unsere Geschichte - Sportschützen Gossau
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Feldschützengesellschaft <strong>Gossau</strong> 1861 - 1961<br />
Aus der <strong>Geschichte</strong> der Feldschützengesellschaft<br />
Von Hans Breitenmoser, 1961<br />
Die Gründung<br />
Ueber die eigentlichen Beweggründe, die zur Bildung eines neuen<br />
Schiessvereins in <strong>Gossau</strong> unter dem Namen „Feldschützengesellschaft<br />
<strong>Gossau</strong>“ führten, ist nichts bekannt. Von der Auflösung der damaligen<br />
Schützengesellschaft wird auch nichts berichtet. Die Neugründung lag<br />
vermutlich im Zusammenhang mit der Entwicklung des Schiesswesens,<br />
denn Artikel 1 der von der ausserordentlichen Haupt-(Gründungs-)<br />
Versammlung vom 4. Mai 1861 genehmigten Statuten umschreibt folgenden<br />
Zweck der Gesellschaft:<br />
a) Hebung und Ausbildung des Feldschützenwesens zum Nutzen des<br />
vaterländischen Wehrwesens dienend, im Gegensatz zum lediglichen<br />
Spiel- und Gewinnschiessens;<br />
b) Dem Feldschützenwesen in der ganzen Schweiz Einklang und Verbreitung,<br />
insbesondere auch bei den Eidgenössischen Schützenfesten eine würdige<br />
Stellung zu verschaffen;<br />
c) Verbesserung und Vermehrung aller Handfeuerwaffen, namentlich der<br />
Präzisionswaffen;<br />
d) Endlich Belebung und Weckung vaterländischen Sinnes, nach jeder<br />
Richtung.<br />
Jeder ehrenhafte Schweizerbürger, der das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt<br />
hatte, konnte Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme<br />
erfolgte durch die Versammlung, je nach Beschluss der Anwesenden,<br />
durch offenes oder geheimes Stimmenmehr. Zur Erledigung der Vereinsangelegenheiten<br />
wurden jährlich zwei Hauptversammlungen<br />
(Frühjahr und Herbst) abgehalten, die das „Comité“ wählten, den Jahresbeitrag<br />
bestimmten und die Schiessordnung festsetzten.<br />
Als Grundbestimmungen der Schiessordnung für die jährlich mindestens<br />
sieben Schiessübungen galten:<br />
a) Jeder Schütze hat frei aus Waid- und Patronentasche zu laden;<br />
b) Jeder Schütze ist verpflichtet, demjenigen im Laden zur Hand zu<br />
gehen, der noch nicht eingeübt ist;<br />
c) Es darf nur mit Feldwaffen geschossen werden, die samt dem Bajonett<br />
nicht über zwölf Pfund eidgenössisches Gewicht, offenes Absehen und<br />
Korn und einen Feldstecher haben;<br />
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