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1. Vorbemerkung und Zielsetzung<br />
Die Probenahme ist integraler Bestandteil der physikalischen, chemischen und biologischen<br />
Untersuchung und bestimmt maßgeblich die Qualität der Ergebnisse. Eine detailliert<br />
festgelegte, alle Prüfgüter umfassende Vorgehensweise ist bei der Abfallprobenahme<br />
nicht möglich; vielmehr muss ein pragmatischer, abfallbezogener Ansatz unter<br />
Einbeziehung aller Vorinformationen gefunden werden.<br />
Ziel der Probenahme ist die Gewinnung von Teilmengen, die zur Ermittlung charakteristischer<br />
Merkmale von Abfällen oder abgelagerten Materialien geeignet sind. Hierbei ist<br />
von besonderer Bedeutung, inwieweit diese Teilmengen als repräsentativ für die Gesamtmenge<br />
hinsichtlich der zu beurteilenden Eigenschaften (Merkmale) gelten können.<br />
Die Richtlinie enthält Vorgaben zu Probenahmeverfahren und -strategie sowie zur Anzahl<br />
und Größe der zu entnehmenden Einzel-, Misch- und Sammelproben in Abhängigkeit<br />
von Grundmenge, Konsistenz, Teilchen- und Stückgrößenverteilung.<br />
Es ist zu beachten, dass es sich bei diesen Vorgaben um grundlegende Anforderungen<br />
handelt, die je nach Zielsetzung (z.B. Forschungsvorhaben mit erhöhten Anforderungen<br />
an Zuverlässigkeit / Vertrauenswürdigkeit), der Heterogenität der Abfallzusammensetzung<br />
sowie der stofflichen Inhomogenität des Materials sehr viel höher liegen können.<br />
2. Anwendungsbereich<br />
Die Richtlinie dient der Vereinheitlichung der Probenahme von festen und stichfesten<br />
Abfällen sowie abgelagerten Materialien im Rahmen der Prüfung zur stofflichen oder<br />
energetischen Verwertung bzw. zur Beseitigung.<br />
Konkrete Zielsetzung und Fragestellung, wie z.B. die<br />
• Beurteilung der Abfälle hinsichtlich der Entsorgungswege (Deklarationsanalyse),<br />
• Eingangskontrolle bei Anlagen zur Behandlung, Verwertung und Beseitigung<br />
(Identifikationsanalyse),<br />
• Kontrolle bei der Verwertung / Beseitigung von Bodenaushub, Bauschutt und<br />
Recyclingmaterial,<br />
• Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Rahmen behördlicher Regelungen,<br />
• Identifikation unbekannter Stoffe / Abfälle,<br />
• Gefahrenabwehr und Beweissicherung, z.B. bei unbekannten und / oder illegal<br />
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