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II. Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen

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§ 6<br />

Programmauftrag<br />

(1) Der MDR hat in seinen Sendungen einen objektiven und umfassenden Überblick über<br />

das internationale, nationale und länderbezogene Geschehen in allen wesentlichen<br />

Lebensbereichen zu geben. Sein Programm soll der Information und Bildung sowie der<br />

Beratung und Unterhaltung dienen und hat dem kulturellen Auftrag <strong>des</strong> Rundfunks zu<br />

entsprechen. Er dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung.<br />

(2) Die Gliederung <strong>des</strong> Sendegebietes in Länder ist auch in den gemeinsam veranstalteten<br />

Programmen angemessen zu berücksichtigen.<br />

(3) Die Sendungen <strong>des</strong> MDR haben den Belangen aller Bevölkerungsgruppen, auch der<br />

Minderheiten, Rechnung zu tragen.<br />

(4) Die Sendungen <strong>des</strong> MDR sollen auch einen angemessnen Anteil von Werken<br />

europäischen Ursprungs enthalten.<br />

Quelle: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/1991, S. 169<br />

28. Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in <strong>Sachsen</strong> (Sächsisches<br />

Privatrundfunkgesetz - SächsPRG) vom 09. Januar 2001 in der ab 1. April 2003<br />

geltenden Fassung - (Paragraph 29, 30, 31)<br />

7. Abschnitt: Sächsische Lan<strong>des</strong>anstalt für privaten Rundfunk und neue Medien<br />

§ 29 Versammlung der Lan<strong>des</strong>anstalt<br />

(1) Der Versammlung gehören min<strong>des</strong>tens 32 Mitglieder an. Von ihnen entsenden<br />

…<br />

18. ein Mitglied die Verbände der Sorben.<br />

….<br />

(3) Für die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 3 bis 29 genannten Organisationen und Gruppen haben<br />

die jeweiligen Lan<strong>des</strong>vereinigungen das Entsendungsrecht. Besteht keine Lan<strong>des</strong>vereinigung,<br />

legen die jeweiligen Organisationen oder Gruppen innerhalb der einzelnen<br />

Bereiche einvernehmlich fest, wer von ihnen ein Mitglied entsendet. Kommt eine Einigung<br />

zwischen den Organisationen oder Gruppen nicht zu Stande, können sich diese spätestens<br />

elf Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung beim Landtag um die Einräumung<br />

eines Entsendungsrechts bewerben. Der Landtag wählt eine Organisation oder Gruppe für<br />

den entsprechenden Bereich aus. Das Entsendungsrecht der so bestimmten Einrichtung<br />

besteht für die gesamte Amtszeit der Versammlung der Lan<strong>des</strong>anstalt. Die Wahl eines<br />

Mitglieds ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung von der<br />

ausgewählten Organisation oder Gruppe durchzuführen.<br />

(4) Die Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 entsenden die Mitglieder in eigener<br />

Verantwortung und teilen der Lan<strong>des</strong>anstalt schriftlich mit, wen sie in die Versammlung<br />

entsenden. Der Vorsitzende der amtierenden Versammlung stellt die formale<br />

Ordnungsmäßigkeit der Entsendung fest. Erweist sich eine solche Feststellung nachträglich<br />

als unrichtig, so stellt die Versammlung den Verlust der Mitgliedschaft fest.<br />

§ 30 Arbeitsweise und Aufgaben der Versammlung<br />

….<br />

(8) Aufgabe der Versammlung ist die Aufsicht über die veranstalteten Programme und ihre<br />

Bewertung insbesonere hinsichtlich der Einhaltung der Programmgrundsätze und <strong>des</strong><br />

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