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unsere Geschichte - Sportschützen Gossau

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Feldschützengesellschaft <strong>Gossau</strong> 1861 - 1961<br />

Aus der <strong>Geschichte</strong> der Feldschützengesellschaft<br />

Von Hans Breitenmoser, 1961<br />

Die Gründung<br />

Ueber die eigentlichen Beweggründe, die zur Bildung eines neuen<br />

Schiessvereins in <strong>Gossau</strong> unter dem Namen „Feldschützengesellschaft<br />

<strong>Gossau</strong>“ führten, ist nichts bekannt. Von der Auflösung der damaligen<br />

Schützengesellschaft wird auch nichts berichtet. Die Neugründung lag<br />

vermutlich im Zusammenhang mit der Entwicklung des Schiesswesens,<br />

denn Artikel 1 der von der ausserordentlichen Haupt-(Gründungs-)<br />

Versammlung vom 4. Mai 1861 genehmigten Statuten umschreibt folgenden<br />

Zweck der Gesellschaft:<br />

a) Hebung und Ausbildung des Feldschützenwesens zum Nutzen des<br />

vaterländischen Wehrwesens dienend, im Gegensatz zum lediglichen<br />

Spiel- und Gewinnschiessens;<br />

b) Dem Feldschützenwesen in der ganzen Schweiz Einklang und Verbreitung,<br />

insbesondere auch bei den Eidgenössischen Schützenfesten eine würdige<br />

Stellung zu verschaffen;<br />

c) Verbesserung und Vermehrung aller Handfeuerwaffen, namentlich der<br />

Präzisionswaffen;<br />

d) Endlich Belebung und Weckung vaterländischen Sinnes, nach jeder<br />

Richtung.<br />

Jeder ehrenhafte Schweizerbürger, der das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt<br />

hatte, konnte Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme<br />

erfolgte durch die Versammlung, je nach Beschluss der Anwesenden,<br />

durch offenes oder geheimes Stimmenmehr. Zur Erledigung der Vereinsangelegenheiten<br />

wurden jährlich zwei Hauptversammlungen<br />

(Frühjahr und Herbst) abgehalten, die das „Comité“ wählten, den Jahresbeitrag<br />

bestimmten und die Schiessordnung festsetzten.<br />

Als Grundbestimmungen der Schiessordnung für die jährlich mindestens<br />

sieben Schiessübungen galten:<br />

a) Jeder Schütze hat frei aus Waid- und Patronentasche zu laden;<br />

b) Jeder Schütze ist verpflichtet, demjenigen im Laden zur Hand zu<br />

gehen, der noch nicht eingeübt ist;<br />

c) Es darf nur mit Feldwaffen geschossen werden, die samt dem Bajonett<br />

nicht über zwölf Pfund eidgenössisches Gewicht, offenes Absehen und<br />

Korn und einen Feldstecher haben;<br />

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