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Internetrecht für Eltern - WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte

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Kapitel 2<br />

www.wbs-law.de<br />

gene Anstrengungen nur einen kleinen Kreis bestimmter Personen erreichen kann,<br />

kann online ein Foto innerhalb weniger Klicks von der ganzen Welt aufgerufen werden,<br />

und das in der Regel kostenlos. Gleichzeitig ist es oft schwierig, den sogenannten<br />

Uploader (also denjenigen, der das Bild online gestellt hat) ausfindig zu<br />

machen, um eine Löschung des Bildes zu bewirken. Oftmals wird <strong>für</strong> das Publizieren<br />

des Bildes ein Fotodienst gewählt, sodass Betroffene sich an diesen wenden<br />

können; in anderen Fällen werden die Bilder jedoch auch auf private Webserver<br />

geladen, sodass grundsätzlich gar keine Zugriffsmöglichkeit Dritter besteht.<br />

Natürlich sind gerade Fotos, auf denen die Abgebildeten in unglücklichen Situationen<br />

dargestellt sind, das größte Ärgernis der Betroffenen. Klassisches Beispiel<br />

sind bei Minderjährigen Party- und Discofotos, die sie etwa beim ersten Kontakt mit<br />

alkoholischen Getränken festhält. Diese Darstellungen haben im Web in der Regel<br />

nichts zu suchen und können nicht nur von Lehrern, sondern auch von späteren<br />

Arbeitgebern negativ aufgefasst werden. Besonders ungerne entdeckt man ferner<br />

Bilder, von deren Anfertigung man bisher überhaupt nichts wusste; auch Fotos, die<br />

unter Einsatz von Bildbearbeitungssoftware manipuliert wurde, werfen juristische<br />

Fragestellungen auf.<br />

Weniger schwerwiegend, aber dennoch problematisch sind Fotos von Kleinkindern<br />

und Babys im Netz, insbesondere wenn die <strong>Eltern</strong> getrennt leben und der nicht<br />

sorgeberechtigte Teil Bilder in Eigenregie ins Web stellt. Die Darstellung eines Kindes<br />

auf der Internetpräsenz der Schule bzw. des Kindergartens kann im Einzelfall<br />

ebenso heikel sein.<br />

Das Vorgesagte gilt übrigens in gleicher Weise <strong>für</strong> Videos, die durch den technischen<br />

Fortschritt mittlerweile fast ebenso häufig ins Internet gestellt werden wie<br />

Bilder.<br />

Rechtliches<br />

| Allgemeines und besonderes Persönlichkeitsrecht |<br />

Die Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – und damit auch<br />

dessen bildliche Darstellung – ist nach geltendem Recht umfangreich geschützt.<br />

Dieser Schutz wird einerseits durch das Grundgesetz, andererseits durch einfache<br />

Gesetzesnormen gewährleistet.<br />

Das (Grund-)Recht, das diesen Schutz bietet, wird als allgemeines Persönlichkeits-<br />

042 I Kapitel 2: Persönlichkeitsrechte & Datenschutz

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