II. Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen
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Quelle: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2003 vom 29. September 2003,<br />
S. 457/458<br />
8. Verordnung <strong>des</strong> Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung <strong>des</strong><br />
Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVGVO) vom<br />
02.Juli 2003 (Paragraph 76)<br />
§ 24<br />
Sonderregelungen für das Siedlungsgebiet der Sorben<br />
In den Gemeinden <strong>des</strong> sorbischen Siedlungsgebiets kann<br />
1. durch die Gemeinde<br />
a) die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigungs-<br />
verzeichnis und die Erteilung von Stimmscheinen gemäß Anlage 7,<br />
b) die Stimmbenachrichtigung gemäß Anlage 5 mit dem Stimmscheinantrag gemäß<br />
Anlage 6,<br />
c) die Beschriftung <strong>des</strong> Stimmscheins gemäß Anlage 9,<br />
d) die Beschriftung <strong>des</strong> Abstimmungsumschlags für die Briefabstimmung gemäß Anlage<br />
10 und <strong>des</strong> Abstimmungsbriefumschlages gemäß Anlage 11,<br />
e) die Abstimmungsbekanntmachung gemäß Anlage 13,<br />
2. durch den Stimmbezirksvorstand die Kenntlichmachung der Abstimmungslokale<br />
zusätzlich auch in sorbischer Sprache erfolgen. Das Merkblatt zur Briefabstimmung gemäß<br />
Anlage 12 ist dem Stimmschein in sorbischer Sprache beizufügen, wenn es vom<br />
Stimmberechtigten im Stimmscheinantrag gemäß Anlage 6 in sorbischer Sprache<br />
angefordert wird.<br />
Quelle: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2003 vom 15. August 2003,<br />
S. 215<br />
9. Landkreisordnung für den Freistaat <strong>Sachsen</strong> vom 19. Juli 1993 (Paragraph 3)<br />
§ 3 Satzungen<br />
(3) Auf der Grundlage der Verfassung <strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong> <strong>Sachsen</strong> gewährleisten die<br />
Landkreise die Rechte der Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit. Die Landkreise <strong>des</strong><br />
sorbischen Siedlungsgebietes regeln die Förderung der sorbischen Kultur und Sprache<br />
durch Satzung.<br />
Gleiches gilt für die zweisprachige Benennung der Landkreise sowie der öffentlichen<br />
Gebäude, Einrichtungen, Straßen, Plätze und Brücken im sorbischen Siedlungsgebiet,<br />
soweit dies nicht Aufgabe der Gemeinden ist.<br />
Quelle: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 30/1993, S. 577<br />
10. Gemeindeordnung für den Freistaat <strong>Sachsen</strong> vom 21. April 1993 (Paragraph 15)<br />
§ 15 Bürger der Gemeinde<br />
(4) Auf der Grundlage der Verfassung <strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong> <strong>Sachsen</strong> gewährleisten die<br />
Gemeinden die Rechte der Bürger sorbischer Nationalität. Die Gemeinden <strong>des</strong> sorbischen<br />
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