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124_vpod-magi_ROP04 - vpod-bildungspolitik

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thema<br />

ständig dafür, und er ist an besonders<br />

strenge Voraussetzungen geknüpft:<br />

objektive Unfähigkeit zur Ausübung<br />

der elterlichen Sorge aufgrund von Unerfahrenheit,<br />

Krankheit, Gebrechen,<br />

Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen,<br />

wenn die Eltern sich um das Kind<br />

nicht ernstlich gekümmert oder ihre<br />

Pflichten gegenüber dem Kind gröblich<br />

verletzt haben.<br />

Der Entzug der elterlichen Sorge aus<br />

einem der oben erwähnten Gründe ist<br />

relativ selten, weil den meisten Gefährdungstatbeständen<br />

mit einer Erziehungsbeistandschaft<br />

allenfalls verbunden<br />

mit einem Obhutsentzug begegnet<br />

werden kann.<br />

In den Fällen von Art. 312 ZGB ist die<br />

Vormundschaftsbehörde zuständig für<br />

den Entzug der elterlichen Sorge: wenn<br />

die Eltern aus wichtigen Gründen darum<br />

ersuchen und wenn sie in eine künftige<br />

Adoption des Kindes durch ungenannte<br />

Dritte eingewilligt haben.<br />

Der Entzug der elterlichen Sorge hat<br />

zwingend eine Vormundschaft zur Folge<br />

(Art. 368 ZGB).<br />

Zusammenfassend kann festgestellt<br />

werden, dass der zivilrechtliche Kindes-<br />

22 <strong>vpod</strong> magazin <strong>124</strong>/01<br />

schutz ein differenziertes und flexibles<br />

Instrumentarium von Massnahmen enthält,<br />

mit dem Gefährdungen von Kindern<br />

und Jugendlichen wirksam begegnet<br />

werden kann, wenn die Elttern nicht<br />

von sich aus das Nötige vorkehren und<br />

auf freiwilliger Basis Beratung und Hilfe<br />

der freiwilligen Jugendhilfe in Anspruch<br />

nehmen.<br />

Das Vollzugsdefizit<br />

im zivilrechtlichen<br />

Kindesschutz<br />

Trotz des vorhandenen tauglichen<br />

Instrumentariums greift der Kindesschutz<br />

bei Gefährdungssituationen<br />

oft nicht. Dafür gibt es im wesentlichen<br />

drei Gründe:<br />

Legitimationsprobleme der<br />

Kindesschutzorgane<br />

Obwohl die gesetzlichen Grundlagen<br />

und damit die Legitimation des Staates<br />

in die Privatautonomie der Familie einzugreifen<br />

vorhanden sind, stossen die<br />

zuständigen Behörden und Fachdienste<br />

nicht nur bei den direkt betroffenen El-<br />

tern auf Widerstand und Ablehnung,<br />

sondern die Haltung, der Staat habe sich<br />

nicht in Familienangelegenheiten einzumischen,<br />

ist allgemein verbreitet und<br />

die Medien sind hoch sensibilisiert für<br />

angebliche oder tatsächliche «Übergriffe»<br />

staatlicher Organe. Wenn dann allerdings<br />

Kinder aufgrund ausbleibender Intervention<br />

manifest zu Schaden kommen,<br />

reagieren Öffentlichkeit und Medien<br />

ebenso entrüstet und anklagend, die<br />

zuständigen Organe hätten nicht rechtzeitig<br />

eingegriffen. Diese widersprüchliche<br />

Haltung wirkt erschwerend bei der<br />

Umsetzung des Kindesschutzes.<br />

Überforderung der Vormundschaftsbehörde<br />

Zuständig für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen<br />

ist die Vormundschaftsbehörde<br />

und im Falle der<br />

Entziehung der elterlichen Sorge gestützt<br />

auf Art. 311 ZGB die vormundschaftliche<br />

Aufsichtsbehörde.<br />

Die Behördenorganisation fällt in die<br />

Zuständigkeit der Kantone. Während in<br />

den meisten Westschweizer Kantonen<br />

eine gerichtliche Organisation besteht,<br />

ist die Vormundschaftsbehörde in der<br />

Mehrzahl der Deutschschweizer Kanto-<br />

Blickpunkt Kindeswohl<br />

Interdisziplinäres Symposium, 1./2. März 2002, Universität Freiburg<br />

Beim «Kindeswohl» treffen gesellschaftspolitische, juristische, medizinische,<br />

psychologische, pädagogische, ethische und philosophische Auffassungen aufeinander.<br />

Forschungen, persönliche Überzeugungen und Zeitgeist können sich<br />

widersprechen. Die veränderten sozialen und politischen Verhältnisse, Bewegungen<br />

in der Kinder- und Jugendpolitik, sowie neue Entwicklungen im Bereich<br />

der Gesetzgebung und Rechtsprechung machen ein Überdenken des Kindeswohls<br />

notwendig.<br />

Während des zweitägigen Symposiums beschäftigen wir uns mit den unterschiedlichsten<br />

Aspekten. In rund 50 Ateliers, von denen die Teilnehmenden drei<br />

auswählen können, werden die Fragen zusammen mit Fachleuten aus der Praxis<br />

vertieft und diskutiert.<br />

Teilnahmegebühren: für beide Tage Fr. 250.–, für einen Tag Fr. 150.–, Studierende Fr. 50.–<br />

Anmeldeschluss: 12. Februar 2002<br />

Weitere Information und Anmeldung: Schweizerischer Kinderschutzbund, Postfach 344,<br />

3000 Bern 14, Tel. 031 382 02 33, Fax 031 382 45 21, mail: sksb.aspe@pro-kids.ch

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