28.01.2013 Aufrufe

124_vpod-magi_ROP04 - vpod-bildungspolitik

124_vpod-magi_ROP04 - vpod-bildungspolitik

124_vpod-magi_ROP04 - vpod-bildungspolitik

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

thema<br />

namentlich<br />

die Pflicht, das Kind zu pflegen und zu<br />

erziehen (Art. 301 Abs. 1 ZGB),<br />

die Bestimmung über den Aufenthaltsort<br />

des Kindes (Obhutsrecht) (Art. 301<br />

Abs. 3 ZGB),<br />

die Pflicht, dem Kind eine seinen Fähigkeiten<br />

und Neigungen soweit möglich<br />

entsprechende allgemeine und berufliche<br />

Ausbildung zu verschaffen (Art. 302<br />

Abs. 2 ZGB),<br />

die ausschliessliche Befugnis der religiösen<br />

Erziehung (Art. 303 ZGB),<br />

die gesetzliche Vertretung des Kindes<br />

gegenüber Dritten (Art. 304 ZGB),<br />

die Pflicht, mit der Schule und, wo es die<br />

Umstände erfordern, mit der öffentlichen<br />

und gemeinnützigen Jugendhilfe<br />

zusammenzuarbeiten (Art. 302 Abs. 3<br />

ZGB).<br />

Wird dieser umfassende Auftrag von<br />

den Eltern nicht oder unvollständig<br />

wahrgenommen und ist dadurch das<br />

Wohl des Kindes gefährdet, trifft die Vormundschaftsbehörde<br />

die geeigneten<br />

Massnahmen zum Schutz des Kindes.<br />

Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach<br />

den Umständen die ernstliche Möglichkeit<br />

einer Beeinträchtigung des körperlichen<br />

sittlichen, geistigen oder psychischen<br />

Wohls des Kindes vorauszusehen<br />

ist.<br />

Der zivilrechtliche<br />

Kindesschutz als<br />

taugliches<br />

Instrumentarium,<br />

der Gefährdung<br />

von Kindern zu<br />

begegnen<br />

Leitideen des zivilrechtlichen<br />

Kindesschutzes<br />

Der zivilrechtliche Kindesschutz<br />

greift nur, wenn die Eltern bei einer<br />

Gefährdung des Kindes nicht<br />

20 <strong>vpod</strong> magazin <strong>124</strong>/01<br />

von sich aus für Abhilfe sorgen oder<br />

wenn sie dazu ausserstande sind (Art.<br />

307 Abs. 1 ZGB, Grundsatz der Subsidiarität).<br />

Dabei spielt es keine Rolle, ob<br />

den Eltern aus ihrem Verhalten ein Vorwurf<br />

gemacht werden kann (Verschuldensunabhängigkeit<br />

des Eingriffs).<br />

Die Kindesschutzmassnahmen sollen<br />

die vorhandenen elterlichen Fähigkeiten<br />

ergänzen und nicht verdrängen<br />

(Grundsatz der Komplementarität). Der<br />

Eingriff darf darum auch nicht stärker<br />

sein als notwendig, er muss geeignet<br />

sein zur Abwendung oder Milderung der<br />

Gefährdung, und die elterliche Sorge<br />

muss so wenig wie möglich, aber so viel<br />

wie nötig eingeschränkt werden (Grundsatz<br />

der Verhältnismässigkeit).<br />

Der zivilrechtliche Kindesschutz<br />

dient also der Abwendung einer Gefährdung<br />

des Kindeswohls. Bei diesen beiden<br />

Schlüsselbegriffen handelt es sich<br />

um auslegungsbedürftige unbestimmte<br />

Rechtsbegriffe, die im Einzelfall konkretisiert<br />

werden müssen. Allgemein können<br />

sie wie folgt umschrieben werden:<br />

Das Kindeswohl ist der Inbegriff der Voraussetzungen<br />

für eine optimale Entwicklung<br />

der Persönlichkeit des Kindes<br />

und umfasst affektive und intellektuelle,<br />

körperliche und psychische, soziale<br />

und rechtliche Aspekte.<br />

Eine Gefährdung des Kindeswohls<br />

liegt vor, sobald nach den Umständen<br />

die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung<br />

des körperlichen, sittlichen<br />

oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen<br />

ist. Dabei spielt es keine<br />

Rolle, ob die Ursachen der Gefährdung<br />

in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten<br />

des Kindes, der Eltern oder anderer<br />

Bezugspersonen liegen. Der zivilrechtliche<br />

Kindesschutz ist somit eindeutig<br />

präventiv angelegt und die Vormundschaftsbehörde<br />

ist ermächtigt<br />

und verpflichtet, bei einer Gefährdung<br />

und nicht erst beim Vorliegen von grössten<br />

Problemen und irreversiblen Schädigungen<br />

einzugreifen.<br />

Das System der<br />

Kindesschutzmassnahmen<br />

Geeignete Massnahmen<br />

nach Art. 307 Abs. 3 ZGB<br />

Danach kann die Vormundschaftsbehörde<br />

die Eltern, die Pflegeeltern<br />

oder das Kind ermahnen, ihnen<br />

bestimmte Weisungen für die Pflege,<br />

Erziehung oder Ausbildung erteilen<br />

und eine geeignete Person oder Stelle<br />

bezeichnen, der Einblick und Auskunft<br />

zu geben ist. Für diese Massnahme haben<br />

sich in der Praxis die Begriffe Erziehungsaufsicht<br />

oder vormundschaftliche<br />

Aufsicht eingebürgert. Die Eltern<br />

sind dadurch in ihren Rechten und<br />

Pflichten nicht eingeschränkt, sie müssen<br />

sich aber gefallen lassen, dass sich<br />

eine aussenstehende Person nach dem<br />

Wohlergehen des Kindes erkundigt und<br />

darüber wacht.<br />

Erziehungsbeistandschaft<br />

nach Art. 308 ZGB<br />

Auch dieser Begriff hat sich in der Praxis<br />

herausgebildet. Er steht für eine dreistufige<br />

Massnahme. Nach Abs. 1 kann<br />

die Vormundschaftsbehörde dem Kind<br />

einen Beistand ernennen, der die Eltern<br />

in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und<br />

Tat unterstützt. Die elterliche Sorge ist<br />

auch hier nicht eingeschränkt. Bei Kooperationsbereitschaft<br />

der Eltern sind<br />

unter diesem Titel jede Art von im Einzelfall<br />

geeigneter Erziehungs- und Familienberatung<br />

möglich.<br />

Der Unterschied zur Aufsicht im Sinne<br />

von Art. 307 Abs. 3 ist der verbindlichere<br />

und umfassendere Auftrag des<br />

Beistands.<br />

Gestützt auf Abs. 2 kann die Behörde<br />

der Beiständin besondere Befugnisse<br />

übertragen. Im Gesetz ausdrücklich erwähnt<br />

sind die Vertretung des Kindes<br />

bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs<br />

und die Überwachung des Besuchrechts.<br />

Dies sind denn auch die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!