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II. Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen

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Quelle: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2003 vom 29. September 2003,<br />

S. 457/458<br />

8. Verordnung <strong>des</strong> Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung <strong>des</strong><br />

Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVGVO) vom<br />

02.Juli 2003 (Paragraph 76)<br />

§ 24<br />

Sonderregelungen für das Siedlungsgebiet der Sorben<br />

In den Gemeinden <strong>des</strong> sorbischen Siedlungsgebiets kann<br />

1. durch die Gemeinde<br />

a) die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigungs-<br />

verzeichnis und die Erteilung von Stimmscheinen gemäß Anlage 7,<br />

b) die Stimmbenachrichtigung gemäß Anlage 5 mit dem Stimmscheinantrag gemäß<br />

Anlage 6,<br />

c) die Beschriftung <strong>des</strong> Stimmscheins gemäß Anlage 9,<br />

d) die Beschriftung <strong>des</strong> Abstimmungsumschlags für die Briefabstimmung gemäß Anlage<br />

10 und <strong>des</strong> Abstimmungsbriefumschlages gemäß Anlage 11,<br />

e) die Abstimmungsbekanntmachung gemäß Anlage 13,<br />

2. durch den Stimmbezirksvorstand die Kenntlichmachung der Abstimmungslokale<br />

zusätzlich auch in sorbischer Sprache erfolgen. Das Merkblatt zur Briefabstimmung gemäß<br />

Anlage 12 ist dem Stimmschein in sorbischer Sprache beizufügen, wenn es vom<br />

Stimmberechtigten im Stimmscheinantrag gemäß Anlage 6 in sorbischer Sprache<br />

angefordert wird.<br />

Quelle: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2003 vom 15. August 2003,<br />

S. 215<br />

9. Landkreisordnung für den Freistaat <strong>Sachsen</strong> vom 19. Juli 1993 (Paragraph 3)<br />

§ 3 Satzungen<br />

(3) Auf der Grundlage der Verfassung <strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong> <strong>Sachsen</strong> gewährleisten die<br />

Landkreise die Rechte der Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit. Die Landkreise <strong>des</strong><br />

sorbischen Siedlungsgebietes regeln die Förderung der sorbischen Kultur und Sprache<br />

durch Satzung.<br />

Gleiches gilt für die zweisprachige Benennung der Landkreise sowie der öffentlichen<br />

Gebäude, Einrichtungen, Straßen, Plätze und Brücken im sorbischen Siedlungsgebiet,<br />

soweit dies nicht Aufgabe der Gemeinden ist.<br />

Quelle: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 30/1993, S. 577<br />

10. Gemeindeordnung für den Freistaat <strong>Sachsen</strong> vom 21. April 1993 (Paragraph 15)<br />

§ 15 Bürger der Gemeinde<br />

(4) Auf der Grundlage der Verfassung <strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong> <strong>Sachsen</strong> gewährleisten die<br />

Gemeinden die Rechte der Bürger sorbischer Nationalität. Die Gemeinden <strong>des</strong> sorbischen<br />

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