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AUS ZUG AUS DER NIEDERSCHRIFT - Markt Küps

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Seite: 534<br />

TOP Gegenstand<br />

Sachverhalt - Beschluss - Begründung - Abstimmung<br />

§ 5 Schulaufwand und Finanzierung<br />

(1) Die Schulsitzgemeinde stellt kalenderjährlich zum 31.12. eines jeden Jahres den für den<br />

Betrieb und die Unterhaltung der Schule erforderlichen Schulaufwand fest (Jahresrechnung).<br />

Dieser ist von den Vertragsgemeinde anteilig nach der Zahl der von der jeweiligen<br />

Vertragsgemeinden entsandten Schüler an die Schulsitzgemeinde zu erstatten, soweit er<br />

nicht anderweitig gedeckt ist. Der Schulaufwand umfasst nicht die Kosten der<br />

Schülerbeförderung i.S. d. § 4, die zu Lasten der jeweiligen Wohnsitzgemeinde durchgeführt<br />

wird.<br />

(2) Über den Unterhalt des Schulgebäudes hinausreichender Aufwand, wie z.B.<br />

Generalsanierung, Um- und Ausbauten, Erweiterung des Gebäudes oder seiner elementaren<br />

Einrichtungen (Investitionen) bedürfen einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung<br />

sowie einer etwaigen Genehmigung der Aufsichtsbehörden.<br />

(3) Stichtag für die Feststellung der Zahl der von der Schulsitzgemeinde und der<br />

Vertragsgemeinde entsandten Schüler ist der 1. Oktober jeden Kalenderjahres für dieses.<br />

(4) Die Schulsitzgemeinde teilt der Vertragsgemeinde die Gesamtzahl und die Zahl der aus<br />

dem Gebiet der Vertragsgemeinde entsandten Schüler, den anderweitig nicht gedeckten<br />

Schulaufwand sowie den anteiligen Erstattungsbetrag (im Sinne des Absatzes 1) durch<br />

rechtsbehelfsfähigen Bescheid mit.<br />

(5) Die Zahlung des nach Absatz 3 festgestellten Betrages ist von der Vertragsgemeinde<br />

innerhalb 1 Monats nach Eingang des Bescheides an die Schulsitzgemeinde zu entrichten.<br />

(6) Bis zur Erteilung des Bescheides können vierteljährlich Abschlagszahlungen zum<br />

01.04., 01.07. und 01.10. des Jahres in der jeweiligen Höhe eines Viertels der<br />

Bescheidssumme des Vorjahres von der Schulsitzgemeinde angefordert werden. Diese sind<br />

bei der Festsetzung der Schuld gem. Ziff. 3 für das jeweilige Schuljahr zu verrechnen.<br />

(7) Kommt es zu einer Beendigung dieses Vertrages, die nicht auf das Kalenderjahresende<br />

fällt, erfolgt eine zeitanteilige Berechnung nach vollen Monaten.<br />

(8) Die Schulsitzgemeinde ist verpflichtet, auf Antrag der Vertragsgemeinde jederzeit<br />

Einsicht in die für den Vollzug dieses Vertrages Haushaltsunterlagen und<br />

Abrechnungsbelege zu gewähren und Erläuterungen hierzu zu geben. Die Vertragsgemeinde<br />

kann die Erteilung von Abschriften gegen angemessene Kostenerstattung verlangen.<br />

(9) An Einzelentscheidungen zum Schulaufwand, die einen Kostenrahmen von 15.000 €<br />

überschreiten, räumt die Sitzgemeinde der Vertragsgemeinde ein entsprechendes<br />

vorheriges Mitsprache- und Mitwirkungsrecht ein.<br />

§ 6 Änderungen des Vertrages<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, über beabsichtigte Änderungen der diesem Vertrag<br />

zugrundeliegenden Schulorganisation, sich gegenseitig rechtzeitig zu unterrichten

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