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LAGA PN 98

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Auch einer Überprüfung des Vermischungsverbotes gemäß TA Abfall und Abfallablagerungsverordnung<br />

muss bereits durch Festlegung einer problemorientierten Probenahmestrategie<br />

Rechnung getragen werden.<br />

Grundsätzlich lassen sich in Abhängigkeit der Aufgabenstellung zwei Probenahmestrategien<br />

voneinander abgrenzen (vgl. Abb. 1):<br />

• „Hot spot“-Beprobung<br />

• Allgemeine Abfallbeprobung (Charakterisierung von Grundgesamtheiten)<br />

In der Praxis kann es zur Verknüpfung beider strategischer Ansätze kommen.<br />

4.1 „Hot-Spot“-Beprobung<br />

Wesentliches Merkmal der „Hot-spot“-Beprobung ist das Erkennen und die Sicherstellung<br />

von Kontaminationsschwerpunkten ("Hot-spots") bzw. Stoffen, die aufgrund ihrer<br />

Eigenschaften die Gesamtcharge negativ beeinflussen können.<br />

Sie trägt daher u.a. den Forderungen und Prinzipien des Chemikaliengesetzes (Gesetz<br />

zum Schutz vor gefährlichen Stoffen) sowie dem untergesetzlichen Regelwerk Rechnung,<br />

wonach bestimmte Substanzen aufgrund ihrer Toxizität dem Stoffkreislauf entzogen<br />

und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden müssen.<br />

Beispiele gemäß des Anhanges der Gefahrstoffverordnung sind Formaldehyd, Pentachlorphenol<br />

(PCP) und Benzo(a)pyren (BaP) in Altholz sowie Asbest in Bauschutt.<br />

Die „Hot-spot“-Strategie dient der Erarbeitung von Risikoprognosen sowie zur Beweissicherung<br />

bei ungenehmigt abgelagerten bzw. unbekannten Materialien (z.B. besonders<br />

überwachungsbedürftige Abfälle in Siedlungsabfällen).<br />

Im Falle der „Hot-spot“-Beprobung werden bevorzugt organoleptisch bzw. sensorisch<br />

auffällige Chargen im Sinne einer "worst-case"-Betrachtung zur Beprobung herangezogen.<br />

Im Vordergrund steht ausschließlich der qualitative Befund. Die entnommene Probe<br />

muss keinen quantitativen Bezug zur Grundmenge haben, Repräsentativitätsbetrachtungen<br />

treten somit in den Hintergrund. Dennoch sollte eine möglichst exakte Mengenschätzung<br />

des relevanten Prüfgutes erfolgen.<br />

Der Problematik angemessen ist zur Beweissicherung eine besonders exakte Dokumentation<br />

der Probenahme zuzüglich einer visuellen Dokumentation (Foto, Video) geboten.<br />

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