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Internetrecht für Eltern - WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte

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Kapitel 1<br />

www.wbs-law.de<br />

tenwidrig sein (siehe etwa LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2011, Az. 10 S 60/10).<br />

Der Vertrag ist damit von Rechts wegen unwirksam – eine zusätzliche Erklärung<br />

des Vertragspartners ist hier nicht notwendig.<br />

Bei dem abgeschlossenen Abofallen-Vertrag (wiederum: wenn er überhaupt geschlossen<br />

wurde) handelt es sich in der Regel um einen sogenannten Dienstvertrag.<br />

Der Seitenbetreiber schuldet nach dem Grundverständnis des BGB daher die<br />

„Leistung der versprochenen Dienste“, der andere Teil die „Gewährung der vereinbarten<br />

Vergütung“, § 611 BGB. Werden von diesem Grundverständnis eines<br />

Dienstvertrages in AGB Abweichungen getroffen, sind diese in der Regel gemäß<br />

§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ebenfalls unwirksam. Die Seitenbetreiber versuchen etwa<br />

in schöner Regelmäßigkeit, ihrem Vertragspartner eine Vorleistungspflicht aufzuerlegen.<br />

Das bedeutet, dass die Abofallen-Opfer dazu verpflichtet werden, direkt nach<br />

Vertragsabschluss die fälligen Beträge zu entrichten. Im Rahmen eines Dienstvertrages<br />

ist die Vergütung nach dem Gesetzeswortlaut jedoch erst nach Leistung der<br />

Dienste zu entrichten, § 614 BGB.<br />

| Besonderheiten <strong>für</strong> Minderjährige |<br />

Für die “Taten“ Ihrer Kinder stellt sich der Fall ohnehin noch einmal anders dar:<br />

Diese dürfen, soweit sie noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, selbst<br />

noch gar keine Verträge abschließen. Sie sind gemäß § 104 BGB geschäftsunfähig,<br />

Willenserklärungen sind nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig, also unwirksam. Diese<br />

Regelungen sind gänzlich dem Schutz Minderjähriger verschrieben – daher können<br />

die Seitenbetreiber grundsätzlich überhaupt keine Rechte geltend machen; ein<br />

Vertrag mit einem solchen Minderjährigen ist schlichtweg nicht möglich. Besonders<br />

problematisch kann der Fall aber dann sein, wenn sich Ihre Kinder nicht unter dem<br />

eigenen Namen, sondern mit den Daten eines <strong>Eltern</strong>teils auf der Seite angemeldet<br />

haben. Für die rechtliche Bewertung eines derartigen Sachverhalts möchten wir auf<br />

die nachfolgenden (Unter-)Kapitel verweisen, da dieser Problemkreis (Stichwort:<br />

Handel unter fremdem Namen) eine gesonderte juristische Betrachtung erfordert.<br />

Ist Ihr Kind zwischen 7 und 17 Jahren alt, ist es ist nach dem Wortlaut des BGB „in<br />

der Geschäftsfähigkeit beschränkt“, § 106 BGB. Wird es dann Opfer einer Abofalle<br />

und meldet sich auf einer entsprechenden Seite an, ist möglicherweise tatsächlich<br />

ein Vertrag geschlossen worden. Da es sich bei einer Abofalle jedoch klassischerweise<br />

um ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis handelt, kann der Minderjährige<br />

auch hier nicht alleine “tätig“ werden. Das mögliche Vertragsverhältnis bietet dem<br />

010 I Kapitel 1: Unvorhergesehene Kosten

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