MECKLENBURGER METALLGUSS
MECKLENBURGER METALLGUSS
MECKLENBURGER METALLGUSS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Mecklenburger<br />
Metallguss GmbH<br />
Qualitätsmanagement – Handbuch<br />
3.2. Grundsatzerklärung zum QM-System<br />
Seite 10 von 28<br />
Zur Erfüllung vertraglich vereinbarter Kundenanforderungen, zur Planung,<br />
Durchführung, Überwachung und Verbesserung aller qualitätsrelevanten Tätigkeiten<br />
und zur Verbesserung der Kundenzufriedenheit ist in unserem Unternehmen<br />
ein Qualitätsmanagement-System nach<br />
DIN EN ISO 9001:2008<br />
eingeführt worden und wird im gesamten Unternehmen praktiziert.<br />
Die Qualitätsmanagement-Dokumentation, die aus diesem Qualitätsmanagement<br />
-Handbuch und den darin zitierten Dokumenten wie z.B. Verfahrensanweisungen<br />
besteht, ist verbindlich für alle Mitarbeiter des Unternehmens.<br />
Der Qualitätsmanagementbeauftragte hat die Aufgabe, zu gewährleisten, dass<br />
die erforderlichen Prozesse im QM-System aufrechterhalten werden, regelmäßig<br />
über die Leistungsfähigkeit des QM-Systems und notwendige Verbesserungen zu<br />
berichten (z.B. anhand durchgeführter interner Audits) und im Unternehmen das<br />
Bewusstsein zur Erfüllung der Kundenanforderungen zu fördern. Er soll dafür die<br />
Unterstützung der Geschäftsleitung und aller Mitarbeiter im Unternehmen erhalten<br />
und ist Mitglied der Leitung des Unternehmens.<br />
Durch die genannten Maßnahmen soll die auf der vorhergehenden Seite beschriebene<br />
Qualitätspolitik des Hauses verwirklicht werden. Dabei dient die Qualitätspolitik<br />
allen Mitarbeitern als verbindliche Richtlinie für qualitätsbewusstes,<br />
kundenorientiertes und verantwortliches Handeln.<br />
Jürgen Eberlein Reinhard Kaps<br />
Geschäftsführung Leiter Qualitätswesen<br />
Waren, den 30. August 2009<br />
Nicht registrierte ausgedruckte Exemplare unterliegen keinem Änderungsdienst<br />
Rev. E vom 30.08.2009 Druck: 30.11.10 16:28