Internetrecht für Eltern - WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte
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Kapitel 2<br />
www.wbs-law.de<br />
diese Veröffentlichung eingewilligt hat. Der nachfolgende juristische Überblick bleibt<br />
bei diesem Beispiel als Ausgangsfall der Beurteilung; die rechtlichen Gedanken<br />
gelten jedoch gleichsam <strong>für</strong> alle ähnlich gelagerten Fälle, insbesondere auch <strong>für</strong><br />
Filmaufnahmen! Fraglich ist nun insbesondere, wann eine wirksame Einwilligung<br />
in die Verbreitung und Veröffentlichung solcher Fotos vorliegt. In grundsätzlicher<br />
juristischer Hinsicht ist die persönlichkeitsrechtliche Einwilligung eine sogenannte<br />
Willenserklärung bzw. wird wie eine solche behandelt. Sie kann daher nach den<br />
allgemeinen Grundsätzen sowohl mündlich als auch schriftlich erklärt werden. Es<br />
macht also grundsätzlich keinen Unterschied, ob Ihr Kind dem Partyfotografen ein<br />
zweiseitiges schriftliches Einverständnis erteilt oder einfach nur mündlich zustimmt,<br />
dass die von ihm geschossenen Bilder auch ins Netz gestellt werden dürfen. Für<br />
den Verwender der Fotos können sich im Konfliktfall bei einer nur mündlichen Einwilligung<br />
jedoch Probleme ergeben, da er die unter Umständen tatsächlich erteilte<br />
Zustimmung nicht rechtssicher nachweisen kann. Für Sie und Ihr Kind kann das<br />
jedoch von Vorteil sein – daher Vorsicht bei der Abgabe schriftlicher Erklärungen,<br />
die oftmals auch andere Regelungen (z.B. datenschutzrechtliche Einwilligungen)<br />
als die bloße Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos enthalten!<br />
Neben der schriftlichen und der mündlichen Einwilligung ist allerdings auch eine<br />
konkludente Einwilligung, also eine Einwilligung durch schlüssiges Handeln, möglich<br />
(siehe bereits oben). Deuten Sie beim Bäcker auf ein Stück Torte und legen<br />
entsprechendes Kleingeld auf den Tresen, geben Sie dem Bäcker durch schlüssiges<br />
Handeln zu verstehen, dass Sie mit ihm einen Kaufvertrag über ein Stück<br />
Torte abschließen möchten. Übertragen wir dieses Grundverständnis auf die Situation<br />
auf einer Party: Deutet der Fotograf auf seine Kamera und stellt sich Ihr Kind<br />
mit seinen Freunden in den Fokus des Lichtbildners, gibt es damit zu verstehen,<br />
dass es mit der Fotoaufnahme einverstanden ist (vergleiche etwa BVerfG, Urteil<br />
vom 10.07.2002, Az. 1 BvR 354/98; LG Bielefeld, Urteil vom 18.09.2007, Az. 6 O<br />
360/07; LG Münster, Urteil vom 24.03.2004, Az. 10 O 626/03). Aber Achtung: Eine<br />
Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder im Internet wurde damit noch lange<br />
nicht abgegeben! Viele Partyfotografen gehen deshalb ähnlich subtil vor wie verschiedene<br />
große Fernsehsender: Sie bringen derart große Aufkleber der eigenen<br />
Firma auf den Kameras, der eigenen Kleidung oder ausgeteilten Visitenkarten auf,<br />
dass der Abgebildete davon ausgehen muss, dass das aufgenommene Material<br />
im Anschluss auch bei der entsprechenden Firma – sei es im Netz oder eben im<br />
Fernsehen – landet. Auch dann kann unter Umständen von einer konkludenten<br />
Einwilligung ausgegangen werden. Ferner liegt eine Einwilligung im Zweifel dann<br />
vor, wenn der Abgebildete <strong>für</strong> die Anfertigung des Fotos eine Vergütung erhielt (z.B.<br />
bei professionellen Aufnahmen), § 22 S. 2 KunstUrhG. Die persönlichkeitsrecht-<br />
044 I Kapitel 2: Persönlichkeitsrechte & Datenschutz