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Bürgerforen Geothermie - Das WIR-Magazin im Gerauer Land

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Rechtstipp (38)<br />

von Dennis Contino<br />

Auch ein Fahrlehrer<br />

darf <strong>im</strong> Auto nicht<br />

telefonieren<br />

Gemäß § 23 Abs. 1a StVO ist<br />

jedem Fahrzeugführer die Benutzung<br />

eines Mobil- oder Autotelefons<br />

untersagt, wenn er hierfür das<br />

Mobiltelefon oder den Hörer des<br />

Autotelefons aufn<strong>im</strong>mt oder hält.<br />

Eine Ausnahme von diesem Verbot<br />

sieht Satz 2 der Vorschrift dann vor,<br />

wenn das Fahrzeug steht, wobei bei<br />

Kraftfahrzeugen zusätzlich der Motor<br />

ausgeschaltet sein muss. Wer<br />

sich nicht an diese Vorschrift hält,<br />

dem drohen ein Bußgeld in Höhe<br />

von 40 Euro und ein Punkt <strong>im</strong> Verkehrszentralregister.<br />

So einfach sich<br />

die Vorschrift auch anhören mag,<br />

hat diese in den letzten Jahren zahlreiche<br />

Gerichte mit der Auslegung<br />

beschäftigt. Vor dem Hintergrund<br />

der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten<br />

heutiger Geräte stellt sich die<br />

Frage, wann man das Telefon „benutzt“.<br />

<strong>Das</strong> OLG Hamm hat hierzu<br />

beispielsweise entschieden, dass<br />

bereits das „Wegdrücken“ eines Anrufs<br />

eine unzulässige Benutzung ist.<br />

<strong>Das</strong> gleiche Gericht hat auch entschieden,<br />

dass ein Benutzen auch<br />

dann vorliegt, wenn das Telefon in<br />

die Hand genommen wird, um die<br />

Uhrzeit abzulesen.<br />

Eine Benutzung des Telefons<br />

wurde von der Rechtsprechung<br />

bisher auch in Fällen bejaht, bei<br />

dem das Mobiltelefon als Navigationsgerät<br />

oder als Diktiergerät genutzt<br />

wurde. Eine Benutzung des<br />

Dennis Contino<br />

Rechtsanwalt, Gr.-Gerau;<br />

ra@d-contino.de<br />

Telefons wurde hingegen dann verneint,<br />

wenn das Gerät lediglich von<br />

einem Ablageort an einen anderen<br />

Ort verlegt wird.<br />

<strong>Das</strong> OLG Bamberg hat sogar<br />

entschieden, dass auch ein Fahrlehrer<br />

während einer Übungsfahrt<br />

nicht telefonieren darf. <strong>Das</strong> Gericht<br />

führte hierzu aus, der Fahrlehrer,<br />

der sich während einer Fahrschulübungsfahrt<br />

lediglich auf dem Beifahrersitz<br />

befindet, gilt – neben<br />

dem das Fahrzeug lenkenden Fahrschüler<br />

– als Fahrzeugführer und<br />

begeht daher eine Ordnungswidrigkeit,<br />

wenn er während der Fahrt<br />

das Mobiltelefon benutzt.<br />

<strong>Das</strong> OLG Köln hatte über einen<br />

Fall zu entscheiden, bei dem der<br />

Fahrzeugführer ein mobiles Telefon<br />

seiner Hausfestnetzanlage mitführte.<br />

Der Fahrzeugführer wurde von<br />

Polizeibeamten beobachtet, wie<br />

er das Mobilteil am Ohr hielt. <strong>Das</strong><br />

Gericht ist in diesem Fall davon<br />

ausgegangen, dass das Mobilteil<br />

des – zu einem Festnetzanschluss<br />

gehörenden – schnurlosen Telefons<br />

kein Mobiltelefon <strong>im</strong> Sinne § 23<br />

Abs. 1a StVO ist. Begründet wurde<br />

dies unter anderem damit, dass<br />

schnurlose Telefone aufgrund ihrer<br />

geringen Reichweite - diese verbinden<br />

sich über eine Basisstation mit<br />

dem Festnetz - auch keine praktische<br />

Relevanz als Telefone <strong>im</strong> Straßenverkehr<br />

haben.<br />

26. Januar bis 22. Februar 2013 17

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