Schweitenkirchen 2_12_Schweitenkirchen 2_12 - Gemeinde ...
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Juni 20<strong>12</strong> <strong>Schweitenkirchen</strong>er Rundschau Seite 21<br />
– Stimmen diese Angaben im vorgenannten Informationsschreiben<br />
nicht oder soll ab 20<strong>12</strong> ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt<br />
werden, sollte dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses<br />
ein Ausdruck der ab 20<strong>12</strong> gültigen ELStAM vorgelegt<br />
werden. Sofern dieser nicht vorliegt, wird er vom zuständigen<br />
Finanzamt auf Antrag ausgestellt.<br />
Dem Bürger entstehen keine Nachteile<br />
Sofern in 20<strong>12</strong> ein unzutreffender Lohnsteuerabzug vorgenommen<br />
wurde, kann dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />
20<strong>12</strong> korrigiert werden. Wer beispielsweise als Berufspendler<br />
den Aufwand für den Weg zur Arbeit als Freibetrag erstmals<br />
ab 20<strong>12</strong> beantragt hat, dem Arbeitgeber diese Information<br />
aber nicht mitteilt, hat zwar zunächst netto weniger „im Portemonnaie“.<br />
Mit Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 20<strong>12</strong><br />
wird allerdings der zutreffende Steuerbetrag berechnet und ggf.<br />
zuviel einbehaltene Lohnsteuer erstattet.<br />
Bitte beachten!<br />
Ist der bislang geltende Freibetrag zu hoch – z.B. wenn im Jahr<br />
20<strong>12</strong> Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />
entfallen – kann es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />
20<strong>12</strong> zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden,<br />
sollten Änderungen der persönlichen Verhältnisse dem Finanzamt<br />
mitgeteilt und dem Arbeitgeber ein Ausdruck mit den<br />
neu gültigen Freibeträgen vorgelegt werden.<br />
Berufseinsteiger<br />
Für alle Berufseinsteiger stellt das Finanzamt bis zum Start des<br />
elektronischen Verfahrens – wie bisher – auf Antrag eine Ersatzbescheinigung<br />
aus. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen.<br />
Ausbildungsbeginn in 20<strong>12</strong>:<br />
Die Vereinfachungsregelung für Auszubildende gilt auch im Kalenderjahr<br />
20<strong>12</strong>. Das bedeutet: Ledige Auszubildende, die im Kalenderjahr<br />
20<strong>12</strong> ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis<br />
beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung. Der Ausbildungsbetrieb<br />
kann die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen,<br />
wenn der Auszubildende seine Identifikationsnummer,<br />
sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und<br />
gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis<br />
handelt. Für Auszubildende, für die im Jahr 2011 die<br />
Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese<br />
weiterhin.<br />
Ihr zuständiges Finanzamt:<br />
Finanzamt Pfaffenhofen<br />
Schirmbeckstr. 5<br />
85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm<br />
Telefon: 08441 77-0<br />
Telefax: 08441 77-199<br />
E-Mail: poststelle@fa-paf.bayern.de<br />
Öffnungszeiten<br />
Servicezentrum<br />
Montag: 7.30 – 14.30 Uhr<br />
Dienstag: 7.30 – 14.30 Uhr<br />
Mittwoch: 7.30 – 14.30 Uhr<br />
Donnerstag: 7.30 – 17.30 Uhr<br />
Freitag: 7.30 – <strong>12</strong>.30 Uhr<br />
Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung<br />
Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen, die für die Öffentlichkeit<br />
zugänglich sind, anzeigepflichtig.<br />
Ausnahmen können z.B. religiöse oder kulturelle Veranstaltungen<br />
sein, wenn diese in den vorgesehenen Räumlichkeiten stattfinden.<br />
Dient die Veranstaltung jedoch der Gewinnerzielung, wird<br />
also mit Einnahmen aus Verkauf von Lebensmitteln oder Eintrittsgeldern<br />
gerechnet, so ist sie anzeigepflichtig.<br />
Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn die Teilnahme nicht auf<br />
einen bestimmten Personenkreis (z.B. durch persönliche Einladung)<br />
beschränkt ist.<br />
Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat dies der<br />
<strong>Gemeinde</strong> unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung<br />
und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens<br />
drei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.<br />
Handelt es sich um eine motorsportliche Veranstaltung oder eine<br />
Veranstaltung bei der mehr als 1000 Besucher zugelassen<br />
werden sollen, muss diese mindestens vier Wochen vorher schriftlich<br />
angezeigt werden.<br />
Das Zurückschneiden von Anpflanzungen<br />
an öffentlichen Straßen und Gehwegen<br />
Wir bitten alle Anlieger an öffentlichen Flächen/Gehwegen/Straßen<br />
die Hecken, Büsche, Bäume und Sträucher so zurückzuschneiden,<br />
dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht<br />
beeinträchtigt wird. Dies betrifft auch den Fußgängerverkehr auf<br />
den Gehwegen.<br />
Leider muss die <strong>Gemeinde</strong> in letzter Zeit wieder vermehrt feststellen,<br />
dass an vielen Stellen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet, Anpflanzungen<br />
in den Straßenraum und in die Gehwege hineinragen.<br />
Die Bepflanzung auf Eckgrundstücken muss dem Fahrzeugverkehr<br />
ausreichende Sicht auf Kreuzungen oder einmündende<br />
Straßen und Wege gewährleisten.<br />
Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden und Straßennamenschilder<br />
müssen frei erkennbar sein.<br />
Dies geschieht auch in Ihrem eigenen Interesse. Denken Sie beispielsweise<br />
an ortsunkundige Fahrer von Rettungsfahrzeugen!<br />
Außerdem können Sie sich schadensersatzpflichtig machen, falls<br />
durch die Behinderungen auf Straßen und Gehwegen Unfälle passieren.<br />
Wir bitten Sie deshalb eindringlich dies auf dem eigenen Grundstück<br />
zu überprüfen und ggf. die Anpflanzungen entsprechend<br />
zurückzuschneiden.<br />
Die Verwaltung bittet auch die Besitzer von Baulücken, ihre Grundstücke<br />
während der Wuchsphase zu pflegen.<br />
Rasenmähen von wann bis wann?<br />
Regelmäßig wird in der <strong>Gemeinde</strong> angefragt, wann denn eigentlich<br />
der Rasen gemäht werden darf. Dahinter steckt meist der Ärger<br />
über einen Nachbar, der „zu unmöglichen Zeiten“ seinen Rasen<br />
mäht.<br />
Grundsätzlich muss dazu ausgeführt werden, dass die <strong>Gemeinde</strong><br />
bisher bewusst eine eigene „Rasenmäher-Verordnung“ aus<br />
dem Grunde nicht erlassen hat, weil nach Meinung der Räte/Innen<br />
nach deren Erlass dann vermehrt Streitigkeiten auftreten.<br />
Somit muss die 8. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
vom 13.7.1992, Bundesgesetzblatt Teil<br />
I, S.<strong>12</strong>48) heran gezogen werden, welche in § 6 Abs.1 den Betrieb<br />
von Rasenmähern an Werktagen von 19 Uhr bis 7 Uhr verbietet<br />
(oder anders herum: Rasenmähen erlaubt von 7 Uhr bis 19<br />
Uhr). An Sonn- und Feiertagen ist das Rasenmähen, wie übrigens<br />
auch alle anderen störenden Arbeiten, ganz verboten.<br />
Abweichend davon dürfen dagegen Rasenmäher betrieben werden,<br />
deren Schallpegel 88 dBA, bezogen auf ein Pikowatt, nicht<br />
überschreitet und die als solche gekennzeichnet sind.<br />
Zwar ist auch eine Mittagsruhe zwischen <strong>12</strong> und 13 Uhr gesetzlich<br />
nicht geregelt. Mit Rücksicht auf die Nachbarn sollte jedoch<br />
auch in dieser Zeit Ruhe herrschen.<br />
Evtl. doch auftretende Streitigkeiten sind im Wege der Privatklage<br />
(Amtsgericht) zu klären.<br />
Obige Vorschriften treffen auf die Land- und Forstwirtschaft nicht<br />
zu.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> bittet im Hinblick auf erstrebenswerte gutnachbarliche<br />
Beziehungen, obige Vorschriften zu beachten.<br />
Private Müllverbrennung kann teuer werden!<br />
Teuer für den Geldbeutel, die Umwelt und auch für die eigene Gesundheit<br />
kann die private „Müllverbrennung“ werden. Handelt es<br />
sich dabei doch um eine in den meisten Fällen verbotene Abfallbeseitigung<br />
mit allen negativen Folgen für Mensch und Umwelt.<br />
Bußgelder und Strafbefehle, je nach Schwere der Tat, können die<br />
Folgen sein. Auch rein pflanzliche Abfälle, wie z.B. Schnittgut, dürfen<br />
nicht ohne weiteres und überall bedenkenlos verbrannt werden.<br />
Hier gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Beseitigung<br />
pflanzlicher Abfälle.