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Ausgabe 05/2009 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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Dr. Jennifer Dikmen Die Abrechnung der Selbstanzeige nach RVG<br />

schränkung auf die Bruttowerte der nichterklärten Einkünfte<br />

abgestellt. 5 Das OLG Düsseldorf hat diesen Punkt<br />

hingegen offen gelassen. 6<br />

4. In der Literatur geht die wohl herrschende Meinung<br />

davon aus, daß sich der Gegenstandswert nach der Differenz<br />

zwischen den früher unvollständig erklärten zu den<br />

nunmehr „nachgemeldeten“ Einkünften bemißt. 7 Es gibt<br />

jedoch auch bedeutende Gegen stimmen, die die aus der<br />

Nacherklärung resultierende Steuerlast als maßgebliche<br />

Größe zur Bemessung des Gegenstandswerts zugrundelegen.<br />

8<br />

5. Richtigerweise ist in Übereinstimmung mit dem OLG<br />

Frankfurt und der herrschenden Literaturansicht für die Bestimmung<br />

des Gegenstandswerts der Selbstanzeige auf die<br />

Bruttowerte der nichterklärten Einkünfte abzustellen. Nur<br />

durch diesen Ansatz wird ein Gleichklang mit dem Steuerehrlichen<br />

erreicht, der für die Erstellung seiner Steuererklärung<br />

ebenfalls auf Basis der erklärten Einkünfte das gesetzliche<br />

Honorar schuldet. Die Zugrundelegung der Steuerlast<br />

im Fall der Selbstanzeige würde zu dem untragbaren Ergebnis<br />

führen, daß der unehrliche Steuerpflichtige letztlich geringere<br />

Gebühren bezahlen müßte, als wenn er von Anfang<br />

an zutreffende Angaben gemacht hätte. Diese Besserstellung<br />

ist sachlich nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus ist aus systematischer<br />

Sicht zu beachten, daß § 30 StbGebV dem Vierten<br />

Abschnitt der Gebührenverordnung zugeordnet ist. Bei den<br />

sonstigen Gebühren tatbeständen dieses Abschnitts wird für<br />

den Gegenstandswert regelmäßig ebenfalls auf die Höhe der<br />

Einkünfte abgestellt und nicht auf ein Rechtsbehelfsinteresse.<br />

Schließlich muß auch berück sichtigt werden, daß der<br />

Steueranwalt idR die aus den nach erklärten Einkünften resultierende<br />

Steuerlast (noch) nicht kennt und mangels Detailinformationen<br />

auch nicht berechnen kann. Ihn hierauf<br />

für die Abrechnung seines Honorars zu verweisen, ist also<br />

auch im Hinblick auf die Unmöglichkeit der tatsächlichen<br />

Umsetzung nicht sachgerecht.<br />

IV. Abgrenzung zur Erstberatung<br />

Findet nur ein Gespräch statt, nach dem sich der Mandant<br />

für die Nichtabgabe der Selbstanzeige entscheidet, stellt<br />

sich die Frage, ob der Gebührentatbestand des § 30 StbGebV<br />

iVm. § 35 RVG von der Erstberatungsgebühr für Verbraucher<br />

gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG abzugrenzen ist. Dies<br />

muß wohl grundsätzlich bejaht werden. Auch wenn die systematische<br />

Stellung der Regelungen im Gesetz anderes vermuten<br />

lassen könnte, läßt sich aus der Gesetzbegründung<br />

zu § 35 RVG schließen, daß § 34 RVG neben § 35 RVG anwendbar<br />

bleibt. Ansonsten hätte der Gesetzgeber nicht ausdrücklich<br />

darauf hingewiesen, daß ein Verweis auf § 21 Stb-<br />

GebV als Parallelvorschrift zu § 34 RVG nicht notwendig<br />

ist, da sich eine entsprechende Bestimmung im RVG befin-<br />

steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2009</strong><br />

� Beiträge<br />

det. 9 Allerdings muß der Rahmen der Erstberatung eng gefaßt<br />

werden. Dieser endet, wenn die erste Beratung beendet<br />

oder unterbrochen ist, z.B. weil der Mandant weitere Unterlagen<br />

beibringen oder der Rechtsanwalt sich weiter sachkundig<br />

machen muß. Wird die Beratung sodann fortgesetzt<br />

oder entstehen Zusatzfragen, ist der Bereich der Erstberatung<br />

verlassen. 10 Hat also ein der Besprechung vorausgehendes<br />

Telefonat stattgefunden, in dem die Selbstanzeige<br />

nur grob erörtert wurde, hebelt dies im Fall eines nachfolgenden,<br />

vertiefenden persönlichen Gesprächs die Erstberatungsgebühr<br />

aus.<br />

V. Rechnungsstellung<br />

Gibt der Mandant nach erfolgter Beratung keine Selbstanzeige<br />

ab, kann die Honorarrechnung nach RVG von besonderer<br />

Brisanz sein. Hintergrund sind die formalrechtlichen<br />

gesetzlichen Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG, wonach<br />

Angelegenheit, Gegenstandswert, Gebührentatbestand und<br />

Nummer des Vergütungsverzeichnisses ausdrücklich genannt<br />

werden müssen. Dieses Formerfordernis führt dazu,<br />

daß der Steueranwalt durch seine Rechnung die Tatsache<br />

offen legt, daß sich der Mandant in Bezug auf eine Selbstanzeige<br />

beraten ließ. Naturgemäß scheut der Steueranwalt<br />

hiervor zunächst zurück, denn in der Konsequenz könnte<br />

es im Fall einer gerichtlichen Auseinander setzung über die<br />

Rechnung zu einer Meldung an die Finanzbehörden kommen<br />

(§ 116 AO). Gleichwohl hat er keine Wahl, wenn er<br />

eine durchsetzbare Honorarrechnung erstellen will. 11 Berufsrechtliche<br />

Bedenken bestehen nicht. Es ist anerkannt,<br />

daß der Rechtsanwalt zur Durchsetzung seines Honoraranspruchs<br />

berechtigt ist, das zur Erfüllung seiner Darlegungs-<br />

und Beweislast Notwendige vorzutragen, auch wenn er<br />

dadurch gegen das Verschwiegenheitsverbot verstößt. Allerdings<br />

gilt die Grenze der Verhältnis mäßigkeit, so daß nur<br />

das unbedingt Erforder liche offengelegt werden darf. Auch<br />

können Bedenken entstehen, wenn z.B. die Durch setzung<br />

lediglich geringer Honoraransprüche die Offen legung hochrangiger<br />

Geheimnisse zur Folge hätte. 12<br />

5 OLG Frankfurt vom 06.06.2003, OLGR Frankfurt 2004, 34.<br />

6 OLG Düsseldorf vom 23.03.2004, OLGR Düsseldorf 2004, 288.<br />

7 Eckert, a.a.O., § 30 Rz. 6; Wolff, DStR 2007, 44; vgl. auch Streck,<br />

DStR 1996, 288, 292.<br />

8 Meyer/Goetz, StbGebV, 5. Aufl. 2007, § 30 Rz. 2.<br />

9 BT-Drucks. 15/1971, S. 197.<br />

10 Mandert in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., 2008, § 34 Rz. 49.<br />

11 Vgl. Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG; 2. Aufl., 2006,<br />

§ 10 Rz. 39.<br />

12 Vgl. zu dieser Thematik insgesamt Eylmann in Henssler/Prütting,<br />

BRAO, 2. Aufl., 2004, § 43 a Rz. 80, mwN.<br />

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