II. Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen
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Innerhalb <strong>des</strong> deutsch-sorbischen Gebietes sind alle Ortsangaben in deutsch und<br />
sorbisch auf den o.g. Verkehrszeichen zu machen; das gilt nicht für Autobahnen bzw. die<br />
Fernziele an Autobahnen.<br />
Außerhalb <strong>des</strong> deutsch-sorbischen Gebietes ist die Zielangabe nur <strong>des</strong> Nahzieles<br />
zweisprachig zu beschriften, sofern der Zielort zum deutsch-sorbischen Gebiet gehört.<br />
Zielangaben, die aus dem deutsch-sorbischen Gebiet führen, sind nur in deutscher<br />
Schreibweise auszuführen.<br />
2. Ortstafeln<br />
Dies betrifft die Verkehrszeichen 310 und 311 der StVO.<br />
Zeichen 310<br />
Das Zeichen 310 nennt den amtlichen Namen der Ortschaft und den Verwaltungsbezirk<br />
(Kreis).<br />
Im deutsch-sorbischen Gebiet ist der sorbische Ortsname unter dem amtlichen deutschen<br />
Namen anzugeben.<br />
Zeichen 311<br />
Im oberen Teil wird nur der Name <strong>des</strong> nächsten Ortes, Ortsteils oder Nahzieles<br />
angegeben.<br />
Dieser ist in deutscher und sorbischer Sprache auszuführen, sofern der Zielort zum<br />
deutsch-sorbischen Gebiet gehört. Die Entfernungsangabe sollte rechts neben dem sorbi-<br />
schen Ortsnamen stehen.<br />
Im unteren Teil <strong>des</strong> Bil<strong>des</strong> wird der Name <strong>des</strong> soeben verlassenen Ortes in deutscher und<br />
sorbischer Sprache angegeben.<br />
Die vorgeschriebenen Abmessungen der Ortstafeln lt. StVO (650 mm x 1000 mm) sind<br />
einzuhalten.<br />
Als Min<strong>des</strong>tschriftgrößen (Großbuchstaben) für deutsche Gemeindenamen gilt 105 mm,<br />
für sorbische Namen 70 mm (in Ausnahmefällen 50 mm).<br />
3. Straßennamen - Zeichen 437<br />
Die Entscheidung für die Ausführung der Straßennamenschilder im deutsch-sorbischen<br />
Gebiet erfolgt durch die zuständige Gemeindeverwaltung.<br />
Grundlage für das Anwendungsgebiet ist das "Ortsnamenverzeichnis <strong>des</strong> deutschsorbischen<br />
Gebietes", enthalten in der Ausgabe der "Amtlichen Bezeichnungen in sorbischer<br />
Sprache für die Kennzeichnung staatlicher und gesellschaftlicher Organe, ..." erschienen<br />
1982.<br />
Das Verzeichnis kann in den Landratsämtern beim zuständigen Beauftragen für<br />
Sorbenfragen eingesehen werden.<br />
Es wird empfohlen, dieses Verzeichnis generell zur Überprüfung der richtigen Schreibweise<br />
der sorbischen Namen heranzuziehen.<br />
Die genannten vorläufigen Festlegungen werden dem Bun<strong>des</strong>minister für Verkehr mit der<br />
Bitte um Einarbeitung in die Gesetze bzw. Richtlinien zugestellt.<br />
Im Auftrag<br />
gez.: Pietsch<br />
31. Dienstordnung für die Behörden <strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong> <strong>Sachsen</strong> vom 14. Januar 1999<br />
(Punkt 1 und 4)<br />
1. Geltungsbereich<br />
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