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Internetrecht für Eltern - WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte

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Kapitel 1<br />

www.wbs-law.de<br />

einen eigenen Account verwendet, bei dem es aber bewusst falsche Daten angibt.<br />

Abgesehen von den Fällen, die aus Sicht des Shopbetreibers ebenfalls als Identitätstäuschung<br />

zu bewerten sind (weil er den angegeben Namen kennt), sind insbesondere<br />

die Sachverhalte relevant, in denen es Minderjährigen lediglich um einen<br />

(mitunter nicht böse gemeinten) Scherz geht. Hier kann § 118 BGB einschlägig<br />

sein, welcher bestimmt, dass Erklärungen, die in der Erwartung abgegeben werden,<br />

dass die mangelnde Ernstlichkeit vom Empfänger erkannt werden wird, nichtig<br />

sind. Ein Vertrag kann in diesen Fällen also nicht zustande kommen – denkbar ist<br />

jedoch eine Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB. Geht der Erklärende davon<br />

aus, dass der (böse) Scherz nicht erkannt werden wird, gilt § 116 BGB, wonach derartig<br />

motivierte Erklärungen sehr wohl wirksam sind. Für Minderjährige gilt jedoch<br />

ohnehin der Schutz der §§ 104 ff. BGB.<br />

| Zusammenfassung |<br />

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass in Einzelfällen die finanziellen<br />

Gefahren zwar ganz erheblich sein können – so ging es in einigen der zitierten Fälle<br />

um erhebliche (zum Teil fünfstellige) Beträge; das rechtliche Risiko, <strong>für</strong> eine von Ihrem<br />

Kind getätigte Bestellung im Endeffekt selbst aufkommen zu müssen, ist in den<br />

beschriebenen Fällen aber nicht allzu groß. Ihr Kind selbst wird regelmäßig nicht<br />

Vertragspartner, da es den Verkäufer im Glauben lässt, dass es nicht als es selbst<br />

handelt. Eine weitergehende Haftung scheidet grundsätzlich ebenfalls aus. Sie können<br />

sodann nur Vertragspartner des Shopbetreibers werden, wenn sie das von ihrem<br />

Kind ausgeführte Geschäft genehmigen, ihm im Vorfeld derartige Bestellungen<br />

erlaubt oder diese bewusst nicht verhindert haben. Eine Haftung kommt darüber<br />

hinaus nur in den Fällen in Betracht, in denen sie (überdurchschnittlich) fahrlässig<br />

gehandelt haben, also etwa das Passwort unmittelbar an Ihren Nachwuchs weitergegeben<br />

oder es ungesichert oder nicht ausreichend gesichert zugänglich gemacht<br />

haben und davon ausgehen mussten, das diese Zugangsdaten auch (möglicherweise<br />

gegen Ihren Willen) missbraucht werden.<br />

| Was ist zu tun? |<br />

Mit nur wenigen zu beachtenden Punkten lassen sich diese Risiken daher fast<br />

vollkommen ausschließen: Zunächst sollten sie darauf achten, die Funktion Ihres<br />

Browsers, Ihre Passwörter automatisch zu speichern, abzuschalten. Alternativ lassen<br />

sich die meisten Browser auch mit einem (zusätzlichen) Master-Passwort ab-<br />

028 I Kapitel 1: Unvorhergesehene Kosten

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