Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann
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Kommission im gegenwärtigen Stadium davon<br />
aus, daß die zulässige Höchstgrenze überschritten<br />
ist.<br />
Die Kommission hat daher die Bundesrepublik<br />
Deutschland aufgefordert, ihr innerhalb<br />
eines Monats alle zur Beurteilung dieses Falls<br />
erforderlichen Unterlagen, Angaben und Daten<br />
zu übermitteln, damit die Kommission eine<br />
abschließende Entscheidung erlassen kann.<br />
Diese steht zur Zeit noch aus.<br />
IV. DAS BEIHILFEKONTROLL-<br />
VERFAHREN<br />
1. Verfahrensverordnung (VVO)<br />
Das Forum zur Austragung beihilfenpolitischer<br />
Meinungsverschiedenheiten zwischen<br />
den Mitgliedstaaten, den betroffenen<br />
Unternehmen und der Europäischen Kommission<br />
ist das Verfahren der Beihilfenaufsicht nach<br />
Art. 88 EGV. In diesem Verfahren entscheidet<br />
die Kommission über die Vereinbarkeit von<br />
Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt. Durch<br />
dieses Verfahren setzt die Kommission das<br />
Verbot der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren<br />
Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EGV<br />
durch und läßt die fakultativen Ausnahmen<br />
nach Art. 87 Abs. 3 EGV zu. Für das Verfahren<br />
der Beihilfenaufsicht gelten die rechtsstaatlichen<br />
Garantien des Gemeinschaftsrechts. Mit<br />
der Beihilfenaufsicht korrespondiert deshalb<br />
eine umfangreiche Klagebefugnis der Betroffenen<br />
(der Mitgliedstaaten und der Förderungsbegünstigten).<br />
Außerdem ist damit die<br />
Kontrollierbarkeit der Entscheidungen der Europäischen<br />
Kommission durch den Europäischen<br />
Gerichtshof (EuGH) gem. Art. 230 EGV<br />
verbunden.<br />
Art. 88 EGV ist etwas unübersichtlich und<br />
läßt einige Verfahrensfragen offen. Die Rechtsprechung<br />
des Gerichtshofs sowie die Praxis<br />
und zahlreiche Bekanntmachungen seitens der<br />
Kommission konnten nur begrenzt zur Klärung<br />
und Gewährleistung von Rechtssicherheit bei-<br />
tragen. Der Rat hat deshalb auf der Grundlage<br />
eines Kommissionsvorschlags eine umfassende<br />
Verfahrensverordnung 27 erlassen, die den<br />
Art. 88 EGV ergänzt und am 16.04.1999 in<br />
Kraft getreten ist.<br />
Die Kontrolle der staatlichen Beihilfe durch<br />
die Gemeinschaft beruht auf einem System<br />
der vorherigen Genehmigungen. Aufgrund<br />
dieses Systems besteht zum einen die Verpflichtung<br />
zur Anmeldung jeder beabsichtigten<br />
Gewährung oder Umgestaltung staatlicher<br />
Beihilfen bei der Kommission. Die Beihilfevorhaben<br />
müssen also von dem betreffenden<br />
Mitgliedstaat (Zentralbehörden) notifiziert werden.<br />
Die Notifizierungen werden in der Regel<br />
über die Ständige Vertretung des betreffenden<br />
Mitgliedstaats an das Generalsekretariat der<br />
Kommission geschickt.<br />
Zum anderen besteht das Verbot der Durchführung<br />
der Maßnahme bevor die Kommission<br />
abschließend und positiv entschieden hat. Das<br />
Durchführungsverbot gem. Art. 88 Abs. 3 Satz<br />
3 EGV hat unmittelbare Wirkung: interessierte<br />
Dritte (insbesondere Wettbewerber des beihilfebegünstigten<br />
Unternehmens) können deshalb<br />
vor den innerstaatlichen Gerichten die<br />
Einhaltung dieses Verbots geltend machen.<br />
Die Einführung einer <strong>neu</strong>en Beihilfe oder die<br />
Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe wird<br />
nach ihrer Anmeldung bei der Kommission<br />
einer Vorprüfung von maximal zwei Monaten<br />
unterzogen. Die Zweimonatsfrist beginnt an<br />
dem Tage, an dem die Kommission über sämtliche<br />
für die Beurteilung des Falles erforderlichen<br />
Auskünfte verfügt. Sind die Informationen<br />
unvollständig, so wird die Kommission<br />
von dem betreffenden Mitgliedstaat zusätzliche<br />
Auskünfte innerhalb von 20 Tagen anfordern.<br />
Die Kommission kann danach ohne Einleitung<br />
eines Verfahrens entscheiden, keine Einwände<br />
gegen die notifizierte Maßnahme zu erheben,<br />
weil es sich gar nicht um eine Beihilfe handelt<br />
oder weil keine Zweifel an ihrer Vereinbarkeit<br />
mit dem Gemeinsamen Markt i.S.v. Art. 87<br />
Abs. 2 oder 3 EGV bestehen.<br />
27 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.03.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 88 des des EG-Vertrages (Abl. EG 1999 L 83/1)<br />
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