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Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann

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Kommission im gegenwärtigen Stadium davon<br />

aus, daß die zulässige Höchstgrenze überschritten<br />

ist.<br />

Die Kommission hat daher die Bundesrepublik<br />

Deutschland aufgefordert, ihr innerhalb<br />

eines Monats alle zur Beurteilung dieses Falls<br />

erforderlichen Unterlagen, Angaben und Daten<br />

zu übermitteln, damit die Kommission eine<br />

abschließende Entscheidung erlassen kann.<br />

Diese steht zur Zeit noch aus.<br />

IV. DAS BEIHILFEKONTROLL-<br />

VERFAHREN<br />

1. Verfahrensverordnung (VVO)<br />

Das Forum zur Austragung beihilfenpolitischer<br />

Meinungsverschiedenheiten zwischen<br />

den Mitgliedstaaten, den betroffenen<br />

Unternehmen und der Europäischen Kommission<br />

ist das Verfahren der Beihilfenaufsicht nach<br />

Art. 88 EGV. In diesem Verfahren entscheidet<br />

die Kommission über die Vereinbarkeit von<br />

Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt. Durch<br />

dieses Verfahren setzt die Kommission das<br />

Verbot der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren<br />

Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EGV<br />

durch und läßt die fakultativen Ausnahmen<br />

nach Art. 87 Abs. 3 EGV zu. Für das Verfahren<br />

der Beihilfenaufsicht gelten die rechtsstaatlichen<br />

Garantien des Gemeinschaftsrechts. Mit<br />

der Beihilfenaufsicht korrespondiert deshalb<br />

eine umfangreiche Klagebefugnis der Betroffenen<br />

(der Mitgliedstaaten und der Förderungsbegünstigten).<br />

Außerdem ist damit die<br />

Kontrollierbarkeit der Entscheidungen der Europäischen<br />

Kommission durch den Europäischen<br />

Gerichtshof (EuGH) gem. Art. 230 EGV<br />

verbunden.<br />

Art. 88 EGV ist etwas unübersichtlich und<br />

läßt einige Verfahrensfragen offen. Die Rechtsprechung<br />

des Gerichtshofs sowie die Praxis<br />

und zahlreiche Bekanntmachungen seitens der<br />

Kommission konnten nur begrenzt zur Klärung<br />

und Gewährleistung von Rechtssicherheit bei-<br />

tragen. Der Rat hat deshalb auf der Grundlage<br />

eines Kommissionsvorschlags eine umfassende<br />

Verfahrensverordnung 27 erlassen, die den<br />

Art. 88 EGV ergänzt und am 16.04.1999 in<br />

Kraft getreten ist.<br />

Die Kontrolle der staatlichen Beihilfe durch<br />

die Gemeinschaft beruht auf einem System<br />

der vorherigen Genehmigungen. Aufgrund<br />

dieses Systems besteht zum einen die Verpflichtung<br />

zur Anmeldung jeder beabsichtigten<br />

Gewährung oder Umgestaltung staatlicher<br />

Beihilfen bei der Kommission. Die Beihilfevorhaben<br />

müssen also von dem betreffenden<br />

Mitgliedstaat (Zentralbehörden) notifiziert werden.<br />

Die Notifizierungen werden in der Regel<br />

über die Ständige Vertretung des betreffenden<br />

Mitgliedstaats an das Generalsekretariat der<br />

Kommission geschickt.<br />

Zum anderen besteht das Verbot der Durchführung<br />

der Maßnahme bevor die Kommission<br />

abschließend und positiv entschieden hat. Das<br />

Durchführungsverbot gem. Art. 88 Abs. 3 Satz<br />

3 EGV hat unmittelbare Wirkung: interessierte<br />

Dritte (insbesondere Wettbewerber des beihilfebegünstigten<br />

Unternehmens) können deshalb<br />

vor den innerstaatlichen Gerichten die<br />

Einhaltung dieses Verbots geltend machen.<br />

Die Einführung einer <strong>neu</strong>en Beihilfe oder die<br />

Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe wird<br />

nach ihrer Anmeldung bei der Kommission<br />

einer Vorprüfung von maximal zwei Monaten<br />

unterzogen. Die Zweimonatsfrist beginnt an<br />

dem Tage, an dem die Kommission über sämtliche<br />

für die Beurteilung des Falles erforderlichen<br />

Auskünfte verfügt. Sind die Informationen<br />

unvollständig, so wird die Kommission<br />

von dem betreffenden Mitgliedstaat zusätzliche<br />

Auskünfte innerhalb von 20 Tagen anfordern.<br />

Die Kommission kann danach ohne Einleitung<br />

eines Verfahrens entscheiden, keine Einwände<br />

gegen die notifizierte Maßnahme zu erheben,<br />

weil es sich gar nicht um eine Beihilfe handelt<br />

oder weil keine Zweifel an ihrer Vereinbarkeit<br />

mit dem Gemeinsamen Markt i.S.v. Art. 87<br />

Abs. 2 oder 3 EGV bestehen.<br />

27 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.03.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 88 des des EG-Vertrages (Abl. EG 1999 L 83/1)<br />

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