Ausgabe 05/2009 - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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Dr. Marc Jülicher Neues zur Zuwendung von Rente oder Nießbrauch im ErbStG<br />
wegen der wieder eingeführten Berücksichtigung von Erbschaftsteuer im EStG<br />
und die ersten DBAs (darunter wiederum mit Deutschland)<br />
in Planung. Die Schweiz hat mehr als 12 bereits paraphiert.<br />
Leider leistet sich Jahn einen tiefen Griff in die Mottenkiste<br />
der gutklingenden Worthülsen: Sucht man den Begriff<br />
„Steuergerechtigkeit“ im Standard-Kommentar zum<br />
Einkommensteuergesetz, findet man – nichts. Selten hat<br />
ein Gesetzgeber in einem Rechtsgebiet so ausführlich von<br />
seinem Recht Gebrauch gemacht, Unsinn zu beschließen.<br />
Und wer meint, der Bürger soll das alles verstehen, der soll<br />
sich einmal an seine eigene Steuererklärung setzen.<br />
Was also sind die „Staaten mit Rechtskultur“? Deutschland?<br />
Ein Land mit einer großen Menge verfassungswidriger<br />
und europarechtswidriger Steuervorschriften, ein Land, das<br />
mit Nichtanwendungserlassen der Steuerverwaltung die<br />
Urteile der dritten Gewalt ignoriert? Dem Nachgehen eines<br />
„konkreten Verdachts“ in der staatlichen Zusammenarbeit<br />
steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2009</strong><br />
� Beiträge<br />
Neues zur Zuwendung von Rente oder Nießbrauch im ErbStG<br />
wegen der wieder eingeführten Berücksichtigung von Erbschaftsteuer im EStG<br />
Dr. Marc Jülicher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Flick Gocke Schaumburg, Bonn<br />
I. § 35b EStG<br />
Durch das Reformgesetz ist mit § 35b EStG – aber als Änderung<br />
des Einkommensteuergesetzes – inhaltlich der frühere<br />
§ 35 EStG (Fassung bis VZ 1998, nicht Gewerbesteueranrechnung)<br />
im Ergebnis wieder eingeführt: 1<br />
Gemäß § 35b EStG greift die Ermäßigung bei der Einkommensteuer<br />
für Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum<br />
oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen<br />
als Erwerb von Todes wegen (nicht also als Schenkung!) der<br />
Erbschaftsteuer unterlegen haben. Auf Antrag wird die um<br />
sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer,<br />
die auf diese Einkünfte entfällt, um einen bestimmten<br />
Prozentsatz ermäßigt (Satz 1). Der Prozentsatz bestimmt<br />
sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte<br />
Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich bei Hinzurechnung<br />
der persönlichen Freibeträge nach §§ 16 und 17<br />
ErbStG unter steuerfreier Zugewinnausgleichsforderung<br />
nach § 5 ErbStG ergibt. Das bedeutet im Klartext, daß die gezahlte<br />
Erbschaftsteuer mit einem Prozentsatz im Verhältnis<br />
zu ihrer Bemessungsgrundlage, also zum steuerpflichtigen<br />
Erwerb, also nach Abzug sachlicher Befreiung der §§ 13 ff.<br />
ErbStG, aber ohne Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge<br />
bzw. der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5<br />
ErbStG von der Einkommensteuerschuld abgezogen wird.<br />
Nach § 35b Satz 3 EStG soll dieser Abzug dann nicht mög-<br />
ist in der Rechtshilfe durchaus gängige Praxis, selbst zwischen<br />
Deutschland und Liechtenstein. Die „fishing expedition“,<br />
die bspw. jetzt von den USA in der Schweiz versucht<br />
wurde, also die Schleppnetzfahndung ohne Namen und<br />
halbwegs konkretisierten Verdacht, ist nicht in Ordnung.<br />
„Damit muß aber auch Schluß sein mit der Nachrüstung<br />
bei der grenzüberschreitenden Kooperation“ schreibt<br />
Jahn. Muß dann auch Schluß sein mit schlechten Gesetzen,<br />
Schluß mit dem Generalverdacht gegen „Steuerpflichtige“?<br />
Ein Land, das sich zutraut, jede einzelne Überweisung in<br />
das Ausland oder von dort aus nach Deutschland lückenlos<br />
zu überwachen, wird auf einen automatischen Datenaustausch<br />
nicht verzichten. Wes Geistes Kind in der Berliner<br />
Wilhelmstraße herrscht, ist durchaus bekannt und an den<br />
Gesetzesvorhaben abzulesen: Jeder ist verdächtig. Schon<br />
gar der, der in mehreren Staaten wirtschaftliche Interessen<br />
verfolgt.<br />
lich sein, wenn Erbschaftsteuer bereits bei der Einkommensteuer<br />
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als dauernde Last abgezogen<br />
wird.<br />
Die Neuregelung bedeutet, daß insbesondere bei zugewandten<br />
Renten- oder Nutzungsrechten erstmals wieder<br />
nach zehn Jahren eine einmal entrichtete Steuer vom Kapitalwert<br />
in den in der Vorschrift des § 35b EStG genannten<br />
Grenzen abzugsfähig ist und die Doppelbesteuerung 2 bei<br />
der Einkommensteuer vermieden wird. Da die Entlastung<br />
bei der Einkommensteuer umso höher ausfällt, je höher der<br />
Prozentsatz der Erbschaftsteuer zuvor war, ist die Entlastungswirkung<br />
am größten, wenn Erwerber der inzwischen<br />
untereinander gleichgestellten Steuerklassen II und III mit<br />
laufenden Leistungen bedacht werden. Zumindest für die<br />
kürzere 5-Jahres-Periode der Veranlagungszeiträume der Berücksichtigung<br />
von Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer<br />
ist eine Nivellierung der Steuersatzgefälle zur Steuerklasse<br />
I erreichbar.<br />
1 Vgl. Hechtner, BB <strong>2009</strong>, 486; Herzig/Joisten/Vossel, DB <strong>2009</strong>, 584;<br />
Seifried, ZEV <strong>2009</strong>, 285.<br />
2 Zulässig, vgl. FG München v. 18.02.<strong>2009</strong>, EFG <strong>2009</strong>, 946 - Rev. II R<br />
23/09 - Stückzinsen bei der ErbSt.<br />
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