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Ausgabe 06/2013 - Verbandsgemeinde Herxheim

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<strong>Herxheim</strong> - 16 - <strong>Ausgabe</strong> 6/<strong>2013</strong><br />

Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter<br />

Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten<br />

Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter des Landkreises<br />

Südliche Weinstraße, Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter<br />

Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten<br />

des Landkreises Südliche Weinstraße einzuladen sind, in<br />

geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin<br />

oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung<br />

einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/<br />

Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertretern der<br />

beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.<br />

Eine Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, muss spätestens am<br />

47. Tag vor der Wahl, das ist am 26.02.<strong>2013</strong>, bis 18 Uhr bei der Landeswahlleiterin<br />

oder dem Landeswahlleiter, Statistisches Landesamt<br />

Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14 -16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme<br />

an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne<br />

des Parteiengesetzes nachweisen. Dies entfällt, wenn die entsprechende<br />

Bestätigung zur Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft<br />

eingereicht worden war.<br />

III.<br />

Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten<br />

des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen,<br />

unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger<br />

nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG<br />

davon befreit sind. Die Unterzeichnung durch die Bewerberinnen und<br />

Bewerber selbst ist unzulässig. Für jede Wahl darf jeweils nur ein<br />

Wahlvorschlag unterschrieben werden.<br />

Die Wahlvorschlagsträger sind für die Beibringung einer ausreichenden<br />

Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften ausschließlich selbst<br />

verantwortlich. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können<br />

Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.<br />

In einem Wahlvorschlag zur Wahl der/des Landrätin/Landrats darf nur<br />

eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Der Wahlvorschlag<br />

muss von mindestens 220 wahlberechtigten Personen unterzeichnet<br />

sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen,<br />

auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften.<br />

Das Gleiche gilt, wenn sich die/der Landrätin/Landrat als<br />

Einzelbewerberin/ Einzelbewerber bewirbt.<br />

IV.<br />

Der vollständig unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit den erforderlichen<br />

Anlagen möglichst frühzeitig bei der zuständigen Wahlleiterin<br />

oder dem zuständigen Wahlleiter des Landkreises Südliche Weinstraße,<br />

Kreisverwaltung Südliche Weinstraße (Zimmer 225/226)<br />

An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau i. d. Pf.<br />

eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft am 41. Tag vor der<br />

Wahl ab, das ist<br />

am Montag, dem 04. März <strong>2013</strong>, 18 Uhr.<br />

V.<br />

Vordrucke für Wahlvorschlag, Niederschrift über die Benennung der<br />

Bewerberin oder des Bewerbers, Zustimmungserklärung der Bewerberin<br />

oder des Bewerbers und Bescheinigung der Wählbarkeit der<br />

Bewerberin oder des Bewerbers sind beim Wahlleiter des Landkreises<br />

Südliche Weinstraße, Kreisverwaltung, Zimmer 225/226, An der<br />

Kreuzmühle 2, 76829 Landau i. d. Pf. gegen Kostenerstattung erhältlich.<br />

Amtliche Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf<br />

Anforderung vom Wahlleiter des Landkreises Südliche Weinstraße,<br />

Kreisverwaltung, Zimmer 225/226, An der Kreuzmühle 2, 76819<br />

Landau i. d. Pf. kostenfrei abgegeben.<br />

Landau i. d. Pf., den 30.01.<strong>2013</strong><br />

Landrätin<br />

Theresia Riedmaier<br />

Kreiswahlleiterin<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Gremium: Ausschuss für Jugend, Kultur, Sport und Soziales<br />

der Ortsgemeinde Insheim<br />

Termin: Sonntag, 10.02.<strong>2013</strong>, 12:30 Uhr<br />

Status: 6. öffentliche Sitzung<br />

Ort: Insheim, Hauptstraße 15<br />

Raum: Rathaus Insheim, Ratssaal<br />

Tagesordnung<br />

Faschingsumzug <strong>2013</strong><br />

Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

gez. Bergdoll<br />

Ortsbürgermeister<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Der Ortsgemeinderat Insheim hat am 30.01.<strong>2013</strong> auf Grund der §§ 24<br />

und 25 der Gemeindeordnung (GemO) nachfolgende<br />

Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung<br />

der Ortsgemeinde Insheim<br />

mit folgendem Inhalt beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Insheim vom 24.08.2009 wird<br />

wie folgt geändert:<br />

a) § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:<br />

1. Rechnungsprüfungsausschuss<br />

2. Schulträgerausschuss<br />

3. Haupt- und Finanzausschuss<br />

4. Ausschuss für Bauen und Umwelt<br />

5. Ausschuss für Energie<br />

6. Ausschuss für Weinbau, Land- und Forstwirtschaft<br />

7. Ausschuss für Kultur, Jugend, Sport und Soziales<br />

8. Umlegungsausschuss.“<br />

b) § 2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und<br />

Stellvertretern, der Haupt- und Finanzausschuss, der Ausschuss für<br />

Bauen und Umwelt sowie der Ausschuss für Energie bestehen aus 9<br />

Mitgliedern und Stellvertretern, die übrigen Ausschüsse bestehen aus<br />

8 Mitgliedern und Stellvertretern.“<br />

c) § 3 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />

„Die Mitglieder und Stellvertreter folgender Ausschüsse werden aus<br />

der Mitte des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen<br />

und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet:<br />

Schulträgerausschuss<br />

Haupt- und Finanzausschuss<br />

Ausschuss für Bauen und Umwelt<br />

Ausschuss für Energie<br />

Ausschuss für Weinbau, Land- und Forstwirtschaft<br />

Ausschuss für Kultur, Jugend, Sport und Soziales.“<br />

Artikel 2<br />

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Insheim, den 01.02.<strong>2013</strong><br />

gez. Max Bergdoll<br />

Ortsbürgermeister<br />

Hinweis:<br />

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen,<br />

die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der<br />

Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung<br />

zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von<br />

Anfang an als gültig zustande gekommen gelten.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung,<br />

die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung<br />

verletzt worden sind, oder<br />

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den<br />

Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-<br />

oder Formvorschriften gegenüber der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung<br />

begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.<br />

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so<br />

kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese<br />

Verletzung geltend machen.<br />

Insheim, den 01.02.<strong>2013</strong><br />

gez. Max Bergdoll<br />

Ortsbürgermeister<br />

Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 des<br />

Baugesetzbuches (BauGB) zu der Auslegung<br />

des Entwurfes der 2. Änderung des<br />

Bebauungsplanes „Ober den Baumäckern“<br />

der Ortsgemeinde Insheim (Offenlage)<br />

Der Ortsgemeinderat Insheim hat in seiner Sitzung am 12.11.2012<br />

beschlossen, den Bebauungsplan „Ober den Baumäckern“ zu ändern<br />

(2. Änderung). Der Änderungsbereich umfasst das gesamte Plangebiet<br />

des bestehenden Bebauungsplanes „Ober den Baumäckern“.<br />

Die Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplan-Entwurfes<br />

sowie die in den Planbereich einbezogenen Grundstücke sind in dem<br />

nachstehenden Lageplan durch eine breit gestrichelte Linie kenntlich<br />

gemacht. Die Gesamtgröße des Gebietes beträgt ca. 4,30 ha.<br />

Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie<br />

die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger<br />

öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) wurde durchgeführt. Über<br />

die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der<br />

Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen

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