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Ausgabe 05/2009 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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Dr. Marc Jülicher Neues zur Zuwendung von Rente oder Nießbrauch im ErbStG<br />

wegen der wieder eingeführten Berücksichtigung von Erbschaftsteuer im EStG<br />

und die ersten DBAs (darunter wiederum mit Deutschland)<br />

in Planung. Die Schweiz hat mehr als 12 bereits paraphiert.<br />

Leider leistet sich Jahn einen tiefen Griff in die Mottenkiste<br />

der gutklingenden Worthülsen: Sucht man den Begriff<br />

„Steuergerechtigkeit“ im Standard-Kommentar zum<br />

Einkommensteuergesetz, findet man – nichts. Selten hat<br />

ein Gesetzgeber in einem Rechtsgebiet so ausführlich von<br />

seinem Recht Gebrauch gemacht, Unsinn zu beschließen.<br />

Und wer meint, der Bürger soll das alles verstehen, der soll<br />

sich einmal an seine eigene Steuererklärung setzen.<br />

Was also sind die „Staaten mit Rechtskultur“? Deutschland?<br />

Ein Land mit einer großen Menge verfassungswidriger<br />

und europarechtswidriger Steuervorschriften, ein Land, das<br />

mit Nichtanwendungserlassen der Steuerverwaltung die<br />

Urteile der dritten Gewalt ignoriert? Dem Nachgehen eines<br />

„konkreten Verdachts“ in der staatlichen Zusammenarbeit<br />

steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2009</strong><br />

� Beiträge<br />

Neues zur Zuwendung von Rente oder Nießbrauch im ErbStG<br />

wegen der wieder eingeführten Berücksichtigung von Erbschaftsteuer im EStG<br />

Dr. Marc Jülicher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Flick Gocke Schaumburg, Bonn<br />

I. § 35b EStG<br />

Durch das Reformgesetz ist mit § 35b EStG – aber als Änderung<br />

des Einkommensteuergesetzes – inhaltlich der frühere<br />

§ 35 EStG (Fassung bis VZ 1998, nicht Gewerbesteueranrechnung)<br />

im Ergebnis wieder eingeführt: 1<br />

Gemäß § 35b EStG greift die Ermäßigung bei der Einkommensteuer<br />

für Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum<br />

oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen<br />

als Erwerb von Todes wegen (nicht also als Schenkung!) der<br />

Erbschaftsteuer unterlegen haben. Auf Antrag wird die um<br />

sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer,<br />

die auf diese Einkünfte entfällt, um einen bestimmten<br />

Prozentsatz ermäßigt (Satz 1). Der Prozentsatz bestimmt<br />

sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte<br />

Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich bei Hinzurechnung<br />

der persönlichen Freibeträge nach §§ 16 und 17<br />

ErbStG unter steuerfreier Zugewinnausgleichsforderung<br />

nach § 5 ErbStG ergibt. Das bedeutet im Klartext, daß die gezahlte<br />

Erbschaftsteuer mit einem Prozentsatz im Verhältnis<br />

zu ihrer Bemessungsgrundlage, also zum steuerpflichtigen<br />

Erwerb, also nach Abzug sachlicher Befreiung der §§ 13 ff.<br />

ErbStG, aber ohne Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge<br />

bzw. der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5<br />

ErbStG von der Einkommensteuerschuld abgezogen wird.<br />

Nach § 35b Satz 3 EStG soll dieser Abzug dann nicht mög-<br />

ist in der Rechtshilfe durchaus gängige Praxis, selbst zwischen<br />

Deutschland und Liechtenstein. Die „fishing expedition“,<br />

die bspw. jetzt von den USA in der Schweiz versucht<br />

wurde, also die Schleppnetzfahndung ohne Namen und<br />

halbwegs konkretisierten Verdacht, ist nicht in Ordnung.<br />

„Damit muß aber auch Schluß sein mit der Nachrüstung<br />

bei der grenzüberschreitenden Kooperation“ schreibt<br />

Jahn. Muß dann auch Schluß sein mit schlechten Gesetzen,<br />

Schluß mit dem Generalverdacht gegen „Steuerpflichtige“?<br />

Ein Land, das sich zutraut, jede einzelne Überweisung in<br />

das Ausland oder von dort aus nach Deutschland lückenlos<br />

zu überwachen, wird auf einen automatischen Datenaustausch<br />

nicht verzichten. Wes Geistes Kind in der Berliner<br />

Wilhelmstraße herrscht, ist durchaus bekannt und an den<br />

Gesetzesvorhaben abzulesen: Jeder ist verdächtig. Schon<br />

gar der, der in mehreren Staaten wirtschaftliche Interessen<br />

verfolgt.<br />

lich sein, wenn Erbschaftsteuer bereits bei der Einkommensteuer<br />

nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als dauernde Last abgezogen<br />

wird.<br />

Die Neuregelung bedeutet, daß insbesondere bei zugewandten<br />

Renten- oder Nutzungsrechten erstmals wieder<br />

nach zehn Jahren eine einmal entrichtete Steuer vom Kapitalwert<br />

in den in der Vorschrift des § 35b EStG genannten<br />

Grenzen abzugsfähig ist und die Doppelbesteuerung 2 bei<br />

der Einkommensteuer vermieden wird. Da die Entlastung<br />

bei der Einkommensteuer umso höher ausfällt, je höher der<br />

Prozentsatz der Erbschaftsteuer zuvor war, ist die Entlastungswirkung<br />

am größten, wenn Erwerber der inzwischen<br />

untereinander gleichgestellten Steuerklassen II und III mit<br />

laufenden Leistungen bedacht werden. Zumindest für die<br />

kürzere 5-Jahres-Periode der Veranlagungszeiträume der Berücksichtigung<br />

von Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer<br />

ist eine Nivellierung der Steuersatzgefälle zur Steuerklasse<br />

I erreichbar.<br />

1 Vgl. Hechtner, BB <strong>2009</strong>, 486; Herzig/Joisten/Vossel, DB <strong>2009</strong>, 584;<br />

Seifried, ZEV <strong>2009</strong>, 285.<br />

2 Zulässig, vgl. FG München v. 18.02.<strong>2009</strong>, EFG <strong>2009</strong>, 946 - Rev. II R<br />

23/09 - Stückzinsen bei der ErbSt.<br />

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