Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntgabe der GWK Netz zu den TAB 2007 nach § 4. Absatz 3 der NAV: Im November 2006 wurde die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)“ durch die „Niederspannungs-Anschlussverordnung (NAV)“ ersetzt. Infolge dieser Änderung mussten die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2007)“ auf Bundesebene und die „Erläuterungen des FES (Fachverband der Elektrizitätswirtschaft des Saarlandes e. V.) zu den TAB 2007“ auf Landesebene ebenfalls angepasst werden. Die „Erläuterungen des FES zu den TAB 2007“ geben die technischen Bedingungen vor, zu denen die Netzbetreiber im Saarland Elektroanlagen an ihr Niederspannungsnetz anschließen. Die „Erläuterungen des FES zu den TAB 2007“ treten <strong>zum</strong> 01. März 2008 in Kraft und müssen ab diesem Zeitpunkt beachtet werden. Der vollständige Text der „Erläuterungen des FES zu den TAB 2007“ kann ab 01. März 2008 auf der Internetseite der GWK Netz (www.gwk-netz.de) bzw. auf der Internetseite des FES (www.fessaarland.de) abgerufen werden. 29. Februar 2008 Gemeindewerke <strong>Kirkel</strong> GmbH Bekanntmachung Am Dienstag, 11. März 2008, findet um 11.00 Uhr im Forum Homburg, kleiner Sitzungssaal der Kreisverwaltung, die 4. Sitzung des Planungsverbandes „Zunderbaum“ der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde <strong>Kirkel</strong> statt. Tagesordnung Nichtöffentlicher Teil 1. Sachstand im Bebauungsplanverfahren „Zunderbaum“ 2. Kontaktaufnahme mit einer Projektsteuerungsgesellschaft 3. Gründung einer Betreuungsgesellschaft 4. Informationen über die derzeitige Nutzung des Plangebietes 5. Verschiedenes Homburg und <strong>Kirkel</strong>, 26.02.2008 Armin Hochlenert, Verbandsvorsitzender Stellenausschreibung Die Gemeinde <strong>Kirkel</strong> sucht <strong>zum</strong> nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Touristik-Fachfrau/-Fachmann. Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen die Arbeitsbereiche des Kultur- und Verkehrsamtes der Gemeinde mit Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen, insbesondere die Organisation und Durchführung des <strong>Kirkel</strong>er Burgsommers. Sie sollten eine fundierte Ausbildung im Tourismusbereich haben. Wir legen besonderen Wert auf gute Allgemeinbildung, Teamfähigkeit, eigenständiges Arbeiten, überdurchschnittliches Engagement, hohe Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit sowie EDV-Kenntnisse. Fremdsprachenkenntnisse (Französisch, Englisch) sind von Vorteil. Die Vergütung erfolgt nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Es handelt sich um eine Vollzeitstelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 38,5 Stunden. Die Stelle ist auf 2 Jahre befristet. Danach wird die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt. Die Gemeinde <strong>Kirkel</strong> verfügt über einen Frauenförderplan und ist an Bewerbungen von Frauen besonders interessiert. Schwerbehinderte Bewerber/innen werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Bewerbungsschluss ist der 24. März 2008. Bitte reichen Sie Ihre kompletten Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Lichtbild, beglaubigte Zeugnisabschriften, evtl. vorhandene Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten) ein bei: Gemeinde <strong>Kirkel</strong>, Hauptamt, Hauptstr. 10, 66459 <strong>Kirkel</strong>. Weitere Auskünfte erteilt Herr Wentz, Tel. (06841) 809820. Armin Hochlenert, Bürgermeister Melderegisterauskünfte an Parteien Gem. § 35 Abs. 1 des Saarländischen Meldegesetzes - MG - v. 08.02.2006 (Amtsbl. des Saarl. vom 23.02.2006, S. 278) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten (einfache Melderegisterauskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Personen, die für die am 09.11.2008 stattfindende Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt sind und von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, können dies ab sofort beim Bürgerservice der Gemeinde <strong>Kirkel</strong>, Hauptstraße 10, Zimmer 8, 7 oder 6, tun. <strong>Kirkel</strong>, 27.02.2008 Der Bürgermeister: i. A. Reis Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde <strong>Kirkel</strong> vom 30.11.1984 Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Steuerung von Mobilfunksendeanlagen“ in den Ortsteilen Altstadt und Limbach - Der Gemeinderat <strong>Kirkel</strong> hat in seiner Sitzung vom 14.02.2008 den Bebauungsplan „Steuerung von Mobilfunksendeanlagen“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Ziel des Bebauungsplanes ist es, in den Ortsteilen Altstadt und Limbach durch geeignete räumliche Zuordnung potentielle Konflikte zwischen Wohn- und anderen schutzbedürftigen Nutzungen einerseits sowie der Nutzung von gewerblichen Mobilfunksendeanlagen andererseits zu minimieren und zugleich Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu begrenzen. Der Bebauungsplan mit Begründung liegt im Rathaus der Gemeinde <strong>Kirkel</strong>, Hauptstraße 10, 66459 <strong>Kirkel</strong>, Ortsteil Limbach, Zimmer 25, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Begründung Auskunft gegeben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem abgedruckten Lageplan (Seite 5) ersichtlich. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB). Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Steuerung von Mobilfunksendeanlagen“ in den Ortsteilen Altstadt und Limbach in Kraft. <strong>Kirkel</strong>, 25.02.2008 Armin Hochlenert, Bürgermeister Satzung vom 14.02.2008 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde <strong>Kirkel</strong> vom 29.04.1983, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2005 Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1626 vom 29. August 2007 (Amtsbl. S. 1766), hat der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Kirkel</strong> in seiner Sitzung am 14.02.2008 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde <strong>Kirkel</strong> vom 29.04.1983 wird wie folgt geändert: 1. § 9 erhält folgende Fassung: „Alle Beisetzungen müssen in einem Sarg oder einer Urne erfolgen. Von der Sargpflicht können diejenigen entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.“ Artikel II - Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. <strong>Kirkel</strong>, 15.02.2008 Armin Hochlenert, Bürgermeister Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde <strong>Kirkel</strong> - Gemäß § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1626 vom 29. August 2007 (Amtsbl. S. 1766), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 48 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), hat der Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 14. Februar 2008 folgende Satzung beschlossen: I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosenunterkünfte § 1 - Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Die Gemeinde <strong>Kirkel</strong> betreibt die Obdachlosenunterkünfte als eine öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder Fortsetzung Seite 6! Seite 4 KIRKELER NACHRICHTEN NR. 09/2008
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