Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann
Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann
Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
10<br />
wendig, um einen Subventionswettlauf der<br />
Mitgliedstaaten zugunsten bestimmter Regionen<br />
zu unterbinden. Die Kommission erkennt<br />
die Förderbarkeit der <strong>neu</strong>en Bundesländer an,<br />
da in ihnen das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt<br />
den Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts<br />
nicht übersteigt.<br />
Sinnvoll eingesetzte Regionalbeihilfe kann<br />
räumliche Ungleichgewichte abbauen, Standortnachteile<br />
ausgleichen, unwirtschaftliche<br />
regionale Zusammenballungen auflösen, damit<br />
die regionale Chancengleichheit erhöhen und<br />
den Zusammenhalt der Gemeinschaft stärken.<br />
Knapp die Hälfte aller Regionalbeihilfen werden<br />
in der Europäischen Union - absolut gesehen<br />
- in Deutschland vergeben. Hauptursache<br />
hierfür ist, daß Deutschland mit den <strong>neu</strong>en<br />
Bundesländern die größten Problemgebiete<br />
aufweist und über die nötigen nationalen Mittel<br />
für die Ausgaben verfügt. 8<br />
Zu den besonders hoch subventionierten<br />
Bereichen in den <strong>neu</strong>en Bundesländern gehören<br />
Eisenbahnen, Wohnungsvermietungen und<br />
die Landwirtschaft 9 .<br />
III. Die Beihilfenaufsicht<br />
1. Grundsätze und Grenzen<br />
Das geltende Beihilfenkontrollsystem gründet<br />
auf der zutreffenden Prämisse, daß hoheitliche,<br />
aus Steuermitteln finanzierte Zuwendungen an<br />
privatwirtschaftliche Unternehmungen deren<br />
Fix- und/oder Grenzkosten künstlich senken, so<br />
daß deren Überleben bzw. Wachstum auf den<br />
jeweils relevanten Märkten erst durch eine<br />
interventionistische Wettbewerbsverfälschung<br />
zu Lasten ihrer Konkurrenten gewährleistet<br />
wird.<br />
Wie es allgemeine Voraussetzungen des<br />
8 vgl. Europäische Kommission, Erster Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, Luxemburg, 1996, S. 69<br />
9 Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Wochenbericht 50/97<br />
Beihilfenaufsichtrechts und Grundprinzipien<br />
der Beihilfenpolitik der Europäischen Kommission<br />
gibt, so gibt es ebenso auch allgemeine<br />
rechtliche Schranken der Beihilfenaufsicht, an<br />
die sich die Europäische Kommission bei der<br />
Wahrnehmung ihrer Aufgaben halten muß. Die<br />
Wahrnehmung des Beihilfenaufsichtrechts ist<br />
eine administrative Kontrolltätigkeit, die sich an<br />
den „verfassungsrechtlichen” Grenzen des<br />
EGV messen lassen muß.<br />
Zu beachten sind zum einen die Grundsätze<br />
der Ermessensausübung und das Verbot des<br />
Ermessensmißbrauchs.<br />
Jede Rechtsnorm und somit auch die Artikel<br />
des EGV enthalten einen Tatbestand und eine<br />
Rechtsfolge. Im Tatbestand werden die Voraussetzungen<br />
festgelegt, bei deren Vorliegen<br />
der Adressat dieser Regelung zu einem bestimmten<br />
Handeln (der Rechtsfolge) angewiesen<br />
wird. Ist diese Rechtsfolge zwingend vorgeschrieben,<br />
spricht man von einer gebundenen<br />
Entscheidung. In einer Reihe von Rechtsnormen<br />
werden jedoch hinsichtlich der Anwendung<br />
der Rechtsfolge einer Regelung gewisse<br />
Entscheidungs- und Auswahlspielräume<br />
durch die Einräumung von Ermessen gewährt<br />
und dadurch die nötige Flexibilität für eine<br />
sachgerechte Einzelentscheidung geschaffen.<br />
Im Rahmen der Beihilfenaufsicht der Europäischen<br />
Kommission ist Ermessen also der Entscheidungsspielraum<br />
auf der Rechtsfolgenseite<br />
der Artikel des EGV, der der Kommission<br />
eingeräumt wird und der gerichtlich (durch den<br />
EuGH) nur auf Mißbrauch dieses Ermessens<br />
überprüfbar ist. Ein solcher Ermessensmißbrauch<br />
liegt z.B. vor, wenn die Kommission<br />
den ihr eingeräumten Entscheidungsspielraum<br />
gar nicht in Anspruch nimmt oder unvollständige<br />
bzw. sachfremde Erwägungen anstellt.<br />
Zum anderen ist das Willkürverbot zu beachten.<br />
Danach ist eine Ungleichbehandlung<br />
vergleichbarer Sachverhalte bzw. die Gleichbehandlung<br />
völlig verschiedenartiger Sachver-