strong>der</strong>zeit € 4,47<br />
pro m².<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig, die Erhöhung<br />
<strong>der</strong> Kategoriemietzinse um die Indexsteigerung von 2,1 %, ebenso bei <strong>den</strong> gewerblich<br />
genutzten Flächen jedoch maximal bis <strong>zu</strong>m gesetzlichen Richtwertzins von <strong>der</strong>zeit<br />
€ 4,47/m².
137<br />
<strong>17</strong>. Verordnung über die Ausschreibung einer Hundeabgabe<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig die<br />
Verordnung über die Ausschreibung einer Hundeabgabe für das Jahr 2011, die wie folgt<br />
lautet:<br />
V E R O R D N U N G<br />
des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Pinkafeld</strong> vom <strong>17</strong>. Dezember 2010 über die Ausschreibung<br />
einer Hundeabgabe.<br />
Gemäß § 1 des Hundeabgabegesetzes, LGBl.Nr. 5/1950 idgF, in Zus<strong>am</strong>menhalt mit § 15 Abs. 3<br />
Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idgF, wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Für <strong>den</strong> Bereich <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Pinkafeld</strong> wird für das Halten von Hun<strong>den</strong> eine Abgabe<br />
ausgeschrieben.<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Abgabe beträgt pro Hund:<br />
a) für Nutzhunde 14,50 Euro<br />
b) für alle an<strong>der</strong>en Hunde 20,40 Euro<br />
§ 2<br />
Nutzhunde sind insbeson<strong>der</strong>e Diensthunde des beeideten Jagdpersonals, <strong>der</strong> bestätigten<br />
Jagdaufseher, <strong>der</strong> beeideten Waldaufseher und Feldhüter, sowie Hunde, die in Ausübung eines<br />
an<strong>der</strong>en Berufes o<strong>der</strong> Erwerbes gehalten wer<strong>den</strong>.<br />
Der Hundeabgabe unterliegen nicht:<br />
§ 3<br />
a) Hunde unter sechs Wochen,<br />
b) Hunde, die nachweislich <strong>zu</strong>r Führung Blin<strong>der</strong> und <strong>zu</strong>m Schutz hilfloser Personen<br />
(Invali<strong>der</strong>) verwendet wer<strong>den</strong>,<br />
c) Diensthunde <strong>der</strong> Polizei und des Bundesheeres,<br />
d) Nutzhunde, die <strong>zu</strong>r tiergestützten Therapie von Menschen verwendet wer<strong>den</strong> und hiefür<br />
ausgebildet sind.<br />
§ 4<br />
Die Hundeabgabe ist alljährlich im Laufe des Monates Jänner ohne weitere Auffor<strong>der</strong>ung beim<br />
Gemeinde<strong>am</strong>t <strong>zu</strong> entrichten.<br />
§5<br />
Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen diese Verordnung wer<strong>den</strong> als Verwaltungsübertretung nach § 10 des<br />
Hundeabgabegesetzes geahndet.<br />
§ 6<br />
Diese Verordnung tritt mit dem auf <strong>den</strong> Ablauf <strong>der</strong> Kundmachungsfrist folgen<strong>den</strong> Tag in Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Mag. Kurt Maczek
138<br />
18. Verordnung über die Ausschreibung von Friedhofsgebühren<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig die<br />
Verordnung über die Ausschreibung von Friedhofsgebühren für das Jahr 2011, die wie<br />
folgt lautet:<br />
V E R O R D N U N G<br />
des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Pinkafeld</strong> vom <strong>17</strong>. Dezember 2010 über die Auschreibung von<br />
Friedhofsgebühren<br />
Gemäß § 40 Abs. 1 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz, LGBl. Nr. 16/1970<br />
idgF, im Zus<strong>am</strong>menhalt mit § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I<br />
Nr. 103/2007 idgF, wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Für die Benüt<strong>zu</strong>ng des Gemeindefriedhofes wer<strong>den</strong> folgende Friedhofsgebühren festgelegt:<br />
1. Grabstellengebühr<br />
2. Grabstellenerneuerungsgebühr<br />
3. Beiset<strong>zu</strong>ngsgebühr<br />
4. Enterdigungsgebühr<br />
5. Gebühr für die Benüt<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Leichenhalle (Aufbahrungshalle)<br />
§ 2<br />
Für die Verleihung des Benüt<strong>zu</strong>ngsrechtes an einer Grabstelle wird für die Dauer von zehn<br />
Jahren eine Grabstellengebühr erhoben. Die Grabstellengebühr beträgt für<br />
1. Erdgräber für einfachen Belag................................................................. € 254,20<br />
2. Erdgräber für mehrfachen Belag............................................................. € 508,40<br />
3. gemauerte Grabstellen (Grüfte)............................................................... € 1.058,80<br />
4. Aschengrabstellen für einfachen Belag................................................... € 254,20<br />
5. Aschengrabstellen für mehrfachen Belag................................................ € 508,40<br />
§ 3<br />
Für die Erneuerung <strong>der</strong> Benüt<strong>zu</strong>ngsrechte an Grabstellen für die Dauer von weiteren 10 Jahren<br />
beträgt die Gebühr 50 % <strong>der</strong> im § 2 festgesetzten Gebühren.<br />
§ 4<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Beiset<strong>zu</strong>ngsgebühr (einschließlich <strong>der</strong> Kosten für das Öffnen und Schließen <strong>der</strong><br />
Grabstelle sowie die Bereitstellung <strong>der</strong> Versenkungsvorrichtung für <strong>den</strong> Sarg) beträgt<br />
1. bei einer Beiset<strong>zu</strong>ng in Erdgräber ........................................................... € 180,70<br />
2. bei einer Beiset<strong>zu</strong>ng in gemauerten Grabstellen (Grüfte) ....................... € 119,50<br />
3. bei einer Beiset<strong>zu</strong>ng einer Urne .............................................................. € 106,20<br />
4. bei einer Beiset<strong>zu</strong>ng von Kin<strong>der</strong>n unter 10 Jahren.................................. € 106,20<br />
§ 5<br />
Die Enterdigungsgebühr beträgt das Zweieinhalbfache <strong>der</strong> Beiset<strong>zu</strong>ngsgebühr. Die<br />
Enterdigungsgebühr ist nur dann <strong>zu</strong> entrichten, wenn die Enterdigung <strong>der</strong> Leiche nicht auf Grund<br />
einer behördlichen Anordnung erfolgt.
139<br />
§ 6<br />
(3) Für die Benüt<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Leichenhalle (Aufbahrungshalle) <strong>zu</strong>r Aufbahrung <strong>der</strong> Leiche ist für<br />
<strong>den</strong> ersten Tag eine Tagesgebühr von € 346,10 <strong>zu</strong> entrichten. Für je<strong>den</strong> weiteren Tag <strong>der</strong><br />
Benüt<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Leichenhalle ist eine Gebühr von € 67,40 <strong>zu</strong> entrichten.<br />
Hiebei sind die Tage, die eine Leiche auf Grund behördlicher Anordnung über die übliche<br />
Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muss, bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Gebühr außer Betracht <strong>zu</strong><br />
lassen.<br />
(4) Für die Benüt<strong>zu</strong>ng des Obduktionsraumes <strong>der</strong> Leichenhalle <strong>zu</strong>r Vornahme einer Obduktion<br />
ist eine Gebühr in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> tatsächlich aufgelaufenen Betriebskosten <strong>zu</strong> entrichten.<br />
Keine Gebühren sind <strong>zu</strong> entrichten, wenn es sich um eine behördlich angeordnete Obduktion<br />
handelt.<br />
§ 7<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht<br />
5. bei <strong>der</strong> Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr mit <strong>der</strong> Verleihung bzw. mit <strong>der</strong> Erneuerung des<br />
Benüt<strong>zu</strong>ngsrechtes,<br />
6. bei <strong>der</strong> Beiset<strong>zu</strong>ngsgebühr mit <strong>der</strong> erfolgten Erdbestattung <strong>der</strong> Leiche o<strong>der</strong> Beiset<strong>zu</strong>ng<br />
<strong>der</strong> Urne,<br />
7. bei <strong>der</strong> Enterdigungsgebühr mit <strong>der</strong> Vorlage <strong>der</strong> Bewilligung <strong>der</strong> Gemeinde <strong>zu</strong>r<br />
Enterdigung <strong>der</strong> Leiche,<br />
8. bei <strong>der</strong> Gebühr für die Benüt<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Leichenhalle mit dem Beginn <strong>der</strong> Benüt<strong>zu</strong>ng.<br />
(2) Die festgesetzten Friedhofsgebühren wer<strong>den</strong> einen Monat nach Zustellung des vom<br />
Bürgermeister in Bescheidform <strong>zu</strong> erlassen<strong>den</strong> Zahlungsauftrages fällig.<br />
(3) Zur Entrichtung <strong>der</strong> Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr ist <strong>der</strong>jenige verpflichtet, dessen<br />
Ansuchen um Verleihung (bzw. Erneuerung) des Benüt<strong>zu</strong>ngsrechtes an <strong>der</strong> Grabstelle<br />
bewilligt wird; <strong>zu</strong>r Entrichtung <strong>der</strong> übrigen Gebühren ist die Person verpflichtet, <strong>der</strong> das<br />
Benüt<strong>zu</strong>ngsrecht an <strong>der</strong> Grabstelle, in <strong>der</strong> die Leiche bestattet o<strong>der</strong> die Urne beigesetzt wird<br />
o<strong>der</strong> ist, <strong>zu</strong>kommt. Wenn jedoch diese Person selbst bestattet wird, dann ist jene Person <strong>zu</strong>er<br />
Entrichtung <strong>der</strong> Gebühren verpflichtet, <strong>der</strong> nach § 19 Abs. 2 des Burgenländischen Leichenund<br />
Bestattungswesengesetzes für die Bestattung Sorge <strong>zu</strong> tragen hat.<br />
§ 8<br />
(1) Bei vorzeitigem Verzicht auf das Recht <strong>der</strong> Benüt<strong>zu</strong>ng einer Grabstelle (§ 38 Abs. 1 lit. b<br />
des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes), o<strong>der</strong> bei Schließung o<strong>der</strong><br />
Auflassung eines Friedhofes o<strong>der</strong> Friedhofteiles (§ 32 Abs. 4 leg. cit.) findet ein Rückersatz<br />
von Friedhofsgebühren nicht statt.<br />
(2) In <strong>den</strong> Fällen des § 37 des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes ist die<br />
Grabstellengebühr bis <strong>zu</strong>m Erlöschen des Benüt<strong>zu</strong>ngsrechtes als abgegolten an<strong>zu</strong>sehen.<br />
§ 9<br />
Diese Verordnung tritt mit dem auf <strong>den</strong> Ablauf <strong>der</strong> Kundmachungsfrist folgen<strong>den</strong> Tag in Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Mag. Kurt Maczek
140<br />
19. Verordnung über die Ausschreibung von Wasserbe<strong>zu</strong>gsgebühren<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig die<br />
Verordnung über die Ausschreibung von Wasserbe<strong>zu</strong>gsgebühren für das Jahr 2011, die<br />
wie folgt lautet:<br />
V E R O R D N U N G<br />
des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Pinkafeld</strong> vom <strong>17</strong>. Dezember 2010 über die Ausschreibung<br />
von Wasserbe<strong>zu</strong>gsgebühren<br />
Gemäß § 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007<br />
idgF, wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Für <strong>den</strong> Be<strong>zu</strong>g von Wasser aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserleitung und die Benüt<strong>zu</strong>ng von<br />
Wassermessern im Bereich <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Pinkafeld</strong> wer<strong>den</strong> laufende Gebühren ausgeschrieben.<br />
§ 2<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Wasserbe<strong>zu</strong>gsgebühr beträgt pro m³ € 1,08. Die Zählergebühr beträgt pro Jahr<br />
€ 45,50.<br />
Bei Fehlen eines Wassermessers wer<strong>den</strong> als Durchschnitt 100 m³ als Jahresbe<strong>zu</strong>g verrechnet,<br />
sodass die Wasserbe<strong>zu</strong>gsgebühr pro Jahr € 153,73 beträgt. (Wasserbe<strong>zu</strong>gsgebühr € 108,23 und<br />
Wassergrundgebühr € 45,50).<br />
Für Häuslbauer gilt folgende Son<strong>der</strong>regelung:<br />
Die Wasserpauschalgebühr beträgt pro Jahr € 99,62 (Wasserbe<strong>zu</strong>gsgebühr € 54,12 und<br />
Wassergrundgebühr € 45,50). Diese Son<strong>der</strong>regelung gilt von Beginn des Anschlusses an die<br />
Wasserversorgungsanlage und endet mit <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Benüt<strong>zu</strong>ngsfreigabe.<br />
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist jeweils geson<strong>der</strong>t hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen.<br />
§ 3<br />
Zur Entrichtung dieser Wasserbe<strong>zu</strong>gsgebühren sind die Eigentümer jener Baulichkeiten<br />
verpflichtet, die an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossen sind.<br />
§ 4<br />
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses an das öffentliche<br />
Wasserleitungsnetz.<br />
§ 5<br />
Die Wasserbe<strong>zu</strong>gsgebühren wer<strong>den</strong> jeweils <strong>am</strong> 15. April und 15. Oktober <strong>zu</strong> je einer Hälfte ihres<br />
Jahresbetrages fällig.
141<br />
§ 6<br />
Diese Verordnung tritt mit dem auf <strong>den</strong> Ablauf <strong>der</strong> Kundmachungsfrist folgen<strong>den</strong> Tag in Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Mag. Kurt Maczek<br />
20. Verordnung über die Ausschreibung einer Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig die<br />
Verordnung über die Ausschreibung einer Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr für das Jahr 2011, die<br />
wie folgt lautet:<br />
V E R O R D N U N G<br />
des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Pinkafeld</strong> vom <strong>17</strong>. Dezember 2010 über die Auschreibung<br />
einer Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr<br />
Gemäß <strong>der</strong> §§ 10, 11 und 12 Kanalabgabegesetz, LGBl.Nr. 41/1984 idgF, im Zus<strong>am</strong>menhalt mit<br />
§ 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idgF,<br />
wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Zur Deckung <strong>der</strong> Betriebs- und Instandhaltungskosten <strong>der</strong> Kanalisationsanlage und <strong>zu</strong>r<br />
teilweisen Deckung <strong>der</strong> Errichtungskosten wer<strong>den</strong> nach <strong>den</strong> Bestimmungen des dritten<br />
Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühren erhoben.<br />
§ 2<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr ist eine Mischgebühr und wird einerseits nach <strong>der</strong><br />
Berechnungsfläche nach dem Kanalabgabegesetz und an<strong>der</strong>erseits nach dem Wasserverbrauch<br />
verrechnet.<br />
1. Die Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr beträgt pro m² Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2<br />
Kanalabgabegesetz € 0,26.<br />
2. Zu Pkt. 1 wird ein Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall von 150 m³ je Haushalt mit einer<br />
Gebühr von € 1,49, das sind € 223,50 pro Jahr verrechnet. Beträgt <strong>der</strong> Wasserverbrauch mehr<br />
als 150 m³, so ist hiefür pro m³ <strong>zu</strong>sätzlichem Verbrauch die Gebühr von € 1,49 <strong>zu</strong> entrichten.<br />
Wird sowohl von <strong>der</strong> öffentlichen Wasserleitung als auch vom eigenen Brunnen Wasser<br />
bezogen, wer<strong>den</strong> beide als Grundlage herangezogen.<br />
3. Für Hausbauer gilt folgende Son<strong>der</strong>regelung: Die Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr beträgt im Jahr<br />
€ 111,80. Diese Son<strong>der</strong>regelung gilt vom Beginn des Anschlusses an die<br />
Gemeindekanalisationsanlage und endet mit <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Benüt<strong>zu</strong>ngsfreigabe.<br />
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist geson<strong>der</strong>t hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen.<br />
§ 3<br />
(1) Zur Entrichtung <strong>der</strong> Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr ist <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Anschlussgrundfläche<br />
verpflichtet. Miteigentümer schul<strong>den</strong> die Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr <strong>zu</strong>r ungeteilten Hand. Dies<br />
gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber,
142<br />
sofern ein gemeins<strong>am</strong>er Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an<br />
diesen erfolgen.<br />
(2) Ist die Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet o<strong>der</strong> sonst <strong>zu</strong>m Gebrauch überlassen, ist<br />
die Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vor<strong>zu</strong>schreiben.<br />
Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.<br />
§ 4<br />
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benüt<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong><br />
Kanalisationsanlage möglich ist.<br />
§ 5<br />
Die Kanalbenüt<strong>zu</strong>ngsgebühren wer<strong>den</strong> <strong>am</strong> 15. April und 15. Oktober <strong>zu</strong> je einer Hälfte ihres<br />
Jahresbetrages fällig.<br />
§ 6<br />
Diese Verordnung tritt mit dem auf <strong>den</strong> Ablauf <strong>der</strong> Kundmachungsfrist folgen<strong>den</strong> Tag in Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Mag. Kurt Maczek<br />
21. Verordnung über die Ausschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig die<br />
Verordnung über die Ausschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen<br />
<strong>der</strong> Gemeinde für das Jahr 2011, die wie folgt lautet:<br />
V E R O R D N U N G<br />
des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Pinkafeld</strong> vom <strong>17</strong>. Dezember 2010 über die Ausschreibung<br />
von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Gemäß § 9 Abs. 2 und 5 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998<br />
idgF, wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Zur Deckung <strong>der</strong> Kosten für Aufschließungsmaßnahmen <strong>der</strong> Gemeinde (erstmalige Herstellung<br />
<strong>der</strong> Verkehrsfläche und <strong>der</strong> Straßenbeleuchtung; Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Verkehrsfläche, Teilen<br />
<strong>der</strong> Verkehrsfläche und <strong>der</strong> Straßenbeleuchtung; notwendige Verbreiterung <strong>der</strong> Verkehrsfläche)<br />
wer<strong>den</strong> nach <strong>den</strong> §§ 9 und 10 Bgld. BauG Aufschließungsbeiträge erhoben.<br />
§ 2<br />
Die Einheitssätze <strong>zu</strong>r Bemessung <strong>der</strong> Beiträge wer<strong>den</strong> pro Laufmeter<br />
1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn<br />
einschließlich Oberflächenentwässerung mit ...............................................€ 51,50<br />
2. einer 3 m breiten Straßendecke mit ..............................................................€ 19,80<br />
3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges mit...............................................................€ 18,30<br />
4. einer Straßenbeleuchtung mit .......................................................................€ 18,70
festgesetzt.<br />
143<br />
§ 3<br />
Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt <strong>der</strong> Berechnungslänge des Grundstückes<br />
[gemäß § 9 Abs. 4 Bgld. BauG] und dem jeweiligen Einheitssatz.<br />
§ 4<br />
Zur Entrichtung <strong>der</strong> Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen ist <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> als<br />
Bauland gewidmeten Grundstücke verpflichtet.<br />
§ 5<br />
Der Abgabenanspruch entsteht, wenn die von <strong>der</strong> Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen<br />
fertig gestellt sind.<br />
§ 6<br />
Diese Verordnung tritt mit dem auf <strong>den</strong> Ablauf <strong>der</strong> Kundmachungsfrist folgen<strong>den</strong> Tag in Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Mag. Kurt Maczek<br />
22. Privatrechtlich festgesetzte Gebühren für das Jahr 2011<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig, die<br />
nachstehend privatrechtlich festgesetzten Gebühren für das Jahr 2011 wie folgt<br />
fest<strong>zu</strong>setzen:<br />
A) Nettogebühren (gesetzliche Mehrwertsteuer ist jeweils geson<strong>der</strong>t hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen)<br />
a) Kin<strong>der</strong>gartenmonatsgebühr:<br />
ger. 2010 2011<br />
Halbtagskin<strong>der</strong>gartengebühr für das verpflichtende<br />
Kin<strong>der</strong>gartenjahr 36,36 36,36<br />
ermäßigte Halbtagskin<strong>der</strong>gartengebühr für das 2. Kind 36,36 36,36<br />
für das 3. Kind wird keine Gebühr verrechnet —,— —,—<br />
Halbtagskin<strong>der</strong>gartengebühr 43,70 44,65<br />
ermäßigte Halbtagskin<strong>der</strong>gartengebühr für das 2. Kind 35,— 36,36<br />
für das 3. Kind wird keine Gebühr verrechnet —,— —,—<br />
Ganztagskin<strong>der</strong>gartengebühr 63,30 64,65<br />
ermäßigte Ganztageskin<strong>der</strong>gartengebühr für das 2. Kind 52,10 53,20<br />
für das 3. Kind wird keine Gebühr verrechnet —,— —,—<br />
Bastelgeld und sonstiger Bedarf pro Kind monatlich 5,70 5,80<br />
Busbeitrag für ein Kind im städtischen Kin<strong>der</strong>garten monatlich 16,10 16,40
) Kin<strong>der</strong>krippenmonatsgebühr:<br />
144<br />
Vormittagskin<strong>der</strong>krippengebühr 80,— 81,70<br />
ermäßigte Kin<strong>der</strong>krippengebühr für das 2. Kind 72,73 74,30<br />
für das 3. Kind wird keine Gebühr verrechnet —,— —,—<br />
Ganztagskin<strong>der</strong>krippengebühr 110,— 112,30<br />
ermäßigte Kin<strong>der</strong>krippengebühr für das 2. Kind 90,50 92,40<br />
für das 3. Kind wird keine Gebühr verrechnet —,— —,—<br />
c) Einmalige Wasserleitungsabgabe gleichbleibend<br />
Abgabe für ein Wohhaus bis <strong>zu</strong> zwei Wohneinheiten 872,07 872,07<br />
Abgabe für Mehrf<strong>am</strong>ilienhäuser pro Wohneinheit 436,04 436,04<br />
Abgabe für gewerbliche Bauten: Berechnungssatz pro m² Berechnungsfläche 9,62 9,62<br />
B) Mehrwertsteuerfreie Gebühren<br />
aa) Volksschule – schulische Tagesbetreuung (Monatsgebühr):<br />
Betreuungsgebühr (Betreuung 4 bis 5 Tage) 74,10 75,70<br />
ermäßigte Betreuungsgebühr für das 2. Kind 61,70 63,—<br />
für das 3. Kind wird keine Gebühr verrechnet. —,— —,—<br />
Betreuungsgebühr (Betreuung 1 bis 3 Tage) 44,40 45,30<br />
ermäßigte Betreuungsgebühr für das 2. Kind 37,— 37,80<br />
für das 3. Kind wird keine Gebühr verrechnet. —,— —,—<br />
Betreuungsgebühr (tägliche Mittagsbetreuung) 44,40 45,30<br />
ermäßigte Betreuungsgebühr für das 2. Kind 37,— 37,80<br />
für das 3. Kind wird keine Gebühr verrechnet. —,— —,—<br />
ab) Hauptschule – schulische Tagesbetreuung (Monatsgebühr):<br />
Betreuungsgebühr 27,— 27,60<br />
ermäßigte Betreuungsgebühr für das 2. Kind 21,60 22,10<br />
für das 3. Kind wird keine Gebühr verrechnet. —,— —,—<br />
b) Marktgebühr:<br />
1. Markt pro lfm. Verkehrsfläche 1,70 1,75<br />
2. Martinikirtag pro lfm. Verkehrsfläche 2,20 2,25<br />
3. Bauernmarkt pro lfm. Verkehrsfläche 1,70 1,75<br />
c) Bauplatzkosten pro m² inklusive Aufschließungskosten nach dem gleichbleibend<br />
Bgld. Baugesetz und Kosten für die elektrische Erschließung 44,40 44,40
C) Bruttogebühren<br />
145<br />
a) Gebühren für die Benüt<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Einrichtungen <strong>der</strong> öffentlichen S<strong>am</strong>melstelle inkl. 10 %<br />
MWSt.:<br />
Die nachstehend angeführten Gebührensätze gelten pro abgelieferter Einheit.<br />
PKW-Reifen mit Felge 6,50 6,70<br />
PKW-Reifen ohne Felge 3,50 3,60<br />
LKW-Reifen 20,— 20,40<br />
Traktor-Reifen 35,— 35,80<br />
Rest- bzw. Hausmüll (60 l) 3,— 3,10<br />
b) Freizeitwelt <strong>Pinkafeld</strong> – Bruttopreise für das Jahr 2011<br />
Allwetterbad<br />
2010 2011<br />
Jahreskarte für Hallenbad:<br />
Erwachsene (Kästchen) 187,— 192,—<br />
Kin<strong>der</strong> und Jugendliche vom 6. - 15. Lebensjahr (Kästchen) 72,— 74,—<br />
Lehrlinge, Stu<strong>den</strong>ten, Präsenzdiener (Kästchen) 90,— 92,—<br />
FH-Stu<strong>den</strong>ten und Interatsschüler (Kästchen) 72,— 74,—<br />
F<strong>am</strong>ilienkarte (Kästchen) 345,— 352,—<br />
Aufschlag für Kabine 111,— 114,—<br />
30er Block 130,— 133,—<br />
20er Block 92,— 94,—<br />
10er Block 50,— 51,—<br />
Jahreskarte für Sauna:<br />
Herren 320,— 327,—<br />
D<strong>am</strong>en 305,— 313,—<br />
30er Block 220,— 226,—<br />
20er Block 157,— 161,—<br />
10er Block 84,— 86,—<br />
Jahres-Kombikarte für Hallenbad und Sauna:<br />
Herren und D<strong>am</strong>en 367,— 372,—<br />
Eintrittskarte für Hallenbad:<br />
Erwachsene 5,50 5,60<br />
Kin<strong>der</strong> und Jugendliche vom 6. - 15. Lebensjahr 2,80 2,90<br />
Lehrlinge, Stu<strong>den</strong>ten, Präsenzdiener 3,70 3,80<br />
Kabinengebühr 3,30 3,40<br />
Erwachsenengruppe ab 20 Personen 3,70 3,80<br />
Abendkarte ab <strong>17</strong>.00 Uhr 4,10 4,30<br />
Schülergruppe ab 20 Personen pro Schüler 2,30 2,40<br />
Schwimmkurse ganztägig pro Schüler 4,10 4,30
146<br />
Saisonkarte für Hallenbad:<br />
Erwachsene 92,— 94,—<br />
Lehrlinge, Stu<strong>den</strong>ten, Präsenzdiener 46,— 47,—<br />
Kin<strong>der</strong> 37,— 38,—<br />
F<strong>am</strong>ilienkarte <strong>17</strong>5,— <strong>17</strong>8,—<br />
Eintrittskarte für Sauna:<br />
Erwachsene 9,20 9,40<br />
Lehrlinge, Stu<strong>den</strong>ten, Präsenzdiener 6,30 6,50<br />
Kin<strong>der</strong> und Jugendliche vom 6. - 15. Lebensjahr 3,80 3,90<br />
Schulschwimmen:<br />
Jahreswochenstunde pro Schuljahr (bis <strong>zu</strong> 60 Schüler) 1.680,— 1.730,—<br />
Jahreswochenstunde / Son<strong>der</strong>tarif HTL 1.275,— 1.307,—<br />
Sonstige Gebühren:<br />
Badehosenverleihgebühr 1,30 1,30<br />
Handtuchleihgebühr 1,30 1,30<br />
Solarium 2,50 2,50<br />
Sonnenschirmverleih 1,70 1,70<br />
Sonnenliegenverleih 2,00 2,00<br />
Kunsteisbahn<br />
Saison 09/10 Saison 10/11<br />
Eintrittskarte<br />
Erwachsene 3,30 3,40<br />
Kin<strong>der</strong> und Jugendliche vom 6. - 15. Lebensjahr 1,90 2,00<br />
Lehrlinge, Stu<strong>den</strong>ten, Zivil- und Präsenzdiener 2,20 2,30<br />
Abendkarte Erwachsene 2,80 2,90<br />
Abendkarte Kin<strong>der</strong>, Schüler usw. 1,80 1,90<br />
Besucherkarten 1,10 1,00<br />
Schulen nach Voranmeldung pro Schüler 1,90 1,90<br />
Schulen, Benüt<strong>zu</strong>ng Hallenbad und Kunsteisbahn,<br />
Aufzahlung pro Schüler 1,30 1,40<br />
Aktiv-Book-Gutschein <strong>der</strong> <strong>Pinkafeld</strong>er Banken,<br />
Alpha-Card 1,80 1,80<br />
Schlüsseleinsatz für Kästchen 1,80 1,80<br />
Schlüsseleinsatz für Saisonkästchen 13,20 13,20<br />
Retourgeld bei Schlüsselabgabe 4,50 4,50<br />
Saisonkarten:<br />
F<strong>am</strong>ilie <strong>17</strong>8,00 <strong>17</strong>9,00<br />
Erwachsene 89,00 80,00<br />
Kin<strong>der</strong> und Jugendliche vom 6. - 15. Lebensjahr,<br />
Lehrlinge, Stu<strong>den</strong>ten, Zivil- und Präsenzdiener 44,60 40,00<br />
Besucher <strong>17</strong>,80 10,00
147<br />
Landesverband <strong>der</strong> Eisschützen:<br />
Training: Tagesmiete pro Bahn und Verein 15,20 15,20<br />
Turnier: Tagesmiete für alle Bahnen 312,00 312,00<br />
Sonstige Preise:<br />
Verleih für Eislaufschuhe (bis Größe 35) 1,80 1,90<br />
Verleih für Eislaufschuhe (ab Größe 36) 3,50 3,60<br />
Schleifen <strong>der</strong> Eislaufschuhe (bis Größe 35) 4,30 4,40<br />
Schleifen <strong>der</strong> Eislaufschuhe (ab Größe 36) 5,80 5,80<br />
Ban<strong>den</strong>werbung – Werbefläche pro Saison 479,00 479,00<br />
Platzmiete für Eishockeyspiele pro Stunde 47,00 49,00<br />
23. Protokoll des Prüfungsausschusses vom Dezember 2010<br />
Das Protokoll <strong>der</strong> Sit<strong>zu</strong>ng des Prüfungsausschusses vom 16. Dezember 2010 wird dem<br />
Gemein<strong>der</strong>at gemäß § 71 <strong>der</strong> Bgld. Gemeindeordnung vollinhaltlich <strong>zu</strong>r Kenntnis gebracht<br />
(Anlage F). Es wird <strong>zu</strong>r Kenntnis genommen.<br />
24. Voranschlag für das Jahr 2011<br />
Bgm. Mag. Maczek berichtet, dass <strong>der</strong> Voranschlag für das Jahr 2011 gemäß § 68 Abs. 1 <strong>der</strong><br />
Bgld. Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, zwei Wochen hindurch, das ist in <strong>der</strong> Zeit<br />
vom 2. bis 16. Dezember 2010, <strong>am</strong> <strong>Stadt<strong>am</strong>t</strong> <strong>Pinkafeld</strong> <strong>zu</strong>r allgemeinen öffentlichen Einsicht<br />
auflag. Es wur<strong>den</strong> keine Erinnerungen eingebracht.<br />
Der Voranschlag lautet wie folgt:<br />
Voranschlag 2011 Einnahmen Ausgaben<br />
A. Or<strong>den</strong>tlicher Haushalt € 8.820.900,— € 8.820.900,—<br />
B. Außeror<strong>den</strong>tlicher Haushalt € 2.026.000,— € 2.026.000,—<br />
Ges<strong>am</strong>tvoranschlag € 10.846.900,— € 10.846.900,—<br />
Der Voranschlagsentwurf für das Jahr 2011 wurde nach <strong>den</strong> gesetzlichen Grundlagen <strong>der</strong><br />
Voranschlag-Rechnungsabschluss-Verordnung und <strong>den</strong> Richtlinien des Amtes <strong>der</strong> Bgld.<br />
Landesregierung erstellt.<br />
Bei <strong>der</strong> Erstellung des Voranschlages wurde streng darauf geachtet, dass sowohl bei <strong>den</strong><br />
Einnahmen als auch bei <strong>den</strong> Ausgaben eine genaue Kostenschät<strong>zu</strong>ng Grundlage hiefür war. Die<br />
für <strong>den</strong> Voranschlag 2011 relevanten Daten wur<strong>den</strong> vom Amt <strong>der</strong> Bgld. Landesregierung unter<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Verbindungsstelle bekanntgegebenen Ges<strong>am</strong>tdaten so<br />
vorausschauend wie möglich erstellt. Die Ab<strong>zu</strong>gsdaten wur<strong>den</strong> unter Be<strong>zu</strong>gnahme auf die<br />
Landesvoranschlagsdaten 2011 errechnet.<br />
Schwerpunkte des Jahres 2011 bil<strong>den</strong>:<br />
• die Errichtung einer Freizeitanlage für Jugendliche,<br />
• die Instandhaltung <strong>der</strong> Hochbauten,
148<br />
• die Sanierung <strong>der</strong> Eduard Steinle-Gasse, Schützner Straße und <strong>der</strong> Brauhauswiese (Straßen,<br />
Wasser, Kanal),<br />
• die Erstellung eines Wasserleitungs- und Kanalkatasters,<br />
• die Schaffung <strong>der</strong> Kanalinfrastruktur für das Gewerbegebiet L<strong>am</strong>plfeld,<br />
• <strong>der</strong> Grundstücksverkehr,<br />
• die schrittweise Umset<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Hochwasserschutzmaßnahmen,<br />
• <strong>der</strong> Bau einer neuen Halle auf dem Gelände des Bauhofes über die Infrastruktur KG,<br />
• <strong>der</strong> Zubau bei <strong>der</strong> Volksschule <strong>Pinkafeld</strong> über die Infrastruktur KG und<br />
• <strong>der</strong> Zubau beim Kin<strong>der</strong>garten <strong>Pinkafeld</strong><br />
Bgm. Mag. Maczek ist <strong>der</strong> Meinung, dass nicht nur im Land unter dem Motto „Sinnvoll sparen<br />
und gezielt investieren“ gewirtschaftet wird son<strong>der</strong>n auch in <strong>Pinkafeld</strong>. Die Verschuldung<br />
unserer Gemeinde ist von 6,1 Mio Euro im Jahr 2006 auf 5,8 Mio. Euro im Jahr 2010<br />
<strong>zu</strong>rückgegangen und wird im neuen Jahr aufgrund <strong>der</strong> vorhin erwähnten Schwerpunkte auf ca.<br />
8,9 Mio. Euro ansteigen. Im Vergleich <strong>zu</strong> an<strong>der</strong>en großen Gemein<strong>den</strong> steht <strong>Pinkafeld</strong> nach wie<br />
vor gut da.<br />
StR Mag. Dr. Drexler führt aus, dass er wie schon im Jahr <strong>zu</strong>vor beim Voranschlag feststellen<br />
musste, dass es sich hier wie<strong>der</strong> um eine Fortschreibung <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Vorjahren handelt. Weiters<br />
kritisiert er, dass die Schwerpunkte nicht detaillierter dargestellt wur<strong>den</strong> und beispielsweise nicht<br />
klar definiert ist, was bei <strong>der</strong> Instandhaltung <strong>der</strong> Hochbauten passiert.<br />
StR Mag. Dr. Drexler weist darauf hin, dass schon im letzten Voranschlag die Errichtung einer<br />
Freizeitanlage für Jugendliche geplant war und lei<strong>der</strong> nicht umgesetzt wurde. Er hofft, dass im<br />
nächsten Jahr mit <strong>der</strong> Umset<strong>zu</strong>ng dieses Projektes für die <strong>Pinkafeld</strong>er Jugend begonnen wird.<br />
Von ihm angemerkt wird auch, dass nur die Kosten für die Anlage veranschlagt wur<strong>den</strong> nicht<br />
jedoch die Instandhaltung bzw. die Betreuung dieser.<br />
StR Mag. Dr. Drexler fehlt beim Voranschlag für das Jahr 2011 die Kreativität, wohin sich<br />
unsere Stadt im Sinne eines Positionierungskonzeptes entwickelt. Lei<strong>der</strong> wurde dafür keine<br />
Kostenposition vorgesehen. Er hofft, dass sich in diese Richtung im Zus<strong>am</strong>menhang mit <strong>der</strong><br />
Dorferneuerung eine Vermarktungsschiene auftut.<br />
Vizebgm. Mag. Pickl teilt mit, dass im letzten Jahr über die Notwendigkeit <strong>zu</strong>r Bildung einer<br />
Kanalrücklage diskutiert wurde. Die Verwaltung wurde ersucht, eine schriftliche Stellungnahme<br />
vom Amt <strong>der</strong> Bgld. Landesregierung ein<strong>zu</strong>holen. Da bis dato keine Rückmeldung erfolgte, dass<br />
keine Rücklage <strong>zu</strong> bil<strong>den</strong> ist, geht Vizebgm. Mag. Pickl davon aus, dass dies doch <strong>zu</strong> machen ist.<br />
Er ist <strong>der</strong> Meinung, dass es im Falle einer Sanierung des Kanals sehr sinnvoll ist auf diese<br />
<strong>zu</strong>rückgreifen <strong>zu</strong> können, sodass eine Erhöhung <strong>der</strong> Gebühren nicht notwendig ist.<br />
Bgm. Mag. Maczek antwortet, dass es im heurigen Jahr aufgrund von mangeln<strong>den</strong> personellen<br />
Ressourcen nicht möglich war geplante Projekte wie z. B. die Errichtung einer Freizeitanlage für<br />
Jugendliche bzw. <strong>der</strong> Zubau beim Bauhof um<strong>zu</strong>setzen. Weiters teilt er mit, dass für <strong>den</strong> Funpark<br />
keine Betreuung vorgesehen ist und eine Instandhaltung durch <strong>den</strong> Bauhof angedacht wird.<br />
Bgm. Mag. Maczek ist <strong>der</strong> Meinung, dass sich <strong>Pinkafeld</strong> in <strong>den</strong> letzten Jahren sehr gut entwickelt<br />
hat. Durch die Betriebsansiedlungen <strong>am</strong> Gerichtsberg und im L<strong>am</strong>plfeld konnten die Einnahmen<br />
bei <strong>der</strong> Kommunalsteuer erhöht wer<strong>den</strong>.<br />
Bgm. Mag. Maczek bedankt sich bei <strong>den</strong> verantwortlichen Bediensteten für die Erstellung des<br />
Voranschlags 2011.
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StRin Mag. Novosel teilt mit, dass <strong>der</strong> Stadtrat in seinen letzten bei<strong>den</strong> Sit<strong>zu</strong>ngen über einen<br />
Dorferneuerungsprozess in <strong>Pinkafeld</strong> beraten hat. Im Zuge dessen soll unter <strong>der</strong> Leitung eines<br />
Prozessbegleiters gemeins<strong>am</strong> mit <strong>der</strong> Bevölkerung von <strong>Pinkafeld</strong> ein Leitbild erstellt wer<strong>den</strong>,<br />
wohin sich <strong>Pinkafeld</strong> entwickeln will. Anfang 2011 soll dieser Prozess gestartet wer<strong>den</strong>.<br />
Auf Antrag von Bgm. Mag. Maczek beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig <strong>den</strong><br />
Voranschlag für das Jahr 2011 s<strong>am</strong>t Anhang und Erläuterungen, die Ausnüt<strong>zu</strong>ng des<br />
Kassenkredites bis höchstens € 1.000.000,— und <strong>den</strong> Dienstpostenplan an<strong>zu</strong>nehmen, wobei<br />
<strong>der</strong> Voranschlag ein wesentlicher Bestandteil dieses Gemein<strong>der</strong>atsbeschlusses ist:<br />
25. Allfälliges<br />
Voranschlag 2011 Einnahmen Ausgaben<br />
A. Or<strong>den</strong>tlicher Haushalt € 8.820.900,— € 8.820.900,—<br />
B. Außeror<strong>den</strong>tlicher Haushalt € 2.026.000,— € 2.026.000,—<br />
Ges<strong>am</strong>tvoranschlag € 10.846.900,— € 10.846.900,—<br />
a) Aussendung <strong>der</strong> FPÖ <strong>Pinkafeld</strong> bezüglich Ansiedlung <strong>der</strong> Fa. Magna in <strong>Pinkafeld</strong><br />
Bgm. Mag. Maczek berichtet, dass er in einer Aussendung <strong>der</strong> Freiheitlichen Partei <strong>Pinkafeld</strong><br />
aufgefor<strong>der</strong>t wurde bezüglich Ansiedlung <strong>der</strong> Fa. Magna eine Plattform <strong>zu</strong> grün<strong>den</strong>. Er findet<br />
diese Vorgehensweise sehr kontraproduktiv, da noch keine richtige Verhandlungen mit <strong>der</strong> Firma<br />
geführt wur<strong>den</strong>. Bislang gab es bezüglich Betriebsansiedlung Gespräche mit dem Land<br />
Burgenland und <strong>der</strong> WiBAG.<br />
b) Weihnachtsgrüße<br />
Bgm. Mag. Maczek bedankt sich für die gute Zus<strong>am</strong>menarbeit im Gemein<strong>der</strong>at und wünscht<br />
allen Gemein<strong>der</strong>atsmitglie<strong>der</strong>n und ihren F<strong>am</strong>ilien ein gesegnetes und friedvolles Weihnachtsfest<br />
sowie für das kommende Jahr Gesundheit und alles Gute.<br />
Auch Vizebgm. Mag. Pickl bedankt sich für die gute Zus<strong>am</strong>menarbeit im Stadt- und<br />
Gemein<strong>der</strong>at und wünscht allen frohe Weihnachten und alles Gute im neuen Jahr.<br />
Da keine weiteren Beratungspunkte vorhan<strong>den</strong> waren, wurde die Sit<strong>zu</strong>ng um 19.15 Uhr<br />
geschlossen.<br />
v.g.g.<br />
Die Schriftführerin: Der Bürgermeister:<br />
OAF Martina Stecher Mag. Kurt Maczek<br />
GR Theodor Bruckner<br />
GR Markus Rottenbücher