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Ausgabe 05/2009 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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Dr. Max P. Oesch Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich / Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung<br />

Besteuerung wird aufgeschoben bei der Veräusserung einer<br />

dauernd und ausschließlich selbstgenutzten Wohnliegenschaft<br />

(Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit<br />

der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb<br />

oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft<br />

in der Schweiz verwendet wird“.<br />

5. Der Kanton Zürich überführte diese Bestimmung per<br />

01.01.1999 ins neue kantonale Steuergesetz, vorerst beschränkt<br />

auf Ersatzbeschaffungen im Kanton. § 216 Abs.<br />

3 lit. i. StG-ZH lautet – mit dieser Ausnahme – gleich wie<br />

Art. 12 Abs. 3 lit. e des Steuerharmonisierungsgesetzes.<br />

6. Am 01.01.2001 trat sodann § 226a StG-ZH in Kraft. Er<br />

lautet: „Bei Ersatzbeschaffung im Sinne von § 216 Abs. 3<br />

lit. g – i StG in einem andern Kanton wird die Grundstückgewinnsteuer<br />

in gleicher Weise aufgeschoben, wie wenn das<br />

Grundstück im Kanton liegen würde“.<br />

7. Der Ersatz muß in der Regel innerhalb von 2 Jahren nach<br />

Veräusserung der ursprünglichen Liegenschaft erfolgen.<br />

Längere Fristen werden im Einzelfall auf begründetes<br />

Gesuch des Steuerpflichtigen hin gewährt. Der Steueraufschub<br />

ist auch möglich, wenn der Ersatz zeitlich vor<br />

der Veräusserung des ursprünglichen Objektes erfolgt.<br />

Den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem<br />

ursprünglichen und dem Ersatzobjekt muß der Steuerpflichtige<br />

nachweisen.<br />

8. Wird das Ersatzgrundstück innert fünf Jahren seit der<br />

Handänderung am ursprünglichen Grundstück definitiv<br />

zweckentfremdet (z.B. durch Vermietung des bisher vom<br />

Käufer selbstgenutzten Einfamilienhauses) oder veräussert,<br />

ohne daß erneut eine Ersatzbeschaffung stattfindet,<br />

kommt die zuständige Gemeinde auf ihren Entscheid<br />

über den Steueraufschub zurück und verlangt die aufgeschobene<br />

Grundstückgewinnsteuer im Nachsteuerverfahren<br />

samt Zins ab dem 91. Tag nach der Handänderung<br />

am ursprünglichen Grundstück.<br />

B. Problem der Solidarhaftung des Käufers<br />

Zufolge des gesetzlichen Grundpfandrechtes ist der Käufer<br />

eines Grundstückes gut beraten, wenn er sich vom zuständigen<br />

Gemeindesteueramt vor der notariellen Beurkundung<br />

des Kaufvertrages den ungefähren Betrag der fällig<br />

steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2009</strong><br />

� Beiträge<br />

werdenden Grundstückgewinnsteuer bestätigen läßt. Zur<br />

Absicherung der Solidarhaftung des Käufers zufolge des<br />

gesetzlichen Grundpfandrechtes gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten:<br />

1. Der Käufer überweist den ungefähren Steuerbetrag –<br />

unter Abzug am Kaufpreis – auf ein Bankkonto mit Kollektivunterschrift<br />

des Verkäufers und Käufers. Nach Vorliegen<br />

der rechtskräftigen Steuerverfügung wird er im<br />

Einverständnis mit dem Verkäufer an das Steueramt bezahlt.<br />

Der Nettozins dieses Bankkontos steht dem Verkäufer<br />

zu. Bewilligt das Gemeindesteueramt den Steueraufschub<br />

zufolge Ersatzbeschaffung wird das Bankkonto<br />

aufgelöst und der Saldo dem Verkäufer zur Verfügung gestellt.<br />

2. Der Käufer überweist den ungefähren Steuerbetrag –<br />

unter Abzug am Kaufpreis – an das zuständige Steueramt,<br />

welches ihn mit der später fällig werdenden Steuerforderung<br />

verrechnet. Eine allfällige positive Differenz<br />

überweist das Steueramt samt Zins an den Verkäufer. Bewilligt<br />

das Gemeindesteueramt den Steueraufschub zufolge<br />

Ersatzbeschaffung, wird dem Verkäufer der gesamte<br />

Betrag samt Zins vergütet.<br />

3. Der Verkäufer leistet eine sonstige Garantie für die ungefähre<br />

Grundstückgewinnsteuer (z.B. eine Bank- oder Versicherungsgarantie).<br />

Bei diesen Lösungsvarianten bestehen weiterhin folgende<br />

Risiken des Käufers:<br />

Die definitive Grundstückgewinnsteuer fällt höher aus, als<br />

der vom Gemeindesteueramt vor der notariellen Beurkundung<br />

des Kaufvertrages errechnete ungefähre Steuerbetrag.<br />

Nach meiner Erfahrung ist dieses Risiko eher gering, weil<br />

der ungefähre Steuerbetrag in der Regel höher angesetzt<br />

wird als die letztlich verfügte Steuer.<br />

Die Ersatzbeschaffung wird bewilligt und der Steuerbetrag<br />

dem Verkäufer ausbezahlt; später wird aber die Ersatzbeschaffung<br />

(z.B. wegen Veräußerung innert 5 Jahren) widerrufen.<br />

Erfolgt dieser Widerruf vor Ablauf von 3 Jahren<br />

riskiert der Käufer – falls der Verkäufer die Steuer nicht bezahlen<br />

kann – vom Steueramt entsprechend belastet zu werden.<br />

Ich rate deshalb zur Variante 1 mit dem Zusatz, daß die<br />

Bezahlung an den Verkäufer erst nach Ablauf von 3 Jahren<br />

erfolgen darf.<br />

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