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Größere Anteile > 120 mm dürfen nicht zerkleinert und der übrigen Grundmenge<br />
zugesetzt werden, sondern müssen als Einzelproben (1Stück = 1 Einzelprobe) getrennt<br />
untersucht werden. Zulässig ist das Zusammenführen von Abfällen gleicher Art<br />
und Stückigkeit zu Mischproben gemäß Kap. 6.4, Tab. 2.<br />
ANMERKUNG:<br />
Bisher wurde das Gewicht der Einzelprobe in Abhängigkeit von der Korngröße des<br />
Abfalls festgelegt (vgl. <strong>LAGA</strong> <strong>PN</strong> 2/78 K). Die Einführung des Volumenbezuges hinsichtlich<br />
der Mindestgröße von Einzelproben trägt einer praxisnäheren Umsetzung<br />
Rechnung.<br />
Tab. 3 : Mindestvolumen der Einzel- und Laborprobe in Abhängigkeit<br />
von der Korngröße / Stückigkeit<br />
Maximale Korngröße /<br />
Stückigkeit<br />
[ mm ]<br />
< 2<br />
> 2 bis < 20<br />
> 20 bis < 50<br />
> 50 bis < 120<br />
> 120<br />
Mindestvolumen<br />
der Einzelprobe<br />
[ in l ]<br />
0,5<br />
1<br />
2<br />
5<br />
Stück = Einzelprobe<br />
Mindestvolumen der<br />
Laborprobe *)<br />
[ in l ]<br />
1<br />
2<br />
4<br />
10<br />
Stück = Einzelprobe<br />
*) vgl. Kap. 7.1<br />
ANMERKUNG:<br />
Einen Sonderfall stellen Siedlungsabfälle dar, die häufig Korngrößen > 120 mm<br />
aufweisen. Hierbei werden über eine Sortieranalyse Stoffgruppeneinteilungen<br />
(Chargen) vorgenommen und anschließend separat beprobt. Detaillierte Auskunft<br />
über eine solche Verfahrensweise gibt z.B. die „Richtlinie zur einheitlichen Abfallanalytik<br />
in Sachsen“.<br />
ANMERKUNG:<br />
Bei großer Stückigkeit der Komponenten sollte das Behältnis mindestens ein Volumen<br />
von10 l aufweisen.<br />
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