Internetrecht für Eltern - WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte
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Kapitel 2<br />
www.wbs-law.de<br />
möglichen Einwilligung des Kleinkindes:<br />
„Ist der Abgebildete geschäftsunfähig, bedarf es nämlich der Einwilligung des gesetzlichen<br />
Vertreters. Allenfalls bei einsichtsfähigen Minderjährigen wird als Ausfluss<br />
des Bestimmungsrechts des Minderjährigen eine Doppelzuständigkeit angenommen.“<br />
Doch was bedeutet in diesem Zusammenhang der Begriff „Doppelzuständigkeit“?<br />
Da es sich beim Recht am eigenen Bild um eine durch das Grundgesetz geschützte<br />
Rechtsposition handelt, die auch Minderjährigen in vollem Umfang zusteht, ist<br />
die Frage zu stellen, ob nicht auch Minderjährige, die in ihrer Entwicklung bereits<br />
(geistig) fortgeschritten sind, ein Wort bei der Ausübung dieses Rechts mitzureden<br />
haben sollten. Diese Rechtsfrage wird in verfassungsrechtlicher Hinsicht unter<br />
dem Stichwort “Grundrechtsmündigkeit“ diskutiert. Grundsätzlich existieren keine<br />
starren gesetzlichen Regelungen, ab wann ein Kind selbst berechtigt sein soll,<br />
seine Grundrechte selbst geltend zu machen. Aus diesem Grund wird häufig an<br />
die individuelle Einsichtsfähigkeit angeknüpft. Ist sich ein Minderjähriger also beispielsweise<br />
bereits mit 11 Jahren aller (rechtlichen) Folgen einer Einwilligung in<br />
die Veröffentlichung und Verbreitung eines ihn darstellenden Fotos bewusst, muss<br />
auch er – und nicht nur ein gesetzlicher Vertreter – nach einer entsprechenden<br />
Zustimmung gefragt werden. In der Regel muss davon ausgegangen werden, dass<br />
ein Jugendlicher mit 14 Jahren einsichtsfähig ist (so auch LG Bielefeld, Urteil vom<br />
18.09.2007, Az. 6 O 360/07); eine entsprechende gesetzliche Regelung findet sich<br />
ausnahmsweise etwa auch in § 5 RelKErzG (Gesetz über die religiöse Kindererziehung)<br />
bezüglich der Wahl des religiösen Bekenntnisses.<br />
Rechtliche Probleme ergeben sich auch dann, wenn sich ihr Kind in einem – so<br />
die Sprache des Gesetzes – „Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden<br />
Störung der Geistestätigkeit“ befindet. Willenserklärungen, die währenddessen<br />
abgegeben werden, sind nichtig, § 105 Abs. 2 BGB. Hat Ihr Kind im Rahmen der<br />
ersten Partyerfahrungen also einmal (deutlich) zu tief ins Glas geschaut, ist eine<br />
womöglich abgegebene persönlichkeitsrechtliche Einwilligung nichtig; eine Anfertigung<br />
und Verbreitung von Fotos ist sodann von Anfang an rechtswidrig.<br />
| Widerruf und Anfechtung der zuvor erteilten Einwilligung |<br />
Was können Sie jedoch unternehmen, wenn das (sprichwörtliche) Kind schon in<br />
den Brunnen gefallen ist und tatsächlich rechtswirksam eingewilligt wurde? Hauptsächlich<br />
stehen da<strong>für</strong> zwei Rechtsinstitute zur Verfügung: Die Anfechtung (siehe<br />
048 I Kapitel 2: Persönlichkeitsrechte & Datenschutz