Bürgerforen Geothermie - Das WIR-Magazin im Gerauer Land
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Rechtstipp (38)<br />
von Dennis Contino<br />
Auch ein Fahrlehrer<br />
darf <strong>im</strong> Auto nicht<br />
telefonieren<br />
Gemäß § 23 Abs. 1a StVO ist<br />
jedem Fahrzeugführer die Benutzung<br />
eines Mobil- oder Autotelefons<br />
untersagt, wenn er hierfür das<br />
Mobiltelefon oder den Hörer des<br />
Autotelefons aufn<strong>im</strong>mt oder hält.<br />
Eine Ausnahme von diesem Verbot<br />
sieht Satz 2 der Vorschrift dann vor,<br />
wenn das Fahrzeug steht, wobei bei<br />
Kraftfahrzeugen zusätzlich der Motor<br />
ausgeschaltet sein muss. Wer<br />
sich nicht an diese Vorschrift hält,<br />
dem drohen ein Bußgeld in Höhe<br />
von 40 Euro und ein Punkt <strong>im</strong> Verkehrszentralregister.<br />
So einfach sich<br />
die Vorschrift auch anhören mag,<br />
hat diese in den letzten Jahren zahlreiche<br />
Gerichte mit der Auslegung<br />
beschäftigt. Vor dem Hintergrund<br />
der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten<br />
heutiger Geräte stellt sich die<br />
Frage, wann man das Telefon „benutzt“.<br />
<strong>Das</strong> OLG Hamm hat hierzu<br />
beispielsweise entschieden, dass<br />
bereits das „Wegdrücken“ eines Anrufs<br />
eine unzulässige Benutzung ist.<br />
<strong>Das</strong> gleiche Gericht hat auch entschieden,<br />
dass ein Benutzen auch<br />
dann vorliegt, wenn das Telefon in<br />
die Hand genommen wird, um die<br />
Uhrzeit abzulesen.<br />
Eine Benutzung des Telefons<br />
wurde von der Rechtsprechung<br />
bisher auch in Fällen bejaht, bei<br />
dem das Mobiltelefon als Navigationsgerät<br />
oder als Diktiergerät genutzt<br />
wurde. Eine Benutzung des<br />
Dennis Contino<br />
Rechtsanwalt, Gr.-Gerau;<br />
ra@d-contino.de<br />
Telefons wurde hingegen dann verneint,<br />
wenn das Gerät lediglich von<br />
einem Ablageort an einen anderen<br />
Ort verlegt wird.<br />
<strong>Das</strong> OLG Bamberg hat sogar<br />
entschieden, dass auch ein Fahrlehrer<br />
während einer Übungsfahrt<br />
nicht telefonieren darf. <strong>Das</strong> Gericht<br />
führte hierzu aus, der Fahrlehrer,<br />
der sich während einer Fahrschulübungsfahrt<br />
lediglich auf dem Beifahrersitz<br />
befindet, gilt – neben<br />
dem das Fahrzeug lenkenden Fahrschüler<br />
– als Fahrzeugführer und<br />
begeht daher eine Ordnungswidrigkeit,<br />
wenn er während der Fahrt<br />
das Mobiltelefon benutzt.<br />
<strong>Das</strong> OLG Köln hatte über einen<br />
Fall zu entscheiden, bei dem der<br />
Fahrzeugführer ein mobiles Telefon<br />
seiner Hausfestnetzanlage mitführte.<br />
Der Fahrzeugführer wurde von<br />
Polizeibeamten beobachtet, wie<br />
er das Mobilteil am Ohr hielt. <strong>Das</strong><br />
Gericht ist in diesem Fall davon<br />
ausgegangen, dass das Mobilteil<br />
des – zu einem Festnetzanschluss<br />
gehörenden – schnurlosen Telefons<br />
kein Mobiltelefon <strong>im</strong> Sinne § 23<br />
Abs. 1a StVO ist. Begründet wurde<br />
dies unter anderem damit, dass<br />
schnurlose Telefone aufgrund ihrer<br />
geringen Reichweite - diese verbinden<br />
sich über eine Basisstation mit<br />
dem Festnetz - auch keine praktische<br />
Relevanz als Telefone <strong>im</strong> Straßenverkehr<br />
haben.<br />
26. Januar bis 22. Februar 2013 17