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LAGA PN 98

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inhomogen verteilt vor, wobei der Homogenitätsgrad material- und merk-<br />

malabhängig ist. Dies führt dazu, dass in einem Abfall ein Merkmalswert homogen, ein<br />

anderer inhomogen verteilt sein kann.<br />

Probenahmestrategie und -verfahren müssen somit - dies gilt sowohl für ruhende als<br />

auch bewegte Stoffströme - der möglichen Varianz und Variabilität in der Abfallzusammensetzung<br />

angepasst werden. Eine statistische Aussage über die Inhomogenität des<br />

Abfalls lässt sich aus dem Verhältnis der Varianz der Merkmalsverteilung und dem<br />

Quadrat des mittleren Stoffgehaltes ableiten (vgl. Anhang G).<br />

In Abhängigkeit von der Fragestellung und von der Zielvorgabe ist das Aufteilen / Abtrennen<br />

von Teilchargen bzw. Zusammenfassen von Prüfmengen sowie die Entnahme<br />

der Einzelproben bzw. die Vereinigung zu Misch- und Sammelproben mit angepasster<br />

Technik festzulegen.<br />

Von grundsätzlicher Bedeutung ist hierbei, dass das Arbeiten mit Misch- bzw. Sammelproben<br />

über die gesamte Grundmenge nur zulässig ist, wenn die spezifischen Substrateigenschaften<br />

der Einzelchargen erkennbar sind und die zugrunde gelegten Vorgaben,<br />

z.B. die Einhaltung von Richt-, Grenzwerten, wertgebenden Eigenschaften, etc., erfüllt<br />

werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass durch Vermischen eine Verdünnung bedenklicher<br />

Stoffe erreicht wird, so dass diese dem Stoffkreislauf letztlich nicht entzogen<br />

werden.<br />

Dieser Problematik trägt die TA-Abfall und die Abfallablagerungsverordnung durch ihre<br />

Forderung nach getrennter Abfallerfassung und dem Vermischungsverbot Rechnung.<br />

ANMERKUNG:<br />

Bei vielen Abfallarten (z.B. Siedlungs-, Bauabfälle, Altholz) ist eine Vorseparierung von<br />

unterschiedlich belasteten Fraktionen erforderlich, um eine möglichst sortenreine Probenahme<br />

und somit eine Verwertung von Teilchargen gemäß Kreislaufwirtschafts-/ und<br />

Abfallgesetz (KrW / AbfG) zu gewährleisten.<br />

Materialien unterschiedlicher Herkunft sind grundsätzlich getrennt zu erfassen, getrennt<br />

zu beproben und zu analysieren. Werden diese Grundsätze nicht beachtet, sind keine<br />

gesicherten Aussagen über den tatsächlichen Stoffbestand bzw. Schadstoffgehalt möglich,<br />

die Probenahme ist als fehlerhaft anzusehen.<br />

ANMERKUNG<br />

Einzelne Recyclingmaterialien (z.B. Shredderfraktionen gem. Abfallschlüssel), die der<br />

Verwertung zugeführt werden, bestehen auch nach der Separierung belasteter Fraktionen<br />

aus einem relativ heterogenen Stoffgemisch. In diesen Fällen wird das zu verwertende<br />

Materialgemisch gemäß der Vorgaben der Richtlinie als einheitliches Material beprobt.<br />

Die Probenahme muss von geschultem, zuverlässigem Fachpersonal vorgenommen<br />

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