Internetrecht für Eltern - WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte
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Kapitel 1<br />
www.wbs-law.de<br />
Tatsächlich sind die Leistungen der Abofallen-Betreiber jedoch alles andere als das.<br />
Der Nutzer kann dies unter normalen Umständen nicht erahnen, da die Gebühren<br />
des konkreten Angebots eben nicht transparent und deutlich gestaltet auf der Seite<br />
angegeben werden (so schreibt es geltendes Recht etwa in der Preisangabenverordnung<br />
vor, siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07).<br />
Die Kostenpflichtigkeit wird lediglich an versteckter Stelle in den Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen (AGB) des Seitenbetreibers, die der Nutzer bei Vertragsschluss<br />
akzeptiert bzw. akzeptieren muss, festgehalten. Hier wird sodann fixiert,<br />
dass der Nutzer sich verpflichtet, über einen festgelegten Zeitraum (oftmals zwei<br />
Jahre) einen festgelegten Betrag (in schöner Regelmäßigkeit 96 Euro pro Jahr) an<br />
den Anbieter zu zahlen habe – über die gesamte Vertragslaufzeit wären in unserem<br />
Beispiel also Kosten in Höhe von 192 Euro fällig.<br />
Weigern sich die Opfer diese Beträge zu begleichen, bauen die Seitenbetreiber in<br />
der Regel eine heftige Drohkulisse zu Lasten der Opfer auf: Sie schalten Anwälte<br />
und/oder Inkassounternehmen ein, die mit Mahnungen, SCHUFA-Einträgen oder<br />
schließlich einem Prozess vor Gericht drohen und die offenen Rechnungsbeträge<br />
eintreiben sollen. Die beteiligten Parteien gehen dabei oftmals organisiert vor und<br />
sind untereinander bestens vernetzt – so haben sich in den letzten Jahren richtige<br />
Abofallen-Banden zusammengeschlossen, die systematisch gegen die Opfer vorgehen.<br />
Rechtliches<br />
| Abofallen-Betreiber haben’s (rechtlich) schwer |<br />
Allgemein können wir sagen: In rechtlicher Hinsicht haben die Abofallen-Betreiber<br />
einen sehr schweren Stand. Sie müssen (mittlerweile) insbesondere auch strafrechtliche<br />
Sanktionen <strong>für</strong>chten. Nach einer wegweisenden Entscheidung des OLG<br />
Frankfurt (Beschluss vom 17.12.2010, Az. 1 Ws 29/09; siehe auch AG Marburg,<br />
Urteil vom 08.02.2010, Az. 91 C 981/09) können Abofallen nämlich auch den Tatbestand<br />
des (gewerblichen) Betrugs nach dem Strafgesetzbuch erfüllen.<br />
Diese Entscheidung wird jedoch nicht jeden Einzelnen davon abhalten können,<br />
es weiter mit dieser “Geschäftstaktik“ zu versuchen. Es ist daher geboten, einen<br />
grundsätzlichen Blick, insbesondere auf die vertragsrechtliche Seite des Abofallen-<br />
Modells, zu werfen.<br />
008 I Kapitel 1: Unvorhergesehene Kosten