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Auch einer Überprüfung des Vermischungsverbotes gemäß TA Abfall und Abfallablagerungsverordnung<br />
muss bereits durch Festlegung einer problemorientierten Probenahmestrategie<br />
Rechnung getragen werden.<br />
Grundsätzlich lassen sich in Abhängigkeit der Aufgabenstellung zwei Probenahmestrategien<br />
voneinander abgrenzen (vgl. Abb. 1):<br />
• „Hot spot“-Beprobung<br />
• Allgemeine Abfallbeprobung (Charakterisierung von Grundgesamtheiten)<br />
In der Praxis kann es zur Verknüpfung beider strategischer Ansätze kommen.<br />
4.1 „Hot-Spot“-Beprobung<br />
Wesentliches Merkmal der „Hot-spot“-Beprobung ist das Erkennen und die Sicherstellung<br />
von Kontaminationsschwerpunkten ("Hot-spots") bzw. Stoffen, die aufgrund ihrer<br />
Eigenschaften die Gesamtcharge negativ beeinflussen können.<br />
Sie trägt daher u.a. den Forderungen und Prinzipien des Chemikaliengesetzes (Gesetz<br />
zum Schutz vor gefährlichen Stoffen) sowie dem untergesetzlichen Regelwerk Rechnung,<br />
wonach bestimmte Substanzen aufgrund ihrer Toxizität dem Stoffkreislauf entzogen<br />
und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden müssen.<br />
Beispiele gemäß des Anhanges der Gefahrstoffverordnung sind Formaldehyd, Pentachlorphenol<br />
(PCP) und Benzo(a)pyren (BaP) in Altholz sowie Asbest in Bauschutt.<br />
Die „Hot-spot“-Strategie dient der Erarbeitung von Risikoprognosen sowie zur Beweissicherung<br />
bei ungenehmigt abgelagerten bzw. unbekannten Materialien (z.B. besonders<br />
überwachungsbedürftige Abfälle in Siedlungsabfällen).<br />
Im Falle der „Hot-spot“-Beprobung werden bevorzugt organoleptisch bzw. sensorisch<br />
auffällige Chargen im Sinne einer "worst-case"-Betrachtung zur Beprobung herangezogen.<br />
Im Vordergrund steht ausschließlich der qualitative Befund. Die entnommene Probe<br />
muss keinen quantitativen Bezug zur Grundmenge haben, Repräsentativitätsbetrachtungen<br />
treten somit in den Hintergrund. Dennoch sollte eine möglichst exakte Mengenschätzung<br />
des relevanten Prüfgutes erfolgen.<br />
Der Problematik angemessen ist zur Beweissicherung eine besonders exakte Dokumentation<br />
der Probenahme zuzüglich einer visuellen Dokumentation (Foto, Video) geboten.<br />
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