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Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann

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10<br />

wendig, um einen Subventionswettlauf der<br />

Mitgliedstaaten zugunsten bestimmter Regionen<br />

zu unterbinden. Die Kommission erkennt<br />

die Förderbarkeit der <strong>neu</strong>en Bundesländer an,<br />

da in ihnen das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt<br />

den Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts<br />

nicht übersteigt.<br />

Sinnvoll eingesetzte Regionalbeihilfe kann<br />

räumliche Ungleichgewichte abbauen, Standortnachteile<br />

ausgleichen, unwirtschaftliche<br />

regionale Zusammenballungen auflösen, damit<br />

die regionale Chancengleichheit erhöhen und<br />

den Zusammenhalt der Gemeinschaft stärken.<br />

Knapp die Hälfte aller Regionalbeihilfen werden<br />

in der Europäischen Union - absolut gesehen<br />

- in Deutschland vergeben. Hauptursache<br />

hierfür ist, daß Deutschland mit den <strong>neu</strong>en<br />

Bundesländern die größten Problemgebiete<br />

aufweist und über die nötigen nationalen Mittel<br />

für die Ausgaben verfügt. 8<br />

Zu den besonders hoch subventionierten<br />

Bereichen in den <strong>neu</strong>en Bundesländern gehören<br />

Eisenbahnen, Wohnungsvermietungen und<br />

die Landwirtschaft 9 .<br />

III. Die Beihilfenaufsicht<br />

1. Grundsätze und Grenzen<br />

Das geltende Beihilfenkontrollsystem gründet<br />

auf der zutreffenden Prämisse, daß hoheitliche,<br />

aus Steuermitteln finanzierte Zuwendungen an<br />

privatwirtschaftliche Unternehmungen deren<br />

Fix- und/oder Grenzkosten künstlich senken, so<br />

daß deren Überleben bzw. Wachstum auf den<br />

jeweils relevanten Märkten erst durch eine<br />

interventionistische Wettbewerbsverfälschung<br />

zu Lasten ihrer Konkurrenten gewährleistet<br />

wird.<br />

Wie es allgemeine Voraussetzungen des<br />

8 vgl. Europäische Kommission, Erster Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, Luxemburg, 1996, S. 69<br />

9 Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Wochenbericht 50/97<br />

Beihilfenaufsichtrechts und Grundprinzipien<br />

der Beihilfenpolitik der Europäischen Kommission<br />

gibt, so gibt es ebenso auch allgemeine<br />

rechtliche Schranken der Beihilfenaufsicht, an<br />

die sich die Europäische Kommission bei der<br />

Wahrnehmung ihrer Aufgaben halten muß. Die<br />

Wahrnehmung des Beihilfenaufsichtrechts ist<br />

eine administrative Kontrolltätigkeit, die sich an<br />

den „verfassungsrechtlichen” Grenzen des<br />

EGV messen lassen muß.<br />

Zu beachten sind zum einen die Grundsätze<br />

der Ermessensausübung und das Verbot des<br />

Ermessensmißbrauchs.<br />

Jede Rechtsnorm und somit auch die Artikel<br />

des EGV enthalten einen Tatbestand und eine<br />

Rechtsfolge. Im Tatbestand werden die Voraussetzungen<br />

festgelegt, bei deren Vorliegen<br />

der Adressat dieser Regelung zu einem bestimmten<br />

Handeln (der Rechtsfolge) angewiesen<br />

wird. Ist diese Rechtsfolge zwingend vorgeschrieben,<br />

spricht man von einer gebundenen<br />

Entscheidung. In einer Reihe von Rechtsnormen<br />

werden jedoch hinsichtlich der Anwendung<br />

der Rechtsfolge einer Regelung gewisse<br />

Entscheidungs- und Auswahlspielräume<br />

durch die Einräumung von Ermessen gewährt<br />

und dadurch die nötige Flexibilität für eine<br />

sachgerechte Einzelentscheidung geschaffen.<br />

Im Rahmen der Beihilfenaufsicht der Europäischen<br />

Kommission ist Ermessen also der Entscheidungsspielraum<br />

auf der Rechtsfolgenseite<br />

der Artikel des EGV, der der Kommission<br />

eingeräumt wird und der gerichtlich (durch den<br />

EuGH) nur auf Mißbrauch dieses Ermessens<br />

überprüfbar ist. Ein solcher Ermessensmißbrauch<br />

liegt z.B. vor, wenn die Kommission<br />

den ihr eingeräumten Entscheidungsspielraum<br />

gar nicht in Anspruch nimmt oder unvollständige<br />

bzw. sachfremde Erwägungen anstellt.<br />

Zum anderen ist das Willkürverbot zu beachten.<br />

Danach ist eine Ungleichbehandlung<br />

vergleichbarer Sachverhalte bzw. die Gleichbehandlung<br />

völlig verschiedenartiger Sachver-

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