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Internetrecht für Eltern - WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte

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Kapitel 1<br />

www.wbs-law.de<br />

rechtlich relevante Verstöße beinhalten, können Sie sich auch an eine der zahlreichen<br />

Verbraucherverbände wenden, um eine Abmahnung des Seitenbetreibers<br />

zu erreichen. Oftmals strengen die Verbraucherzentralen auch eigene Prozesse<br />

gegen die Abofallen-Abzocker an.<br />

In einschlägigen Internet-Diskussionsforen oder im Gespräch mit juristischen Laien<br />

lässt sich unterdessen recht häufig die Ansicht finden, dass “einfach nichts tun“ die<br />

beste Lösung sei, um sich gegen die Internet-Betrüger zu wehren. Doch Vorsicht:<br />

“Gar nichts tun“ ist nicht mit “nicht zahlen“ gleichzusetzen. Sie sollten immer die<br />

Ihnen zustehenden Rechte ausüben; gutgläubig Rechnungen bezahlen, ohne die<br />

Grundlage der Kostenforderung zu hinterfragen, sollten Sie jedoch nicht. Zwar ist<br />

auch nach Zahlung des fälligen Betrages nicht Hopfen und Malz verloren, da Sie<br />

Ihre Rechte immer noch ausüben können, das einmal gezahlte Geld aber wiederzuerlangen,<br />

ist in der Regel mit wesentlich mehr Mühen verbunden, als sich von<br />

Anfang an entschieden gegen die Seitenbetreiber zu wehren.<br />

Je höher die Kostenforderungen der Gegenseite sind oder werden, je komplizierter<br />

der Fall ist, je weiter er in der Vergangenheit er liegt, desto ratsamer ist es wohl<br />

auch, qualifizierten Rechtsbeirat in Form eines spezialisierten Anwaltes aufzusuchen.<br />

Je nach Sachverhalt sollten nämlich auch die strafrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen<br />

Aspekte des Falls geprüft werden, dessen rechtliche Würdigung<br />

sich <strong>für</strong> einen Laien wohl als wesentlich schwieriger gestalten dürfte als die – je<br />

nach Fall – vielleicht einfach zu beurteilenden vertragsrechtlichen Aspekte. Die dabei<br />

entstehenden Rechtsanwaltskosten können sie sich oftmals von den Seitenbetreibern<br />

zurückholen. In einem aktuellen Urteil hat das AG Mainz (Urteil vom 3. März<br />

2011, Az. 89 C 284/10) etwa einen<br />

„Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der<br />

von der Beklagten gegen den Kläger geltend gemachten Forderung“<br />

bejaht. Auch hier bejahte das Gericht einen strafbaren (versuchten) Betrug. Der<br />

Kläger– zweifelsohne Opfer einer Abofalle – sagte im zugrundeliegenden Fall aus,<br />

„ihm sei bei Anmeldung auf der Seite der Beklagten zu keiner Zeit bewusst gewesen,<br />

ein kostenpflichtiges Angebot der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Vielmehr<br />

sei er davon ausgegangen, sich das bekanntermaßen kostenlose Virenschutzprogramm<br />

herunterzuladen. Dieser Irrtum sei von der Beklagten durch die Gestaltung<br />

der Internetseite auch absichtlich hervorgerufen worden. Es handele sich um eine<br />

konkludente Täuschung der Beklagten, da der Hinweis auf die Kostenpflicht des<br />

016 I Kapitel 1: Unvorhergesehene Kosten

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