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Ausgabe 05/2009 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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Prof. Dr. Jürgen Wessing Bundesgerichtshof droht Steuerfahndern<br />

Bundesgerichtshof droht Steuerfahndern<br />

Prof. Dr. Jürgen Wessing, Rechtsanwalt, Sozietät Wessing, Düsseldorf<br />

In jüngerer Zeit wird die in der Praxis oftmals verspätete<br />

oder unterlassene Unterrichtung der Staatsanwaltschaften<br />

durch die ermittelnden Finanzbehörden und die Nichtbeachtung<br />

der Anzeigepflicht des § 116 Abs. 1 AO durch Gerichte<br />

und Behörden verstärkt unter dem Blickwinkel der<br />

Strafvereitelung durch die beteiligten Amtsträger betrachtet.<br />

Dies dürfte – sobald es in der Praxis zur Kenntnis genommen<br />

wurde – zur vermehrten Befassung der Staatsanwaltschaften<br />

mit Steuerstrafverfahren führen.<br />

1. BGH-Beschluß vom 30.04.<strong>2009</strong><br />

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat kürzlich 1 darauf<br />

hingewiesen, daß eine verspätete Unterrichtung der<br />

Staatsanwaltschaft durch die ermittelnden Finanzbehörden<br />

nicht nur Auswirkungen auf die zu verhängende Strafe<br />

hat, sondern auch strafrechtliche Folgen für die beteiligten<br />

Amtsträger haben kann. Im Urteilsfall hatten die ermittelnden<br />

Finanzbehörden die Akten erstmals nach vier Jahren<br />

zur Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft vorgelegt.<br />

Die auf eine Kompensation wegen einer konventionswidrigen<br />

Verzögerung 2 gerichtete Revision wies der Senat<br />

zwar aus formalen Gründen zurück. 3 Er nutzte jedoch die<br />

Gelegenheit zu zwei grundsätzlichen Hinweisen. Führt eine<br />

verspätete Unterrichtung der Staatsanwaltschaft durch die<br />

Finanzbehörden zu einer Verfahrensverzögerung, so ist bei<br />

einer konventionswidrigen Verzögerung nach der in der<br />

neueren Rechtsprechung 4 vertretenen Vollstreckungslösung<br />

ein Teil der Strafe als verbüßt anzusehen. Zum Zweiten<br />

weist der Senat auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen<br />

für die eine Verzögerung verursachenden Amtsträger der Finanzbehörden<br />

im Hinblick auf den Tatbestand der Strafvereitelung<br />

bzw. Strafvereitelung im Amt in Bezug auf Steuerstraftaten<br />

5 hin. 6<br />

2. Zuständigkeit von Finanzbehörde und<br />

Staatsanwaltschaft<br />

Bei Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde<br />

den Sachverhalt (§ 386 Abs. 1 S. 1 AO). Stellt die Tat<br />

ausschließlich eine Steuerstraftat dar, so führt die Finanzbehörde<br />

das Ermittlungsverfahren grundsätzlich selbständig<br />

durch (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO) und nimmt die Rechte<br />

und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren<br />

zustehen. Dies schließt die Beantragung<br />

eines Strafbefehls ein (§ 400 Hs. 1 AO). Zur Anklage-<br />

erhebung ist allerdings nur die Staatsanwaltschaft befugt<br />

steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2009</strong><br />

� Beiträge<br />

(§ 400 Hs. 2 AO). Diese führt stets auch die Ermittlungen,<br />

sobald ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl erlassen<br />

ist (386 Abs. 3 AO) oder wenn auch der Verdacht auf andere<br />

Straftaten, wie etwa Urkundenfälschung oder Untreue<br />

besteht.<br />

Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die<br />

Staatsanwaltschaft abgeben. Diese kann die Strafsache jederzeit<br />

an sich ziehen (§ 386 Abs. 4 S. 1 u. 2 AO). Der Senat<br />

hebt nun hervor, daß letzteres eine frühzeitige Unterrichtungspflicht<br />

der Finanzbehörden gegenüber der Staatsanwaltschaft<br />

erfordert. Es seien allerdings nicht sämtliche Ermittlungsverfahren<br />

mitzuteilen, jedoch über alle Verfahren<br />

frühzeitig zu unterrichten, bei denen „eine Evokation nicht<br />

fern liegt“.<br />

3. Anzeige von Steuerstraftaten durch Gerichte<br />

und Behörden<br />

In dieselbe Richtung weist ein neuerer Aufsatz von Bülte 7 ,<br />

welcher zu dem Schluß kommt, daß sich ein Amtsträger, welcher<br />

gegen die Anzeigepflicht aus § 116 Abs. 1 AO verstößt,<br />

wegen Strafvereitelung strafbar machen kann. Diese Vorschrift<br />

verpflichtet alle Behörden und Gerichte, Tatsachen,<br />

die sie dienstlich erfahren haben und die den Verdacht einer<br />

Steuerstraftat begründen, der Finanzbehörde mitzuteilen.<br />

Insbesondere vor den Zivilgerichten werden nicht selten<br />

Tatsachen mit steuerstrafrechtlicher Relevanz angesprochen.<br />

Die Vorschrift des § 116 Abs. 1 AO wird jedoch<br />

vielfach nicht beachtet. Dies dürfte sich jedenfalls dann ändern,<br />

wenn die – etwa durch den Prozeßgegner unterrichteten<br />

– Staatsanwaltschaften zukünftig tatsächlich unter dem<br />

Gesichtspunkt der Strafvereitelung ermitteln sollten.<br />

1 BGH, Beschluß vom 30.04.<strong>2009</strong> – 1 StR 90/09, NJW <strong>2009</strong> S. 2319 =<br />

WM <strong>2009</strong> S.1391 = PStR <strong>2009</strong> S. 176.<br />

2 Vgl. Art. 6 I S. 1 MRK, wonach das Recht auf ein faires Verfahren eine<br />

Verhandlung innerhalb angemessener Frist umfaßt.<br />

3 Die Revisionsbegründung entsprach nicht den Anforderungen des<br />

§ 344 II S. 2 StPO.<br />

4 BGH, Beschluß vom 17.01.2008 GSSt 1/07, NJW 2008, S. 860).<br />

5 Zum Finanzbeamten als Amtsträger im S. des § 258 a StGB: RG, RGSt<br />

58 S. 79; Fischer § 258 a StGB, RN 3.<br />

6 Der Senat spricht den Tatbestand nicht unmittelbar an, sondern verweist<br />

lediglich „zu weiteren Konsequenzen für Amtsträger“ auf ein<br />

früheres Urteil vom 21.12.1994 – 2 StR 455/94 (BGHR StGB § 258<br />

Abs. 1 Vollendung 1 (Verzögerung) = wistra 1995 S. 143), welches<br />

allerdings die Strafvereitelung durch einen Nicht-Amtsträger betrifft,<br />

so daß die Strafvereitelung im Amt nicht in den Blick kam.<br />

7 NStZ <strong>2009</strong> S. 57, so auch Bock, NJW 1992, S. 101 a.A. NK-Altenhain<br />

§ 258 RN 44; Rudolph, NStZ 1997, S. 601.<br />

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