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124_vpod-magi_ROP04 - vpod-bildungspolitik

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Zeichnung: Ruedi Lambert<br />

häufigsten Anwendungsfälle, obwohl eine<br />

Vielzahl von weiteren Aufträgen möglich<br />

ist, z.B. das Kind und die Eltern bei<br />

schulischen Problemen zu unterstützen<br />

oder für die berufliche Ausbildung eines<br />

Jugendlichen besorgt zu sein. Auch bei<br />

diesen Aufträgen ist die elterliche Sorge<br />

nicht beschränkt, es sei denn, dies werde<br />

gestützt auf Abs. 3 ausdrücklich verfügt.<br />

Die Erziehungsbeistandschaft erweist<br />

sich somit als eine sehr vielseitige<br />

dem Einzelfall gut anzupassende Massnahme,<br />

die bei Bedarf mit einer gezielten<br />

Beschränkung der elterlichen Sorge<br />

verbunden werden kann. Sie hat sich<br />

darum zur häufigst angewendeten Kindesschutzmassnahme<br />

entwickelt, ca.<br />

die Hälfte der rund 30'000 Kindesschutzmassnahmen<br />

sind Beistandschaften<br />

gestützt auf Art. 308 ZGB.<br />

Aufhebung der elterlichen Obhut<br />

nach Art. 310 ZGB<br />

Kann der Gefährdung des Kindes nicht<br />

anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde<br />

es den Eltern,<br />

oder wenn es sich bei Dritten befindet,<br />

diesen wegzunehmen und in angemessener<br />

Weise unterzubringen (Abs. 1).<br />

Die Entziehung der elterlichen Obhut,<br />

also des Rechts, über den Aufenthaltsort<br />

des Kindes zu bestimmen, stellt<br />

eine einschneidende Massnahme mit einer<br />

erheblichen Beschränkung der elterlichen<br />

Sorge dar. Sie hat regelmässig<br />

auch für das betroffene Kind massive<br />

Auswirkungen, verliert es doch seine<br />

bisher vertraute Umgebung und muss<br />

sich an einem anderen Ort einleben und<br />

neue Bezugspersonen kennen und diesen<br />

vertrauen lernen. Die Gefährdung<br />

muss darum erheblich sein, und es<br />

muss ihr nicht anders, z.B. mit ambulanten<br />

Erziehungs- und therapeutischen<br />

Massnahmen, begegnet werden können.<br />

Als neue Unterbringungsmöglichkeit für<br />

das Kind kommen alle Formen der<br />

Fremdplatzierung in Betracht, sei dies<br />

eine geeignete Pflegefamilie, eine heilpädagogische<br />

Pflegefamilie oder eine<br />

stationäre Einrichtung mit dem entspre-<br />

chend geeigneten Betreuungsangebot.<br />

Einen geeigneten Platz zu finden und<br />

das Kind und die Eltern auf diese Platzierung<br />

vorzubereiten und sie dabei zu<br />

begleiten, ist eine äusserst anspruchsvolle<br />

Aufgabe, mit der die Vormundschaftsbehörde<br />

mit Vorteil einen professionellen<br />

Sozialdienst beauftragt, der<br />

auch die Finanzierung sicherstellt. Auch<br />

nach der Platzierung ist in der Regel eine<br />

Begleitung durch eine Fachperson erforderlich;<br />

in der Praxis wird darum mit<br />

dem Entzug der elterlichen Obhut eine<br />

Beistandschaft nach Art. 308 verbunden.<br />

Der Obhutsentzug kann auch angeordnet<br />

werden, wenn die Eltern oder das<br />

Kind darum ersuchen, wenn die Beziehung<br />

zwischen Eltern und Kind so<br />

schwer gestört ist, dass das Verbleiben<br />

des Kindes im gemeinsamen Haushalt<br />

unzumutbar geworden ist und nach den<br />

Umständen nicht anders geholfen werden<br />

kann (Abs. 2). Dabei muss die Vormundschaftsbehörde<br />

jedoch prüfen, ob<br />

die materiellen Voraussetzungen erfüllt<br />

sind, insbesondere, ob die Fremdplatzierung<br />

das taugliche Mittel zur Lösung<br />

oder Milderung des Konfliktes und zur<br />

Beseitigung der Gefährdung darstellt.<br />

Gestützt auf Art. 310 Abs. 3 kann die<br />

Vormundschaftsbehörde den Eltern die<br />

Rücknahme des Kindes von einem Pflegeplatz<br />

untersagen, wenn das Kind längere<br />

Zeit dort gelebt hat und der Abbruch<br />

des Pflegeverhältnisses die Entwicklung<br />

des Kindes ernstlich zu gefährden<br />

droht. Mit dieser Massnahme<br />

wollte der Gesetzgeber freiwillig eingegangene<br />

Pflegeverhältnisse absichern,<br />

wenn diese ohne Rücksicht auf die negativen<br />

Auswirkungen für das betroffene<br />

Kind von den Eltern, namentlich in<br />

Konfliktfällen mit den Pflegeeltern, abrupt<br />

und einseitig beendet würden.<br />

Entzug der elterlichen Sorge<br />

nach Art. 311 und 312 ZGB<br />

Der Entzug der elterlichen Sorge stellt<br />

den schwerwiegendsten Eingriff in die<br />

Elternautonomie dar; darum ist die vormundschaftliche<br />

Aufsichtsbehörde zu-<br />

<strong>vpod</strong> magazin <strong>124</strong>/01 21<br />

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