Ausgabe 05/2009 - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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Dr. Max P. Oesch Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich / Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung<br />
Besteuerung wird aufgeschoben bei der Veräusserung einer<br />
dauernd und ausschließlich selbstgenutzten Wohnliegenschaft<br />
(Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit<br />
der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb<br />
oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft<br />
in der Schweiz verwendet wird“.<br />
5. Der Kanton Zürich überführte diese Bestimmung per<br />
01.01.1999 ins neue kantonale Steuergesetz, vorerst beschränkt<br />
auf Ersatzbeschaffungen im Kanton. § 216 Abs.<br />
3 lit. i. StG-ZH lautet – mit dieser Ausnahme – gleich wie<br />
Art. 12 Abs. 3 lit. e des Steuerharmonisierungsgesetzes.<br />
6. Am 01.01.2001 trat sodann § 226a StG-ZH in Kraft. Er<br />
lautet: „Bei Ersatzbeschaffung im Sinne von § 216 Abs. 3<br />
lit. g – i StG in einem andern Kanton wird die Grundstückgewinnsteuer<br />
in gleicher Weise aufgeschoben, wie wenn das<br />
Grundstück im Kanton liegen würde“.<br />
7. Der Ersatz muß in der Regel innerhalb von 2 Jahren nach<br />
Veräusserung der ursprünglichen Liegenschaft erfolgen.<br />
Längere Fristen werden im Einzelfall auf begründetes<br />
Gesuch des Steuerpflichtigen hin gewährt. Der Steueraufschub<br />
ist auch möglich, wenn der Ersatz zeitlich vor<br />
der Veräusserung des ursprünglichen Objektes erfolgt.<br />
Den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem<br />
ursprünglichen und dem Ersatzobjekt muß der Steuerpflichtige<br />
nachweisen.<br />
8. Wird das Ersatzgrundstück innert fünf Jahren seit der<br />
Handänderung am ursprünglichen Grundstück definitiv<br />
zweckentfremdet (z.B. durch Vermietung des bisher vom<br />
Käufer selbstgenutzten Einfamilienhauses) oder veräussert,<br />
ohne daß erneut eine Ersatzbeschaffung stattfindet,<br />
kommt die zuständige Gemeinde auf ihren Entscheid<br />
über den Steueraufschub zurück und verlangt die aufgeschobene<br />
Grundstückgewinnsteuer im Nachsteuerverfahren<br />
samt Zins ab dem 91. Tag nach der Handänderung<br />
am ursprünglichen Grundstück.<br />
B. Problem der Solidarhaftung des Käufers<br />
Zufolge des gesetzlichen Grundpfandrechtes ist der Käufer<br />
eines Grundstückes gut beraten, wenn er sich vom zuständigen<br />
Gemeindesteueramt vor der notariellen Beurkundung<br />
des Kaufvertrages den ungefähren Betrag der fällig<br />
steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2009</strong><br />
� Beiträge<br />
werdenden Grundstückgewinnsteuer bestätigen läßt. Zur<br />
Absicherung der Solidarhaftung des Käufers zufolge des<br />
gesetzlichen Grundpfandrechtes gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten:<br />
1. Der Käufer überweist den ungefähren Steuerbetrag –<br />
unter Abzug am Kaufpreis – auf ein Bankkonto mit Kollektivunterschrift<br />
des Verkäufers und Käufers. Nach Vorliegen<br />
der rechtskräftigen Steuerverfügung wird er im<br />
Einverständnis mit dem Verkäufer an das Steueramt bezahlt.<br />
Der Nettozins dieses Bankkontos steht dem Verkäufer<br />
zu. Bewilligt das Gemeindesteueramt den Steueraufschub<br />
zufolge Ersatzbeschaffung wird das Bankkonto<br />
aufgelöst und der Saldo dem Verkäufer zur Verfügung gestellt.<br />
2. Der Käufer überweist den ungefähren Steuerbetrag –<br />
unter Abzug am Kaufpreis – an das zuständige Steueramt,<br />
welches ihn mit der später fällig werdenden Steuerforderung<br />
verrechnet. Eine allfällige positive Differenz<br />
überweist das Steueramt samt Zins an den Verkäufer. Bewilligt<br />
das Gemeindesteueramt den Steueraufschub zufolge<br />
Ersatzbeschaffung, wird dem Verkäufer der gesamte<br />
Betrag samt Zins vergütet.<br />
3. Der Verkäufer leistet eine sonstige Garantie für die ungefähre<br />
Grundstückgewinnsteuer (z.B. eine Bank- oder Versicherungsgarantie).<br />
Bei diesen Lösungsvarianten bestehen weiterhin folgende<br />
Risiken des Käufers:<br />
Die definitive Grundstückgewinnsteuer fällt höher aus, als<br />
der vom Gemeindesteueramt vor der notariellen Beurkundung<br />
des Kaufvertrages errechnete ungefähre Steuerbetrag.<br />
Nach meiner Erfahrung ist dieses Risiko eher gering, weil<br />
der ungefähre Steuerbetrag in der Regel höher angesetzt<br />
wird als die letztlich verfügte Steuer.<br />
Die Ersatzbeschaffung wird bewilligt und der Steuerbetrag<br />
dem Verkäufer ausbezahlt; später wird aber die Ersatzbeschaffung<br />
(z.B. wegen Veräußerung innert 5 Jahren) widerrufen.<br />
Erfolgt dieser Widerruf vor Ablauf von 3 Jahren<br />
riskiert der Käufer – falls der Verkäufer die Steuer nicht bezahlen<br />
kann – vom Steueramt entsprechend belastet zu werden.<br />
Ich rate deshalb zur Variante 1 mit dem Zusatz, daß die<br />
Bezahlung an den Verkäufer erst nach Ablauf von 3 Jahren<br />
erfolgen darf.<br />
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