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LAGA PN 98

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1. Vorbemerkung und Zielsetzung<br />

Die Probenahme ist integraler Bestandteil der physikalischen, chemischen und biologischen<br />

Untersuchung und bestimmt maßgeblich die Qualität der Ergebnisse. Eine detailliert<br />

festgelegte, alle Prüfgüter umfassende Vorgehensweise ist bei der Abfallprobenahme<br />

nicht möglich; vielmehr muss ein pragmatischer, abfallbezogener Ansatz unter<br />

Einbeziehung aller Vorinformationen gefunden werden.<br />

Ziel der Probenahme ist die Gewinnung von Teilmengen, die zur Ermittlung charakteristischer<br />

Merkmale von Abfällen oder abgelagerten Materialien geeignet sind. Hierbei ist<br />

von besonderer Bedeutung, inwieweit diese Teilmengen als repräsentativ für die Gesamtmenge<br />

hinsichtlich der zu beurteilenden Eigenschaften (Merkmale) gelten können.<br />

Die Richtlinie enthält Vorgaben zu Probenahmeverfahren und -strategie sowie zur Anzahl<br />

und Größe der zu entnehmenden Einzel-, Misch- und Sammelproben in Abhängigkeit<br />

von Grundmenge, Konsistenz, Teilchen- und Stückgrößenverteilung.<br />

Es ist zu beachten, dass es sich bei diesen Vorgaben um grundlegende Anforderungen<br />

handelt, die je nach Zielsetzung (z.B. Forschungsvorhaben mit erhöhten Anforderungen<br />

an Zuverlässigkeit / Vertrauenswürdigkeit), der Heterogenität der Abfallzusammensetzung<br />

sowie der stofflichen Inhomogenität des Materials sehr viel höher liegen können.<br />

2. Anwendungsbereich<br />

Die Richtlinie dient der Vereinheitlichung der Probenahme von festen und stichfesten<br />

Abfällen sowie abgelagerten Materialien im Rahmen der Prüfung zur stofflichen oder<br />

energetischen Verwertung bzw. zur Beseitigung.<br />

Konkrete Zielsetzung und Fragestellung, wie z.B. die<br />

• Beurteilung der Abfälle hinsichtlich der Entsorgungswege (Deklarationsanalyse),<br />

• Eingangskontrolle bei Anlagen zur Behandlung, Verwertung und Beseitigung<br />

(Identifikationsanalyse),<br />

• Kontrolle bei der Verwertung / Beseitigung von Bodenaushub, Bauschutt und<br />

Recyclingmaterial,<br />

• Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Rahmen behördlicher Regelungen,<br />

• Identifikation unbekannter Stoffe / Abfälle,<br />

• Gefahrenabwehr und Beweissicherung, z.B. bei unbekannten und / oder illegal<br />

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