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II. Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen

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schaft, Zuständigkeit und Geschäftsordnung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>bildungsrats<br />

(Lan<strong>des</strong>bildungsratsverordnung) vom 03. Mai 1993 in der Fassung der Änderungs-<br />

verordnung vom 04. August 2004 (Paragraph 3)<br />

§ 3<br />

Berufung der Mitglieder<br />

(1) Die Berufung der Mitglieder <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>bildungsrates erfolgt auf Vorschlag der<br />

entsprechenden Einrichtungen und Organisationen durch das Staatsministerium für Kultus.<br />

Das Vorschlagsrecht steht zu:<br />

....<br />

9. dem Sorbischen Schulverein e.V. für den Vertreter der Sorben;<br />

....<br />

Quelle: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10 vom 20. August 2004, S. 352<br />

15. Verordnung <strong>des</strong> Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung<br />

der Eltern in den Schulen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> vom 10. September 1992<br />

4. Abschnitt<br />

Lan<strong>des</strong>elternrat<br />

§ 28<br />

Mitglieder<br />

Der Lan<strong>des</strong>elternrat besteht aus 20 gewählten Vertretern der Kreiselternräte und setzt sich<br />

aus jeweils einem Vertreter<br />

der Grundschulen,<br />

der Förderschulen,<br />

der Mittelschulen,<br />

der Gymnasien,<br />

der Berufsschulen und<br />

der beruflichen Vollzeitschulen<br />

aus jedem Oberschulamtsbezirk zusammen. Hinzu kommen ein Vertreter der Schulen in<br />

freier Trägerschaft und ein Vertreter der Schulen im sorbischen Gebiet.<br />

§ 29<br />

Informationsrecht<br />

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus unterrichtet den Lan<strong>des</strong>elternrat über alle<br />

grundsätzlichen, die Schulen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> gemeinsam interessierenden Fragen und ist<br />

verpflichtet, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.<br />

Quelle: Sächsisches Gesetz – und Verordnungsblatt Nr. 30 vom 22. September 1992<br />

S. 420 ff.<br />

16. Verordnung <strong>des</strong> Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste<br />

Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

(Lehramtsprüfungsordnung I - LAPO I ) vom 13. März 2000 (Paragraphen 55<br />

und 85 )<br />

Teil 3 Lehramt an Mittelschulen<br />

Abschnitt 2: Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen<br />

§ 55<br />

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