124_vpod-magi_ROP04 - vpod-bildungspolitik
124_vpod-magi_ROP04 - vpod-bildungspolitik
124_vpod-magi_ROP04 - vpod-bildungspolitik
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
thema<br />
ständig dafür, und er ist an besonders<br />
strenge Voraussetzungen geknüpft:<br />
objektive Unfähigkeit zur Ausübung<br />
der elterlichen Sorge aufgrund von Unerfahrenheit,<br />
Krankheit, Gebrechen,<br />
Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen,<br />
wenn die Eltern sich um das Kind<br />
nicht ernstlich gekümmert oder ihre<br />
Pflichten gegenüber dem Kind gröblich<br />
verletzt haben.<br />
Der Entzug der elterlichen Sorge aus<br />
einem der oben erwähnten Gründe ist<br />
relativ selten, weil den meisten Gefährdungstatbeständen<br />
mit einer Erziehungsbeistandschaft<br />
allenfalls verbunden<br />
mit einem Obhutsentzug begegnet<br />
werden kann.<br />
In den Fällen von Art. 312 ZGB ist die<br />
Vormundschaftsbehörde zuständig für<br />
den Entzug der elterlichen Sorge: wenn<br />
die Eltern aus wichtigen Gründen darum<br />
ersuchen und wenn sie in eine künftige<br />
Adoption des Kindes durch ungenannte<br />
Dritte eingewilligt haben.<br />
Der Entzug der elterlichen Sorge hat<br />
zwingend eine Vormundschaft zur Folge<br />
(Art. 368 ZGB).<br />
Zusammenfassend kann festgestellt<br />
werden, dass der zivilrechtliche Kindes-<br />
22 <strong>vpod</strong> magazin <strong>124</strong>/01<br />
schutz ein differenziertes und flexibles<br />
Instrumentarium von Massnahmen enthält,<br />
mit dem Gefährdungen von Kindern<br />
und Jugendlichen wirksam begegnet<br />
werden kann, wenn die Elttern nicht<br />
von sich aus das Nötige vorkehren und<br />
auf freiwilliger Basis Beratung und Hilfe<br />
der freiwilligen Jugendhilfe in Anspruch<br />
nehmen.<br />
Das Vollzugsdefizit<br />
im zivilrechtlichen<br />
Kindesschutz<br />
Trotz des vorhandenen tauglichen<br />
Instrumentariums greift der Kindesschutz<br />
bei Gefährdungssituationen<br />
oft nicht. Dafür gibt es im wesentlichen<br />
drei Gründe:<br />
Legitimationsprobleme der<br />
Kindesschutzorgane<br />
Obwohl die gesetzlichen Grundlagen<br />
und damit die Legitimation des Staates<br />
in die Privatautonomie der Familie einzugreifen<br />
vorhanden sind, stossen die<br />
zuständigen Behörden und Fachdienste<br />
nicht nur bei den direkt betroffenen El-<br />
tern auf Widerstand und Ablehnung,<br />
sondern die Haltung, der Staat habe sich<br />
nicht in Familienangelegenheiten einzumischen,<br />
ist allgemein verbreitet und<br />
die Medien sind hoch sensibilisiert für<br />
angebliche oder tatsächliche «Übergriffe»<br />
staatlicher Organe. Wenn dann allerdings<br />
Kinder aufgrund ausbleibender Intervention<br />
manifest zu Schaden kommen,<br />
reagieren Öffentlichkeit und Medien<br />
ebenso entrüstet und anklagend, die<br />
zuständigen Organe hätten nicht rechtzeitig<br />
eingegriffen. Diese widersprüchliche<br />
Haltung wirkt erschwerend bei der<br />
Umsetzung des Kindesschutzes.<br />
Überforderung der Vormundschaftsbehörde<br />
Zuständig für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen<br />
ist die Vormundschaftsbehörde<br />
und im Falle der<br />
Entziehung der elterlichen Sorge gestützt<br />
auf Art. 311 ZGB die vormundschaftliche<br />
Aufsichtsbehörde.<br />
Die Behördenorganisation fällt in die<br />
Zuständigkeit der Kantone. Während in<br />
den meisten Westschweizer Kantonen<br />
eine gerichtliche Organisation besteht,<br />
ist die Vormundschaftsbehörde in der<br />
Mehrzahl der Deutschschweizer Kanto-<br />
Blickpunkt Kindeswohl<br />
Interdisziplinäres Symposium, 1./2. März 2002, Universität Freiburg<br />
Beim «Kindeswohl» treffen gesellschaftspolitische, juristische, medizinische,<br />
psychologische, pädagogische, ethische und philosophische Auffassungen aufeinander.<br />
Forschungen, persönliche Überzeugungen und Zeitgeist können sich<br />
widersprechen. Die veränderten sozialen und politischen Verhältnisse, Bewegungen<br />
in der Kinder- und Jugendpolitik, sowie neue Entwicklungen im Bereich<br />
der Gesetzgebung und Rechtsprechung machen ein Überdenken des Kindeswohls<br />
notwendig.<br />
Während des zweitägigen Symposiums beschäftigen wir uns mit den unterschiedlichsten<br />
Aspekten. In rund 50 Ateliers, von denen die Teilnehmenden drei<br />
auswählen können, werden die Fragen zusammen mit Fachleuten aus der Praxis<br />
vertieft und diskutiert.<br />
Teilnahmegebühren: für beide Tage Fr. 250.–, für einen Tag Fr. 150.–, Studierende Fr. 50.–<br />
Anmeldeschluss: 12. Februar 2002<br />
Weitere Information und Anmeldung: Schweizerischer Kinderschutzbund, Postfach 344,<br />
3000 Bern 14, Tel. 031 382 02 33, Fax 031 382 45 21, mail: sksb.aspe@pro-kids.ch