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124_vpod-magi_ROP04 - vpod-bildungspolitik

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Zeichnung: Ruedi Lambert<br />

festgestellt werden, dass Problemen<br />

ausländischer Eltern und Kinder auch<br />

mit verstärkten Integrationsmassnahmen<br />

begegnet werden soll, so z.B. im wegen<br />

seiner repressiven Massnahmen<br />

heftig kritisierten Nachtragsgesetz zum<br />

Volksschulgesetz des Kantons St. Gallen.<br />

In der ganzen Diskussion wird zu wenig<br />

Bezug genommen auf die bestehenden<br />

Rechtsgrundlagen und ihre Anwendung.<br />

In diesem Beitrag sollen deshalb<br />

diese Rechtsgrundlagen und insbesondere<br />

der zivilrechtliche Kindesschutz<br />

dargestellt sowie Voraussetzungen formuliert<br />

werden, die gegeben sein müssen,<br />

damit dieses an sich taugliche und<br />

nicht reformbedürftige Instrumentarium<br />

wirksam eingesetzt werden kann.<br />

Rechtsquellen<br />

Es fehlt nicht an Bestimmungen auf<br />

höchster Ebene die den Schutz<br />

und die Förderung von Kindern<br />

und Jugendlichen als Pflicht von Staat,<br />

Gesellschaft und Eltern festhalten.<br />

Die Uno Kinderrechtskonvention, die<br />

für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft<br />

getreten ist, postuliert in Art. 18 das<br />

Recht des Kindes auf Überleben, den<br />

Schutz vor schädlichen Einflüssen, das<br />

Recht auf körperliche, geistige und seelische<br />

Entwicklung und das Recht auf aktive<br />

Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen<br />

Leben. Das Kindeswohl<br />

und die Menschenwürde werden als<br />

Richtschnur für alle das Kind betreffenden<br />

Massnahmen und Entscheide deklariert<br />

und die Eltern werden als primär<br />

Verantwortliche für Erziehung und Entwicklung<br />

des Kindes bezeichnet.<br />

Die schweizerische Bundesverfassung,<br />

die in ihrer nachgeführten Fassung<br />

am 1. Januar 2000 in Kraft getreten<br />

ist, enthält gleich mehrere Bestimmungen,<br />

die dem Schutz von Kindern und<br />

Jugendlichen gelten. Nach Art. 11 im<br />

Grundrechtskatalog haben Kinder und<br />

Jugendliche Anspruch auf besonderen<br />

Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung<br />

ihrer Entwicklung, Art.19 garantiert<br />

den Anspruch auf ausreichenden<br />

und unentgeltlichen Grundschulunterricht<br />

und Art. 41 über die Sozialziele verpflichtet<br />

Bund und Kantone, sich in Ergänzung<br />

zu persönlicher Verantwortung<br />

und privater Initiative dafür einzusetzen,<br />

dass Familien als Gemeinschaften<br />

von Erwachsenen und Kindern geschützt<br />

und gefördert werden (Bst. c),<br />

Kinder und Jugendliche sowie Personen<br />

im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren<br />

Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden<br />

können (Bst. e), Kinder und Jugendliche<br />

sollen in ihrer Entwicklung zu<br />

selbständigen und sozial verantwortlichen<br />

Personen gefördert und in ihrer sozialen,<br />

kulturellen und politischen Integration<br />

unterstützt werden (Bst. g). Im<br />

Abschnitt über Bildung, Forschung und<br />

Kultur verpflichtet Art. 67 Bund und<br />

Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

den besonderen Förderungs- und<br />

Schutzbedürfnissen von Kindern und<br />

Jugendlichen Rechnung zu tragen.<br />

Der in der Verfassung grundgelegte<br />

Kindesschutz wird in einer Vielzahl von<br />

Gesetzen konkretisiert. Namentlich das<br />

Zivilgesetzbuch (ZGB) enthält im Kindesrecht<br />

einen Katalog von Rechten<br />

und Pflichten der Eltern und Kinder sowie<br />

ein Instrumentarium des Kindesschutzes,<br />

das dann greifen sollte, wenn<br />

Eltern bei Gefährdung ihrer Kinder nicht<br />

von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu<br />

ausserstande sind.<br />

Die Eltern als<br />

primäre Garanten<br />

des Kindeswohls<br />

thema<br />

Der schweizerische Gesetzgeber<br />

überträgt den Eltern die Pflicht,<br />

dafür zu sorgen, dass sich ihre<br />

Kinder in körperlicher und geistiger,<br />

psychischer und sozialer Hinsicht optimal<br />

entwickeln können. Als Inhaber der<br />

elterlichen Sorge sind sie mit allen notwendigen<br />

Rechten und Pflichten ausgestattet,<br />

die für die Wahrung des Kindeswohls<br />

erforderlich sind. Dazu gehören<br />

<strong>vpod</strong> magazin <strong>124</strong>/01 19

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