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Die Mandanten- Information<br />

Zum wirtschaftlichen Eigentum <strong>de</strong>s Unternehmers gehören z. B.<br />

• ein LKW, welcher <strong>de</strong>r Hausbank sicherungsübereignet wur<strong>de</strong>,<br />

• bereits eingelagerte Ware, die noch unter <strong>de</strong>m Eigentumsvorgehalt <strong>de</strong>s Lieferanten steht.<br />

In bei<strong>de</strong>n Fällen ist <strong>de</strong>r Unternehmer nicht <strong>de</strong>r rechtliche Eigentümer.<br />

• Kommissionsware beim Kun<strong>de</strong>n,<br />

• Materialien, die zur Lohnvere<strong>de</strong>lung verschickt wur<strong>de</strong>n,<br />

• abgerechnete Unterwegswaren von Lieferern/ noch nicht berechnete Unterwegsware an Kun<strong>de</strong>n,<br />

• Erzeugnisse im Außenlager,<br />

• vermietete, ausgestellte, verliehene o<strong>de</strong>r zur Probe gelieferte Wirtschaftsgüter.<br />

Hingegen gehören frem<strong>de</strong> Vorräte auch dann nicht zum Vermögen <strong>de</strong>s Kaufmanns, wenn sie sich im Betrieb<br />

befin<strong>de</strong>n, wie z. B.<br />

• In Kommission genommene Waren, frem<strong>de</strong> Materialien, die zur Lohnvere<strong>de</strong>lung angenommen<br />

wur<strong>de</strong>n etc.<br />

• Zu <strong>de</strong>n Fremdgegenstän<strong>de</strong>n gehören möglicherweise auch Verpackungen, Paletten, Gasflaschen<br />

u. Ä., sofern über sie nur eingeschränkt verfügt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Sie gehören streng genommen nicht in das eigentliche Inventar <strong>de</strong>s Kaufmanns, wer<strong>de</strong>n aber zu<br />

Beweiszwecken im Rahmen <strong>de</strong>r Inventur mit aufgenommen und als frem<strong>de</strong> Wirtschaftsgüter gekennzeichnet.<br />

1.3 Die nachprüfbare, richtige und wirtschaftliche Inventur<br />

Die Bestän<strong>de</strong> sind vollständig nach Art und Menge und ein<strong>de</strong>utig i<strong>de</strong>ntifizierbar festzustellen. Um nachprüfbar<br />

zu sein, muss die Bestandsaufnahme mit sämtlichen Aufzeichnungen und Auswertungen (Zählzettel,<br />

Aufnahmebelege, Inventurlisten, Übersichten, etc.) dokumentiert wer<strong>de</strong>n. Die Dokumentation muss so<br />

beschaffen sein, dass ein Sachverständiger Dritter sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die<br />

Bestän<strong>de</strong> verschaffen kann.<br />

Geringfügige Mängel gefähr<strong>de</strong>n die Ordnungsmäßigkeit <strong>de</strong>r Buchführung noch nicht. Solche Fehler wer<strong>de</strong>n<br />

berichtigt und <strong>de</strong>r neue Sachverhalt im Nachhinein berücksichtigt.<br />

Wer<strong>de</strong>n aber z. B.:<br />

• Bei <strong>de</strong>r permanenten Inventur keine Bestandskorrekturen erfasst,<br />

• Aufzeichnungen mit Bleistift auf nicht nummerierten Seiten, ohne Datum und Unterschrift gemacht,<br />

• Erhebliche, nicht mehr nachvollziehbare Bestän<strong>de</strong> „vergessen“,<br />

wird das Inventar laut BFH 2 als nicht ordnungsgemäß verworfen mit recht unangenehmen Folgen:<br />

„auch eine ansonst nicht zu beanstan<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Buchführung wird dadurch als nicht ordnungsmäßig angesehen<br />

(R 30 Abs. 4 EStR) und zwar die <strong>de</strong>s abgelaufenen als auch <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Geschäftsjahres. Ein unrichtiges<br />

Inventar erlaubt <strong>de</strong>n Betriebsprüfern <strong>de</strong>shalb die Gewinnschätzung und führt ggf. zu Bußgeld- und<br />

Steuerstrafverfahren.“<br />

Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 26.08.1975 3 ein Einsehen mit Kleinunternehmern:<br />

„Auch in kleineren Betrieben, insbeson<strong>de</strong>re in einem Handwerkbetrieb, müssen die Halbfertigen Arbeiten und<br />

Hilfsstoffe – ebenso wie in einem Fertigungsbetrieb Halbfabrikate und Hilfsstoffe – an <strong>de</strong>n Bilanzstichtagen<br />

grundsätzlich durch Inventur aufgenommen wer<strong>de</strong>n. Darüber sind Aufzeichnungen zu machen, die eine<br />

Nachprüfung sowohl <strong>de</strong>r vollständigen Aufnahmen als auch <strong>de</strong>r Bewertung ermöglichen. Es steht nicht im<br />

Ermessen <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen, ob er diese Aufzeichnungen führen will o<strong>de</strong>r nicht. Da <strong>de</strong>r Kläger die<br />

vorhan<strong>de</strong>nen halbfertigen Arbeiten und Hilfsstoffe zum 31. Dezember 1963 we<strong>de</strong>r bestands- noch wertmäßig<br />

aufgenommen hat, ist die Buchführung formell insoweit nicht ordnungsmäßig.<br />

2 BFG-Urteil v. 13.10.1972 - I R 123/70.<br />

3 Az. VIII R 109/70.

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