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Ausgabe 05/2009 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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� Beiträge Dr. Jennifer Dikmen Die Abrechnung der Selbstanzeige nach RVG<br />

gefreut, daß wir auch für die eine <strong>Ausgabe</strong>, mit der wir ein<br />

nicht enden wollendes Sommerloch überwinden mußten,<br />

seinerzeit gelobt wurden, wenngleich wir auch heute gelegentlich<br />

noch darüber nachdenken, ob das damalige Lob<br />

Die Abrechnung der Selbstanzeige nach RVG<br />

nun von dem einem ausgesprochen wurde, der die Zeitschrift<br />

gelesen hatte oder nicht. Wie dem auch sei, dessen<br />

Wohlwollen hat dem steueranwaltsmagazin jedenfalls nicht<br />

geschadet – und uns als Redaktion auch nicht.<br />

von Dr. Jennifer Dikmen, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Steck Mack Schwedhelm, München<br />

I. Einleitung<br />

Jeder Steueranwalt kennt die Situation: Ein neuer Mandant<br />

bittet kurzfristig um ein Gespräch. In diesem offenbart er<br />

unerklärte Einkünfte. Der Steueranwalt klärt umfassend<br />

über das Institut der Selbstanzeige auf. Dann muß plötzlich<br />

alles schnell gehen und die Selbstanzeige wird kurzfristig<br />

erstellt und abgegeben, weil z.B. Tatentdeckung droht.<br />

Oder der Mandant entscheidet sich, trotz Aufklärung nicht<br />

tätig zu werden, so daß das Mandat (vorerst) endet. Wird<br />

in dieser hektischen Situation die Honorarfrage nicht einvernehmlich<br />

geklärt, ist der Steueranwalt für seine Honorierung<br />

auf das Gebührenrecht angewiesen. Hier stellt sich<br />

allerdings bei genauer Betrachtung heraus, daß bei der Abrechnung<br />

der Selbstanzeige viele rechtliche Unklarheiten<br />

bestehen.<br />

II. Gesetzliche Grundlagen<br />

1. Die gesetzliche Grundlage des Gebührentatbestands bei<br />

einer Selbstanzeige ist § 30 StbGebV. Auf diese Vorschrift<br />

verweist § 35 RVG, wonach für die Hilfeleistung bei der Erfüllung<br />

allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung<br />

steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten die<br />

§§ 23 bis 39 StbGebV iVm. §§ 10, 13 StbGebV für entsprechend<br />

anwendbar erklärt werden. 1<br />

2. Nach § 30 StbGebV erhält der Steuerberater für die Tätigkeit<br />

im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Abs. 3<br />

AO) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung<br />

oder Nachholung der Angaben, 10 bis 30 Zehntel<br />

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Dabei werden<br />

sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Selbstanzeige,<br />

angefangen von den Feststellungen im Vorfeld der<br />

Anzeige bis hin zur Erstattung der Selbstanzeige mit Nachholung<br />

der unrichtigen oder unvoll ständigen Angaben, erfaßt.<br />

2 Von der Gebühr ausgenommen sind das erst malige<br />

Erstellen einer Buchführung, eines Jahres abschlusses, einer<br />

Überschußrechnung oder einer Steuererklärung oder ähnliche<br />

Leistungen, auch wenn diese Voraussetzung für die<br />

ordnungsge mäße Erklärung einer Selbstanzeige sind. 3<br />

3. Durch den weiten Gebührenrahmen von 10 bis 30 Zehntel<br />

können Schwierigkeiten des Einzelfalls berücksichtigt<br />

werden. Konkrete gesetzlichen Vorgaben zur Ausübung<br />

dieses Rahmens existieren nicht. Letztendlich spielen insoweit<br />

vor allem die steuerliche Komplexität des zugrunde<br />

liegenden Sachverhalts sowie der Tätigkeitsumfang bei der<br />

Einkünfteermittlung eine Rolle.<br />

III. Problem: Bestimmung<br />

des Gegenstandswerts<br />

1. Problematisch ist die Bestimmung des Gegenstandswerts<br />

der Selbstanzeige. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StbGebV ist allgemein<br />

auf den Wert des Interesses abzustellen. Wie dieser<br />

jedoch im Fall der Selbstanzeige zu beziffern ist, ist fraglich<br />

und bislang nicht abschließend geklärt.<br />

2. § 30 StbGebV selbst enthält keine konkretisierende Regelung<br />

zur Bestimmung des Gegenstandswerts. Diese rechtliche<br />

Ungewißheit sollte einst durch das Jahressteuergesetz<br />

2007 beseitigt werden. Der Referentenentwurf (Stand<br />

10.7.2006) sah deshalb vor, daß ein Satz 2 hinzugefügt<br />

wird, welcher als Gegenstandswert den Betrag der nachzuentrichtenden<br />

Steuer und steuerlichen Nebenleistungen<br />

vorsah. Dieses Gesetzesvorhaben wurde jedoch nicht umgesetzt.<br />

4<br />

3. Rechtsprechung zur Bestimmung des Gegenstandswerts<br />

bei Selbst anzeigen gibt es – naturgemäß – kaum. Das OLG<br />

Frankfurt hat allerdings in einer Entscheidung ohne Ein-<br />

1 Durch den Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften des §§ 371, 378<br />

Abs. 3 AO wird der Anwendungsbereich des § 30 StbGebV insofern<br />

eingeschränkt, als die Berichtigungserklärung nach § 153 AO nicht<br />

hierunter fällt. Diese ist von der Regelung des § 23 Satz 1 Nr. 1 Stb-<br />

GebV erfaßt.<br />

2 Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 4. Aufl. 2008, § 30 Stb-<br />

GebV Rz. 4.<br />

3 Meyer/Goez, StbGebV, 5. Aufl. 2007, § 30 Rz. 2; Eckert, a.a.O.,<br />

§ 30 Rz. 5.<br />

4 JStG 2007 vom 13.12.2006, BGBl. 2007 I, S. 2878.<br />

194 steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2009</strong>

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