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Die Mandanten- Information<br />
Zum wirtschaftlichen Eigentum <strong>de</strong>s Unternehmers gehören z. B.<br />
• ein LKW, welcher <strong>de</strong>r Hausbank sicherungsübereignet wur<strong>de</strong>,<br />
• bereits eingelagerte Ware, die noch unter <strong>de</strong>m Eigentumsvorgehalt <strong>de</strong>s Lieferanten steht.<br />
In bei<strong>de</strong>n Fällen ist <strong>de</strong>r Unternehmer nicht <strong>de</strong>r rechtliche Eigentümer.<br />
• Kommissionsware beim Kun<strong>de</strong>n,<br />
• Materialien, die zur Lohnvere<strong>de</strong>lung verschickt wur<strong>de</strong>n,<br />
• abgerechnete Unterwegswaren von Lieferern/ noch nicht berechnete Unterwegsware an Kun<strong>de</strong>n,<br />
• Erzeugnisse im Außenlager,<br />
• vermietete, ausgestellte, verliehene o<strong>de</strong>r zur Probe gelieferte Wirtschaftsgüter.<br />
Hingegen gehören frem<strong>de</strong> Vorräte auch dann nicht zum Vermögen <strong>de</strong>s Kaufmanns, wenn sie sich im Betrieb<br />
befin<strong>de</strong>n, wie z. B.<br />
• In Kommission genommene Waren, frem<strong>de</strong> Materialien, die zur Lohnvere<strong>de</strong>lung angenommen<br />
wur<strong>de</strong>n etc.<br />
• Zu <strong>de</strong>n Fremdgegenstän<strong>de</strong>n gehören möglicherweise auch Verpackungen, Paletten, Gasflaschen<br />
u. Ä., sofern über sie nur eingeschränkt verfügt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Sie gehören streng genommen nicht in das eigentliche Inventar <strong>de</strong>s Kaufmanns, wer<strong>de</strong>n aber zu<br />
Beweiszwecken im Rahmen <strong>de</strong>r Inventur mit aufgenommen und als frem<strong>de</strong> Wirtschaftsgüter gekennzeichnet.<br />
1.3 Die nachprüfbare, richtige und wirtschaftliche Inventur<br />
Die Bestän<strong>de</strong> sind vollständig nach Art und Menge und ein<strong>de</strong>utig i<strong>de</strong>ntifizierbar festzustellen. Um nachprüfbar<br />
zu sein, muss die Bestandsaufnahme mit sämtlichen Aufzeichnungen und Auswertungen (Zählzettel,<br />
Aufnahmebelege, Inventurlisten, Übersichten, etc.) dokumentiert wer<strong>de</strong>n. Die Dokumentation muss so<br />
beschaffen sein, dass ein Sachverständiger Dritter sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die<br />
Bestän<strong>de</strong> verschaffen kann.<br />
Geringfügige Mängel gefähr<strong>de</strong>n die Ordnungsmäßigkeit <strong>de</strong>r Buchführung noch nicht. Solche Fehler wer<strong>de</strong>n<br />
berichtigt und <strong>de</strong>r neue Sachverhalt im Nachhinein berücksichtigt.<br />
Wer<strong>de</strong>n aber z. B.:<br />
• Bei <strong>de</strong>r permanenten Inventur keine Bestandskorrekturen erfasst,<br />
• Aufzeichnungen mit Bleistift auf nicht nummerierten Seiten, ohne Datum und Unterschrift gemacht,<br />
• Erhebliche, nicht mehr nachvollziehbare Bestän<strong>de</strong> „vergessen“,<br />
wird das Inventar laut BFH 2 als nicht ordnungsgemäß verworfen mit recht unangenehmen Folgen:<br />
„auch eine ansonst nicht zu beanstan<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Buchführung wird dadurch als nicht ordnungsmäßig angesehen<br />
(R 30 Abs. 4 EStR) und zwar die <strong>de</strong>s abgelaufenen als auch <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Geschäftsjahres. Ein unrichtiges<br />
Inventar erlaubt <strong>de</strong>n Betriebsprüfern <strong>de</strong>shalb die Gewinnschätzung und führt ggf. zu Bußgeld- und<br />
Steuerstrafverfahren.“<br />
Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 26.08.1975 3 ein Einsehen mit Kleinunternehmern:<br />
„Auch in kleineren Betrieben, insbeson<strong>de</strong>re in einem Handwerkbetrieb, müssen die Halbfertigen Arbeiten und<br />
Hilfsstoffe – ebenso wie in einem Fertigungsbetrieb Halbfabrikate und Hilfsstoffe – an <strong>de</strong>n Bilanzstichtagen<br />
grundsätzlich durch Inventur aufgenommen wer<strong>de</strong>n. Darüber sind Aufzeichnungen zu machen, die eine<br />
Nachprüfung sowohl <strong>de</strong>r vollständigen Aufnahmen als auch <strong>de</strong>r Bewertung ermöglichen. Es steht nicht im<br />
Ermessen <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen, ob er diese Aufzeichnungen führen will o<strong>de</strong>r nicht. Da <strong>de</strong>r Kläger die<br />
vorhan<strong>de</strong>nen halbfertigen Arbeiten und Hilfsstoffe zum 31. Dezember 1963 we<strong>de</strong>r bestands- noch wertmäßig<br />
aufgenommen hat, ist die Buchführung formell insoweit nicht ordnungsmäßig.<br />
2 BFG-Urteil v. 13.10.1972 - I R 123/70.<br />
3 Az. VIII R 109/70.