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II. Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen

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Innerhalb <strong>des</strong> deutsch-sorbischen Gebietes sind alle Ortsangaben in deutsch und<br />

sorbisch auf den o.g. Verkehrszeichen zu machen; das gilt nicht für Autobahnen bzw. die<br />

Fernziele an Autobahnen.<br />

Außerhalb <strong>des</strong> deutsch-sorbischen Gebietes ist die Zielangabe nur <strong>des</strong> Nahzieles<br />

zweisprachig zu beschriften, sofern der Zielort zum deutsch-sorbischen Gebiet gehört.<br />

Zielangaben, die aus dem deutsch-sorbischen Gebiet führen, sind nur in deutscher<br />

Schreibweise auszuführen.<br />

2. Ortstafeln<br />

Dies betrifft die Verkehrszeichen 310 und 311 der StVO.<br />

Zeichen 310<br />

Das Zeichen 310 nennt den amtlichen Namen der Ortschaft und den Verwaltungsbezirk<br />

(Kreis).<br />

Im deutsch-sorbischen Gebiet ist der sorbische Ortsname unter dem amtlichen deutschen<br />

Namen anzugeben.<br />

Zeichen 311<br />

Im oberen Teil wird nur der Name <strong>des</strong> nächsten Ortes, Ortsteils oder Nahzieles<br />

angegeben.<br />

Dieser ist in deutscher und sorbischer Sprache auszuführen, sofern der Zielort zum<br />

deutsch-sorbischen Gebiet gehört. Die Entfernungsangabe sollte rechts neben dem sorbi-<br />

schen Ortsnamen stehen.<br />

Im unteren Teil <strong>des</strong> Bil<strong>des</strong> wird der Name <strong>des</strong> soeben verlassenen Ortes in deutscher und<br />

sorbischer Sprache angegeben.<br />

Die vorgeschriebenen Abmessungen der Ortstafeln lt. StVO (650 mm x 1000 mm) sind<br />

einzuhalten.<br />

Als Min<strong>des</strong>tschriftgrößen (Großbuchstaben) für deutsche Gemeindenamen gilt 105 mm,<br />

für sorbische Namen 70 mm (in Ausnahmefällen 50 mm).<br />

3. Straßennamen - Zeichen 437<br />

Die Entscheidung für die Ausführung der Straßennamenschilder im deutsch-sorbischen<br />

Gebiet erfolgt durch die zuständige Gemeindeverwaltung.<br />

Grundlage für das Anwendungsgebiet ist das "Ortsnamenverzeichnis <strong>des</strong> deutschsorbischen<br />

Gebietes", enthalten in der Ausgabe der "Amtlichen Bezeichnungen in sorbischer<br />

Sprache für die Kennzeichnung staatlicher und gesellschaftlicher Organe, ..." erschienen<br />

1982.<br />

Das Verzeichnis kann in den Landratsämtern beim zuständigen Beauftragen für<br />

Sorbenfragen eingesehen werden.<br />

Es wird empfohlen, dieses Verzeichnis generell zur Überprüfung der richtigen Schreibweise<br />

der sorbischen Namen heranzuziehen.<br />

Die genannten vorläufigen Festlegungen werden dem Bun<strong>des</strong>minister für Verkehr mit der<br />

Bitte um Einarbeitung in die Gesetze bzw. Richtlinien zugestellt.<br />

Im Auftrag<br />

gez.: Pietsch<br />

31. Dienstordnung für die Behörden <strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong> <strong>Sachsen</strong> vom 14. Januar 1999<br />

(Punkt 1 und 4)<br />

1. Geltungsbereich<br />

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