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Mediative Projektbegleitung beim Repowering von ...

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en dem Antragsteller und der Bundesimmissionsschutzbehörde auch Drit-<br />

te, wie betroffene Gemeinden, andere Behörden, Verbände und Gutachter<br />

(§ 2a 9. BImSchV).<br />

Die UVP-Pflicht des Vorhabens führt – wie bei 20 und mehr Windenergie-<br />

anlagen – zu einem förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10<br />

BImSchG. Dabei wird zusätzlich zu den betroffenen Fachbehörden und den<br />

TÖB die Öffentlichkeit beteiligt, deren möglichen Einwendungen in einem<br />

öffentlichen Erörterungstermin Rechnung getragen werden muss (§§ 10<br />

und 11 UVPG).<br />

Damit liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen dem vereinfachten und<br />

dem förmlichen Genehmigungsverfahren in der Erforderlichkeit der Öffent-<br />

lichkeitsbeteiligung. Besonders vor diesem Hintergrund ist § 19 Abs. 3<br />

BImSchG wesentlich, der dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, Anla-<br />

gen, die nur dem vereinfachten Verfahren unterliegen, freiwillig im förmli-<br />

chen Verfahren genehmigen zu lassen.<br />

Auf Grundlage der Stellungnahmen <strong>von</strong> TÖB, der Fachbehörden und der<br />

Ergebnisse des Erörterungstermins sowie ggf. die Umweltverträglichkeit er-<br />

lässt die Immissionsschutzbehörde schließlich einen ablehnenden Be-<br />

scheid oder einen Genehmigungsentscheid (DStGB 2009).<br />

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