124_vpod-magi_ROP04 - vpod-bildungspolitik
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Zeichnung: Ruedi Lambert<br />
häufigsten Anwendungsfälle, obwohl eine<br />
Vielzahl von weiteren Aufträgen möglich<br />
ist, z.B. das Kind und die Eltern bei<br />
schulischen Problemen zu unterstützen<br />
oder für die berufliche Ausbildung eines<br />
Jugendlichen besorgt zu sein. Auch bei<br />
diesen Aufträgen ist die elterliche Sorge<br />
nicht beschränkt, es sei denn, dies werde<br />
gestützt auf Abs. 3 ausdrücklich verfügt.<br />
Die Erziehungsbeistandschaft erweist<br />
sich somit als eine sehr vielseitige<br />
dem Einzelfall gut anzupassende Massnahme,<br />
die bei Bedarf mit einer gezielten<br />
Beschränkung der elterlichen Sorge<br />
verbunden werden kann. Sie hat sich<br />
darum zur häufigst angewendeten Kindesschutzmassnahme<br />
entwickelt, ca.<br />
die Hälfte der rund 30'000 Kindesschutzmassnahmen<br />
sind Beistandschaften<br />
gestützt auf Art. 308 ZGB.<br />
Aufhebung der elterlichen Obhut<br />
nach Art. 310 ZGB<br />
Kann der Gefährdung des Kindes nicht<br />
anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde<br />
es den Eltern,<br />
oder wenn es sich bei Dritten befindet,<br />
diesen wegzunehmen und in angemessener<br />
Weise unterzubringen (Abs. 1).<br />
Die Entziehung der elterlichen Obhut,<br />
also des Rechts, über den Aufenthaltsort<br />
des Kindes zu bestimmen, stellt<br />
eine einschneidende Massnahme mit einer<br />
erheblichen Beschränkung der elterlichen<br />
Sorge dar. Sie hat regelmässig<br />
auch für das betroffene Kind massive<br />
Auswirkungen, verliert es doch seine<br />
bisher vertraute Umgebung und muss<br />
sich an einem anderen Ort einleben und<br />
neue Bezugspersonen kennen und diesen<br />
vertrauen lernen. Die Gefährdung<br />
muss darum erheblich sein, und es<br />
muss ihr nicht anders, z.B. mit ambulanten<br />
Erziehungs- und therapeutischen<br />
Massnahmen, begegnet werden können.<br />
Als neue Unterbringungsmöglichkeit für<br />
das Kind kommen alle Formen der<br />
Fremdplatzierung in Betracht, sei dies<br />
eine geeignete Pflegefamilie, eine heilpädagogische<br />
Pflegefamilie oder eine<br />
stationäre Einrichtung mit dem entspre-<br />
chend geeigneten Betreuungsangebot.<br />
Einen geeigneten Platz zu finden und<br />
das Kind und die Eltern auf diese Platzierung<br />
vorzubereiten und sie dabei zu<br />
begleiten, ist eine äusserst anspruchsvolle<br />
Aufgabe, mit der die Vormundschaftsbehörde<br />
mit Vorteil einen professionellen<br />
Sozialdienst beauftragt, der<br />
auch die Finanzierung sicherstellt. Auch<br />
nach der Platzierung ist in der Regel eine<br />
Begleitung durch eine Fachperson erforderlich;<br />
in der Praxis wird darum mit<br />
dem Entzug der elterlichen Obhut eine<br />
Beistandschaft nach Art. 308 verbunden.<br />
Der Obhutsentzug kann auch angeordnet<br />
werden, wenn die Eltern oder das<br />
Kind darum ersuchen, wenn die Beziehung<br />
zwischen Eltern und Kind so<br />
schwer gestört ist, dass das Verbleiben<br />
des Kindes im gemeinsamen Haushalt<br />
unzumutbar geworden ist und nach den<br />
Umständen nicht anders geholfen werden<br />
kann (Abs. 2). Dabei muss die Vormundschaftsbehörde<br />
jedoch prüfen, ob<br />
die materiellen Voraussetzungen erfüllt<br />
sind, insbesondere, ob die Fremdplatzierung<br />
das taugliche Mittel zur Lösung<br />
oder Milderung des Konfliktes und zur<br />
Beseitigung der Gefährdung darstellt.<br />
Gestützt auf Art. 310 Abs. 3 kann die<br />
Vormundschaftsbehörde den Eltern die<br />
Rücknahme des Kindes von einem Pflegeplatz<br />
untersagen, wenn das Kind längere<br />
Zeit dort gelebt hat und der Abbruch<br />
des Pflegeverhältnisses die Entwicklung<br />
des Kindes ernstlich zu gefährden<br />
droht. Mit dieser Massnahme<br />
wollte der Gesetzgeber freiwillig eingegangene<br />
Pflegeverhältnisse absichern,<br />
wenn diese ohne Rücksicht auf die negativen<br />
Auswirkungen für das betroffene<br />
Kind von den Eltern, namentlich in<br />
Konfliktfällen mit den Pflegeeltern, abrupt<br />
und einseitig beendet würden.<br />
Entzug der elterlichen Sorge<br />
nach Art. 311 und 312 ZGB<br />
Der Entzug der elterlichen Sorge stellt<br />
den schwerwiegendsten Eingriff in die<br />
Elternautonomie dar; darum ist die vormundschaftliche<br />
Aufsichtsbehörde zu-<br />
<strong>vpod</strong> magazin <strong>124</strong>/01 21<br />
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