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Schweitenkirchen 2_12_Schweitenkirchen 2_12 - Gemeinde ...

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Juni 20<strong>12</strong> <strong>Schweitenkirchen</strong>er Rundschau Seite 21<br />

– Stimmen diese Angaben im vorgenannten Informationsschreiben<br />

nicht oder soll ab 20<strong>12</strong> ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt<br />

werden, sollte dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses<br />

ein Ausdruck der ab 20<strong>12</strong> gültigen ELStAM vorgelegt<br />

werden. Sofern dieser nicht vorliegt, wird er vom zuständigen<br />

Finanzamt auf Antrag ausgestellt.<br />

Dem Bürger entstehen keine Nachteile<br />

Sofern in 20<strong>12</strong> ein unzutreffender Lohnsteuerabzug vorgenommen<br />

wurde, kann dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />

20<strong>12</strong> korrigiert werden. Wer beispielsweise als Berufspendler<br />

den Aufwand für den Weg zur Arbeit als Freibetrag erstmals<br />

ab 20<strong>12</strong> beantragt hat, dem Arbeitgeber diese Information<br />

aber nicht mitteilt, hat zwar zunächst netto weniger „im Portemonnaie“.<br />

Mit Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 20<strong>12</strong><br />

wird allerdings der zutreffende Steuerbetrag berechnet und ggf.<br />

zuviel einbehaltene Lohnsteuer erstattet.<br />

Bitte beachten!<br />

Ist der bislang geltende Freibetrag zu hoch – z.B. wenn im Jahr<br />

20<strong>12</strong> Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />

entfallen – kann es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />

20<strong>12</strong> zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden,<br />

sollten Änderungen der persönlichen Verhältnisse dem Finanzamt<br />

mitgeteilt und dem Arbeitgeber ein Ausdruck mit den<br />

neu gültigen Freibeträgen vorgelegt werden.<br />

Berufseinsteiger<br />

Für alle Berufseinsteiger stellt das Finanzamt bis zum Start des<br />

elektronischen Verfahrens – wie bisher – auf Antrag eine Ersatzbescheinigung<br />

aus. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen.<br />

Ausbildungsbeginn in 20<strong>12</strong>:<br />

Die Vereinfachungsregelung für Auszubildende gilt auch im Kalenderjahr<br />

20<strong>12</strong>. Das bedeutet: Ledige Auszubildende, die im Kalenderjahr<br />

20<strong>12</strong> ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis<br />

beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung. Der Ausbildungsbetrieb<br />

kann die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen,<br />

wenn der Auszubildende seine Identifikationsnummer,<br />

sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und<br />

gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis<br />

handelt. Für Auszubildende, für die im Jahr 2011 die<br />

Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese<br />

weiterhin.<br />

Ihr zuständiges Finanzamt:<br />

Finanzamt Pfaffenhofen<br />

Schirmbeckstr. 5<br />

85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm<br />

Telefon: 08441 77-0<br />

Telefax: 08441 77-199<br />

E-Mail: poststelle@fa-paf.bayern.de<br />

Öffnungszeiten<br />

Servicezentrum<br />

Montag: 7.30 – 14.30 Uhr<br />

Dienstag: 7.30 – 14.30 Uhr<br />

Mittwoch: 7.30 – 14.30 Uhr<br />

Donnerstag: 7.30 – 17.30 Uhr<br />

Freitag: 7.30 – <strong>12</strong>.30 Uhr<br />

Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung<br />

Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen, die für die Öffentlichkeit<br />

zugänglich sind, anzeigepflichtig.<br />

Ausnahmen können z.B. religiöse oder kulturelle Veranstaltungen<br />

sein, wenn diese in den vorgesehenen Räumlichkeiten stattfinden.<br />

Dient die Veranstaltung jedoch der Gewinnerzielung, wird<br />

also mit Einnahmen aus Verkauf von Lebensmitteln oder Eintrittsgeldern<br />

gerechnet, so ist sie anzeigepflichtig.<br />

Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn die Teilnahme nicht auf<br />

einen bestimmten Personenkreis (z.B. durch persönliche Einladung)<br />

beschränkt ist.<br />

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat dies der<br />

<strong>Gemeinde</strong> unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung<br />

und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens<br />

drei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.<br />

Handelt es sich um eine motorsportliche Veranstaltung oder eine<br />

Veranstaltung bei der mehr als 1000 Besucher zugelassen<br />

werden sollen, muss diese mindestens vier Wochen vorher schriftlich<br />

angezeigt werden.<br />

Das Zurückschneiden von Anpflanzungen<br />

an öffentlichen Straßen und Gehwegen<br />

Wir bitten alle Anlieger an öffentlichen Flächen/Gehwegen/Straßen<br />

die Hecken, Büsche, Bäume und Sträucher so zurückzuschneiden,<br />

dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht<br />

beeinträchtigt wird. Dies betrifft auch den Fußgängerverkehr auf<br />

den Gehwegen.<br />

Leider muss die <strong>Gemeinde</strong> in letzter Zeit wieder vermehrt feststellen,<br />

dass an vielen Stellen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet, Anpflanzungen<br />

in den Straßenraum und in die Gehwege hineinragen.<br />

Die Bepflanzung auf Eckgrundstücken muss dem Fahrzeugverkehr<br />

ausreichende Sicht auf Kreuzungen oder einmündende<br />

Straßen und Wege gewährleisten.<br />

Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden und Straßennamenschilder<br />

müssen frei erkennbar sein.<br />

Dies geschieht auch in Ihrem eigenen Interesse. Denken Sie beispielsweise<br />

an ortsunkundige Fahrer von Rettungsfahrzeugen!<br />

Außerdem können Sie sich schadensersatzpflichtig machen, falls<br />

durch die Behinderungen auf Straßen und Gehwegen Unfälle passieren.<br />

Wir bitten Sie deshalb eindringlich dies auf dem eigenen Grundstück<br />

zu überprüfen und ggf. die Anpflanzungen entsprechend<br />

zurückzuschneiden.<br />

Die Verwaltung bittet auch die Besitzer von Baulücken, ihre Grundstücke<br />

während der Wuchsphase zu pflegen.<br />

Rasenmähen von wann bis wann?<br />

Regelmäßig wird in der <strong>Gemeinde</strong> angefragt, wann denn eigentlich<br />

der Rasen gemäht werden darf. Dahinter steckt meist der Ärger<br />

über einen Nachbar, der „zu unmöglichen Zeiten“ seinen Rasen<br />

mäht.<br />

Grundsätzlich muss dazu ausgeführt werden, dass die <strong>Gemeinde</strong><br />

bisher bewusst eine eigene „Rasenmäher-Verordnung“ aus<br />

dem Grunde nicht erlassen hat, weil nach Meinung der Räte/Innen<br />

nach deren Erlass dann vermehrt Streitigkeiten auftreten.<br />

Somit muss die 8. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

vom 13.7.1992, Bundesgesetzblatt Teil<br />

I, S.<strong>12</strong>48) heran gezogen werden, welche in § 6 Abs.1 den Betrieb<br />

von Rasenmähern an Werktagen von 19 Uhr bis 7 Uhr verbietet<br />

(oder anders herum: Rasenmähen erlaubt von 7 Uhr bis 19<br />

Uhr). An Sonn- und Feiertagen ist das Rasenmähen, wie übrigens<br />

auch alle anderen störenden Arbeiten, ganz verboten.<br />

Abweichend davon dürfen dagegen Rasenmäher betrieben werden,<br />

deren Schallpegel 88 dBA, bezogen auf ein Pikowatt, nicht<br />

überschreitet und die als solche gekennzeichnet sind.<br />

Zwar ist auch eine Mittagsruhe zwischen <strong>12</strong> und 13 Uhr gesetzlich<br />

nicht geregelt. Mit Rücksicht auf die Nachbarn sollte jedoch<br />

auch in dieser Zeit Ruhe herrschen.<br />

Evtl. doch auftretende Streitigkeiten sind im Wege der Privatklage<br />

(Amtsgericht) zu klären.<br />

Obige Vorschriften treffen auf die Land- und Forstwirtschaft nicht<br />

zu.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> bittet im Hinblick auf erstrebenswerte gutnachbarliche<br />

Beziehungen, obige Vorschriften zu beachten.<br />

Private Müllverbrennung kann teuer werden!<br />

Teuer für den Geldbeutel, die Umwelt und auch für die eigene Gesundheit<br />

kann die private „Müllverbrennung“ werden. Handelt es<br />

sich dabei doch um eine in den meisten Fällen verbotene Abfallbeseitigung<br />

mit allen negativen Folgen für Mensch und Umwelt.<br />

Bußgelder und Strafbefehle, je nach Schwere der Tat, können die<br />

Folgen sein. Auch rein pflanzliche Abfälle, wie z.B. Schnittgut, dürfen<br />

nicht ohne weiteres und überall bedenkenlos verbrannt werden.<br />

Hier gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Beseitigung<br />

pflanzlicher Abfälle.

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