Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann
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22<br />
beschränkte. Außerdem fehlte zur Zeit der Einleitung<br />
des Verfahrens ein privater Investor.<br />
Nachdem die Kommission zunächst festgestellt<br />
hatte, daß die oben genannten Maßnahmen<br />
Beihilfen i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV darstellen,<br />
da diese einem Unternehmen auf einem<br />
für die Mitgliedstaaten relevanten Markt gewährt<br />
wurden und somit geeignet sind, den<br />
Wettbewerb zu verfälschen, prüfte sie die Ausnahmetatbestände<br />
des Art. 87 Abs. 3 EGV.<br />
Nach Auffassung der Kommission können die<br />
Beihilfemaßnahmen, die SKET MAB gewährt<br />
wurden, welche Teile der Vermögenswerte und<br />
Ressourcen eines Konkursunternehmens<br />
(SKET SMM) übernahm, als Umstrukturierungsbeihilfen<br />
für Unternehmen in Schwierigkeiten<br />
gem. Art. 87 Abs. 3c) EGV behandelt<br />
werden. Für die Beurteilung der Zulässigkeit<br />
der staatlichen Beihilfen waren somit die Leitlinien<br />
für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen<br />
von Unternehmen in Schwierigkeiten<br />
(s.o.) heranzuziehen.<br />
Zur Erfüllung der in den Leitlinien dargelegten<br />
Kriterien müssen alle Umstrukturierungspläne<br />
ein Unternehmen in Schwierigkeiten<br />
innerhalb einer angemessenen Frist und auf<br />
der Grundlage realistischer Annahmen wieder<br />
zu langfristiger Rentabilität führen. Dies konnte<br />
für SKET MAB bejaht werden. Seine ökonomische<br />
Leistung entsprach dem, was zum Zeitpunkt<br />
der Privatisierung projiziert wurde. Die<br />
investierenden Unternehmen hatten bereits<br />
eine Verbesserung der Auftragslage von SKET<br />
MAB erzielt, und eine Wiederherstellung der<br />
Rentabilität innerhalb eines angemessenen<br />
Zeitraumes schien realistisch.<br />
Eine weitere Voraussetzung für die Genehmigung<br />
einer Umstrukturierungsbeihilfe besteht<br />
darin, daß jede unzumutbare Wettbewerbsverfälschung<br />
durch die Beihilfe zu vermeiden<br />
ist. So muß der Empfänger der Beihilfe im Falle<br />
struktureller Überkapazität auf dem relevanten<br />
Markt seine Kapazität endgültig reduzieren.<br />
25 Entscheidung der Kommission vom 26.05.1999, Abl. L 269 vom 19.10.1999, S. 36<br />
Die Kommission konnte jedoch nicht feststellen,<br />
daß der für SKET MAB relevante Sektor,<br />
der Schwermaschinenbau, in dem der Windturbinenmarkt<br />
einen Submarkt bildet, eine<br />
strukturelle Überkapazität aufweist. Insbesondere<br />
für die Produktion von Windgeneratoren<br />
ist Deutschland zur Zeit der größte Markt in<br />
der Europäischen Gemeinschaft und auch<br />
weltweit.<br />
Außerdem müssen sich Umfang und Intensität<br />
der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung<br />
notwendige Mindestmaß beschränken<br />
und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht<br />
erwarteten Nutzen stehen. Von<br />
dem Investor wird erwartet, daß er aus eigenen<br />
Mitteln einen erheblichen Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan<br />
leistet. Im Fall von SKET<br />
MAB beläuft sich der Beitrag der Investoren<br />
auf 25,3 Mio. DM (Investitionen, Schulungskosten<br />
für Personal, Rückzahlung von Darlehen)<br />
und damit auf etwa 25% der Umstrukturierungskosten.<br />
Die Kommission sieht diesen<br />
Beitrag der Investoren als angemessen an.<br />
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens erklärte<br />
die Kommission die Maßnahmen, die die<br />
Bundesrepublik Deutschland zugungsten von<br />
SKET MAB in Höhe von 57,8 Mio. DM durchgeführt<br />
hat, als mit dem Gemeinsamen Markt<br />
im Sinne von Art. 87 Abs. 3c) EGV vereinbar.<br />
2. Beispiel: Dow/Buna SOW Leuna<br />
Olefinverbund GmbH (BSL) 25<br />
Im Zuge der Privatisierung der Chemieproduktion<br />
in Leuna (Sachsen-Anhalt) durch die<br />
Treuhandanstalt und die BvS wurde ein Betriebsteil<br />
an die Dow/Buna SOW Leuna Olefinverbund<br />
GmbH (BSL) veräußert. Der dieser<br />
Veräußerung zugrundeliegende Privatisierungsvertrag<br />
zwischen BvS und BSL, und die daraufhin<br />
geflossenen staatlichen Beihilfen in<br />
Höhe von 9,5 Mrd. DM wurden durch die Kommission<br />
am 29.05.1996 genehmigt.