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Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann

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22<br />

beschränkte. Außerdem fehlte zur Zeit der Einleitung<br />

des Verfahrens ein privater Investor.<br />

Nachdem die Kommission zunächst festgestellt<br />

hatte, daß die oben genannten Maßnahmen<br />

Beihilfen i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV darstellen,<br />

da diese einem Unternehmen auf einem<br />

für die Mitgliedstaaten relevanten Markt gewährt<br />

wurden und somit geeignet sind, den<br />

Wettbewerb zu verfälschen, prüfte sie die Ausnahmetatbestände<br />

des Art. 87 Abs. 3 EGV.<br />

Nach Auffassung der Kommission können die<br />

Beihilfemaßnahmen, die SKET MAB gewährt<br />

wurden, welche Teile der Vermögenswerte und<br />

Ressourcen eines Konkursunternehmens<br />

(SKET SMM) übernahm, als Umstrukturierungsbeihilfen<br />

für Unternehmen in Schwierigkeiten<br />

gem. Art. 87 Abs. 3c) EGV behandelt<br />

werden. Für die Beurteilung der Zulässigkeit<br />

der staatlichen Beihilfen waren somit die Leitlinien<br />

für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen<br />

von Unternehmen in Schwierigkeiten<br />

(s.o.) heranzuziehen.<br />

Zur Erfüllung der in den Leitlinien dargelegten<br />

Kriterien müssen alle Umstrukturierungspläne<br />

ein Unternehmen in Schwierigkeiten<br />

innerhalb einer angemessenen Frist und auf<br />

der Grundlage realistischer Annahmen wieder<br />

zu langfristiger Rentabilität führen. Dies konnte<br />

für SKET MAB bejaht werden. Seine ökonomische<br />

Leistung entsprach dem, was zum Zeitpunkt<br />

der Privatisierung projiziert wurde. Die<br />

investierenden Unternehmen hatten bereits<br />

eine Verbesserung der Auftragslage von SKET<br />

MAB erzielt, und eine Wiederherstellung der<br />

Rentabilität innerhalb eines angemessenen<br />

Zeitraumes schien realistisch.<br />

Eine weitere Voraussetzung für die Genehmigung<br />

einer Umstrukturierungsbeihilfe besteht<br />

darin, daß jede unzumutbare Wettbewerbsverfälschung<br />

durch die Beihilfe zu vermeiden<br />

ist. So muß der Empfänger der Beihilfe im Falle<br />

struktureller Überkapazität auf dem relevanten<br />

Markt seine Kapazität endgültig reduzieren.<br />

25 Entscheidung der Kommission vom 26.05.1999, Abl. L 269 vom 19.10.1999, S. 36<br />

Die Kommission konnte jedoch nicht feststellen,<br />

daß der für SKET MAB relevante Sektor,<br />

der Schwermaschinenbau, in dem der Windturbinenmarkt<br />

einen Submarkt bildet, eine<br />

strukturelle Überkapazität aufweist. Insbesondere<br />

für die Produktion von Windgeneratoren<br />

ist Deutschland zur Zeit der größte Markt in<br />

der Europäischen Gemeinschaft und auch<br />

weltweit.<br />

Außerdem müssen sich Umfang und Intensität<br />

der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung<br />

notwendige Mindestmaß beschränken<br />

und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht<br />

erwarteten Nutzen stehen. Von<br />

dem Investor wird erwartet, daß er aus eigenen<br />

Mitteln einen erheblichen Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan<br />

leistet. Im Fall von SKET<br />

MAB beläuft sich der Beitrag der Investoren<br />

auf 25,3 Mio. DM (Investitionen, Schulungskosten<br />

für Personal, Rückzahlung von Darlehen)<br />

und damit auf etwa 25% der Umstrukturierungskosten.<br />

Die Kommission sieht diesen<br />

Beitrag der Investoren als angemessen an.<br />

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens erklärte<br />

die Kommission die Maßnahmen, die die<br />

Bundesrepublik Deutschland zugungsten von<br />

SKET MAB in Höhe von 57,8 Mio. DM durchgeführt<br />

hat, als mit dem Gemeinsamen Markt<br />

im Sinne von Art. 87 Abs. 3c) EGV vereinbar.<br />

2. Beispiel: Dow/Buna SOW Leuna<br />

Olefinverbund GmbH (BSL) 25<br />

Im Zuge der Privatisierung der Chemieproduktion<br />

in Leuna (Sachsen-Anhalt) durch die<br />

Treuhandanstalt und die BvS wurde ein Betriebsteil<br />

an die Dow/Buna SOW Leuna Olefinverbund<br />

GmbH (BSL) veräußert. Der dieser<br />

Veräußerung zugrundeliegende Privatisierungsvertrag<br />

zwischen BvS und BSL, und die daraufhin<br />

geflossenen staatlichen Beihilfen in<br />

Höhe von 9,5 Mrd. DM wurden durch die Kommission<br />

am 29.05.1996 genehmigt.

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