Internetrecht für Eltern - WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte
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Kapitel 1<br />
www.wbs-law.de<br />
einen eigenen Account verwendet, bei dem es aber bewusst falsche Daten angibt.<br />
Abgesehen von den Fällen, die aus Sicht des Shopbetreibers ebenfalls als Identitätstäuschung<br />
zu bewerten sind (weil er den angegeben Namen kennt), sind insbesondere<br />
die Sachverhalte relevant, in denen es Minderjährigen lediglich um einen<br />
(mitunter nicht böse gemeinten) Scherz geht. Hier kann § 118 BGB einschlägig<br />
sein, welcher bestimmt, dass Erklärungen, die in der Erwartung abgegeben werden,<br />
dass die mangelnde Ernstlichkeit vom Empfänger erkannt werden wird, nichtig<br />
sind. Ein Vertrag kann in diesen Fällen also nicht zustande kommen – denkbar ist<br />
jedoch eine Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB. Geht der Erklärende davon<br />
aus, dass der (böse) Scherz nicht erkannt werden wird, gilt § 116 BGB, wonach derartig<br />
motivierte Erklärungen sehr wohl wirksam sind. Für Minderjährige gilt jedoch<br />
ohnehin der Schutz der §§ 104 ff. BGB.<br />
| Zusammenfassung |<br />
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass in Einzelfällen die finanziellen<br />
Gefahren zwar ganz erheblich sein können – so ging es in einigen der zitierten Fälle<br />
um erhebliche (zum Teil fünfstellige) Beträge; das rechtliche Risiko, <strong>für</strong> eine von Ihrem<br />
Kind getätigte Bestellung im Endeffekt selbst aufkommen zu müssen, ist in den<br />
beschriebenen Fällen aber nicht allzu groß. Ihr Kind selbst wird regelmäßig nicht<br />
Vertragspartner, da es den Verkäufer im Glauben lässt, dass es nicht als es selbst<br />
handelt. Eine weitergehende Haftung scheidet grundsätzlich ebenfalls aus. Sie können<br />
sodann nur Vertragspartner des Shopbetreibers werden, wenn sie das von ihrem<br />
Kind ausgeführte Geschäft genehmigen, ihm im Vorfeld derartige Bestellungen<br />
erlaubt oder diese bewusst nicht verhindert haben. Eine Haftung kommt darüber<br />
hinaus nur in den Fällen in Betracht, in denen sie (überdurchschnittlich) fahrlässig<br />
gehandelt haben, also etwa das Passwort unmittelbar an Ihren Nachwuchs weitergegeben<br />
oder es ungesichert oder nicht ausreichend gesichert zugänglich gemacht<br />
haben und davon ausgehen mussten, das diese Zugangsdaten auch (möglicherweise<br />
gegen Ihren Willen) missbraucht werden.<br />
| Was ist zu tun? |<br />
Mit nur wenigen zu beachtenden Punkten lassen sich diese Risiken daher fast<br />
vollkommen ausschließen: Zunächst sollten sie darauf achten, die Funktion Ihres<br />
Browsers, Ihre Passwörter automatisch zu speichern, abzuschalten. Alternativ lassen<br />
sich die meisten Browser auch mit einem (zusätzlichen) Master-Passwort ab-<br />
028 I Kapitel 1: Unvorhergesehene Kosten