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00 - Familie Spiegel in Radeberg

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Sächsisches Amtsblatt Nr. 6 vom 3. Februar 1994<br />

2. Ausgabe- und E<strong>in</strong>nahmediszipl<strong>in</strong><br />

Das Mißverhältnis zwischen den gegenwärtig noch ger<strong>in</strong>gen<br />

E<strong>in</strong>nahmen und den zu erwartenden Belastungen auf der Ausgabenseite<br />

erfordert e<strong>in</strong>schneidende Maßnahmen, um die Verwaltungshaushalte<br />

auszugleichen bzw. bereits vorhandene Defizite<br />

nicht weiter anwachsen zu lassen.<br />

Für Landkreise gelten h<strong>in</strong>sichtlich des Haushaltsausgleichs nicht<br />

nur die allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften (§ 22 GemHVO, § 72 Abs. 3<br />

SächsGemO <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 61 SächsLKrO), sondern auch<br />

§ 34 Abs. 1 FAG 1994, wonach sie e<strong>in</strong>e Kreisumlage zu erheben<br />

haben, soweit ihre sonstigen E<strong>in</strong>nahmen nicht ausreichen.<br />

Die Höhe der jeweiligen Kreisumlage ergibt sich dabei aus nicht<br />

anderweitig gedeckten Ansätzen des Haushaltsplans; sie hängt<br />

also entscheidend vom Umfang der Aufgaben und der Kredit-,<br />

Ausgaben- und Rücklagenpolitik des Landkreises ab.<br />

Dem Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern ist bekannt, daß e<strong>in</strong>zelne<br />

Landkreise im Jahre 1993 die Kreisumlage im wesentlichen der<br />

Rücklage zugeführt haben. Dies ist nur zulässig, wenn durch die<br />

Bildung der Rücklagen Mittel für die F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>es konkreten<br />

<strong>in</strong>vestiven Vorhabens, das <strong>in</strong> der mittelfristigen F<strong>in</strong>anzplanung<br />

enthalten se<strong>in</strong> muß, angesammelt werden.<br />

Bei der Festlegung des Hebesatzes für die Kreisumlage hat der<br />

Kreistag auf die f<strong>in</strong>anzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen<br />

Städte und Geme<strong>in</strong>den Rücksicht zu nehmen.<br />

Die kritische Überprüfung von freiwilligen Ausgaben und deren<br />

E<strong>in</strong>schränkung wird nicht mehr genügen. Auch bei Pflichtleistungen<br />

s<strong>in</strong>d Ermessungsspielräume für E<strong>in</strong>sparungen zu nutzen.<br />

Im E<strong>in</strong>zelfall wird e<strong>in</strong> Sparkurs erforderlich se<strong>in</strong>, der mittelfristig<br />

nur durch Leistungsabbau und Leistungsverzicht möglich<br />

se<strong>in</strong> wird.<br />

Auf der E<strong>in</strong>nahmeseite s<strong>in</strong>d entsprechend dem Gebot des § 73<br />

Abs. 2 SächsGemO <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie Entgelte für Leistungen (Gebühren,<br />

Beiträge, Mieten, Pachten usw.) zu erheben. Dabei s<strong>in</strong>d<br />

die Grundsätze der Kostendeckung zu beachten und die Grenzen<br />

der Vertretbarkeit (§ 73 Abs. 3 SächsGemO) zu überprüfen und<br />

gegebenenfalls zu korrigieren.<br />

Liegt e<strong>in</strong>e Abgabenerhebung im Ermessen der Geme<strong>in</strong>de, so<br />

muß sie h<strong>in</strong>sichtlich der Frage, ob und <strong>in</strong> welchem Umfang sie<br />

Abgaben erhebt, die haushaltsrechtliche Vorschrift des § 73<br />

Abs. 1 SächsGemO und die mit dieser Bestimmung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em engen<br />

Zusammenhang stehenden Absätze 2 und 3 sowie § 72<br />

Abs. 1 SächsGemO beachten. Dies fuhrt dazu, daß - soweit Abgaben<br />

erhoben werden können - § 73 SächsGemO regelmäßig<br />

die Ausschöpfung der Abgabenquellen gebietet. Die Kommunen<br />

müssen daher, auch wenn ihnen, wie zum Beispiel bei der Erhebung<br />

der Feuerwehrabgabe, e<strong>in</strong> Ermessen e<strong>in</strong>geräumt ist, grundsätzlich<br />

gemäß § 73 SächsGemO von der Ermächtigung Gebrauch<br />

machen, weil sonst die E<strong>in</strong>nahmen zur Aufgabenerfüllung<br />

<strong>in</strong> der Regel nicht ausreichen.<br />

Die Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen setzt<br />

nicht zw<strong>in</strong>gend voraus, daß die Geme<strong>in</strong>de Träger<strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung<br />

im Rechtss<strong>in</strong>ne ist. Rechtsgrundlage riir den Erlaß der Satzungen<br />

ist das am I. September 1993 <strong>in</strong> Kraft getretene Sächsische<br />

Kommunalabgabengesetz (SächsKAG). Danach s<strong>in</strong>d auch<br />

die unentgeltlich übertragenen Anlagen zu bewerten und daraus<br />

<strong>in</strong> der Gebührenkalkulation auch Abschreibungen und kalkulatorische<br />

Kosten anzusetzen. Bei der Beitragskalkulation wird als<br />

Bemessungsgrundlage auf den Wiederbeschaffungszeitwert der<br />

gesamten (vorhandenen und geplanten) Anlagen abgestellt. Die<br />

Frage der unentgeltlichen Übertragung der Anlagen auf den neuen<br />

E<strong>in</strong>richtungsträger spielt deshalb <strong>in</strong> der Beitragskalkulation<br />

ke<strong>in</strong>e Rolle.<br />

Das SächsKAG legt nicht fest, ob Beiträge erhoben werden müssen<br />

oder <strong>in</strong> Welchem Verhältnis die Belastung der Beitrags- und<br />

Gebührenzahler stehen soll. Diese Fragen beurteilen sich nach<br />

§ 73 Abs. 2 und 3 SächsGemO. Das bedeutet zum Beispiel,<br />

wenn die Kosten der E<strong>in</strong>richtung trotz Ausschöpfung der vertret-<br />

184<br />

baren Gebührenbelastung nicht gedeckt werden können, daß<br />

grundsätzlich e<strong>in</strong>e Rechtspflicht zur Erhebung von Beiträgen besteht.<br />

Im Investitionsbereich ist es dr<strong>in</strong>gend erforderlich, stärker als<br />

bisher zwischen nur wünschenswerten und wirklich notwendigen<br />

Maßnahmen zu unterscheiden.<br />

Aufwendige Ausfuhrungen kommunaler E<strong>in</strong>richtungen oder<br />

kommunaler Maßnahmen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen geben immer wieder (<br />

Anlaß, die F<strong>in</strong>anzlage der Kommunen <strong>in</strong>sgesamt zu positiv e<strong>in</strong>- \<br />

zuschätzen. Die Vermögenshaushalte s<strong>in</strong>d daher e<strong>in</strong>er kritischen<br />

Prüfung dah<strong>in</strong>gehend zu unterziehen, ob die veranschlagten<br />

Maßnahmen noch mit der aktuellen Haushaltssituation zu vere<strong>in</strong>baren<br />

s<strong>in</strong>d, ob sie im Umfang reduziert oder ganz zurückgestellt<br />

werden sollten. Das gilt <strong>in</strong>sbesondere für solche Maßnahmen,<br />

die später durch hohe Folgekosten (Schuldendienst, Personalund<br />

Betriebskosten) die Verwaltungshaushalte zusätzlich<br />

belasten. Danach nicht mehr benötigte Haushaltsausgabereste<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Abgang zu stellen; auf die Inanspruchnahme von ausgebrachten<br />

Verpflichtungsermächtigungen ist zu verzichten.<br />

3. Rechtsaufsichtliche Beurteilung der Haushalte<br />

Die Rechtsaufsichtbchördcn haben unter Anlegung strenger<br />

Maßstäbe auf den Ausgleich der Haushalte h<strong>in</strong>zuwirken. S<strong>in</strong>d<br />

unausgeglichene Haushalts- bzw. Wirtschaftspläne erkennbar<br />

unter grober Mißachtung der gesetzlichen Vorschriften und der<br />

H<strong>in</strong>weise zu Nr. 1 und 2 beschlossen worden, s<strong>in</strong>d sie mit entsprechenden<br />

Auflagen zur Überarbeitung zurückzugeben. Sofern<br />

e<strong>in</strong> Ausgleich nicht erreicht werden kann, ist die Genehmigung<br />

der genehmigungsbedürftigen Teile der Haushaltssatzung nur<br />

mit E<strong>in</strong>schränkungen (Bed<strong>in</strong>gungen und Auflagen) dah<strong>in</strong>gehend<br />

zu erteilen, daß der Fehlbedarf durch Maßnahmen beseitigt<br />

wird,die nach der Prüfung als geeignet ersche<strong>in</strong>en. Kann der<br />

Haushaltsausgleich gleichwohl nicht erreicht werden, ist der betreffenden<br />

Kommune aufzugeben, e<strong>in</strong> Haushaltskonsolidierungskonzept<br />

für den Verwaltungs- und den Vermögenshaushalt aufzustellen.<br />

Dar<strong>in</strong> ist der Zeitraum zu beschreiben, <strong>in</strong>nerhalb dessen<br />

der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden wird. Darüber<br />

h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d die Maßnahmen darzustellen, durch die der im<br />

Verwaltungshaushalt ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das<br />

Entstehen e<strong>in</strong>es neuen Fehlbedarfs im Verwaltungshaushalt<br />

künftiger Jahre vermieden werden soll. Die Rechtsaufsichtsbehörden<br />

haben sich das Haushaltskonsolidierungskonzept vorlegen<br />

zu lassen. Ist der Fehlbetrag nach der Jahresrechnung höher<br />

als der im Haushaltskonsolidierungskonzept ausgewiesene Fehlbedarf,<br />

dann s<strong>in</strong>d im Rahmen der §§ 114, 115 SächsGemO die<br />

notwendigen Maßnahmen zu treffen.<br />

Der notwendige Ausgleich des Verwaltungshaushalts kann nur<br />

durch Zufuhrung aus Mitteln der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage oder mit<br />

Hilfe von Vermögenserlösen (zum Beispiel aus Grundstücksveräußerungen)<br />

durchgerührt werden. Die hierfür notwendigen<br />

Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 22<br />

Abs. 3 Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung wie folgt aufgeführt:<br />

a) Der Ausgleich des Verwaltungshaushalts ist trotz Ausschöpfung<br />

aller E<strong>in</strong>nahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder<br />

Sparmöglichkeit nicht zu erreichen.<br />

b) Die Mittel werden nicht für die unabweisbare Fortführung bereits<br />

begonnener Maßnahmen benötigt.<br />

c) Die Kassenliquidität wird unter Berücksichtigung möglicher<br />

Kassenkredite nicht bee<strong>in</strong>trächtigt.<br />

Es ist nicht zulässig, dem Verwaltungshaushalt Mittel aus dem<br />

Vermögenshaushalt zuzuführen, die aus der Inanspruchnahme<br />

von Krediten stammen.<br />

Die Anhäufung der Ausnahmevoraussetzungen <strong>in</strong> § 22 Abs. 3<br />

Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung verdeutlicht, daß es sich hierbei<br />

um die letzten Mittel zur Erreichung des Haushaltsausgleichs<br />

handeln muß, denn sie bedeuten e<strong>in</strong>en erheblichen f<strong>in</strong>anziellen<br />

Substanzverlust. Die Rechtsaufsichtsbehörden s<strong>in</strong>d deshalb

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