Ausgabe 06/2013 - Verbandsgemeinde Herxheim
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<strong>Herxheim</strong> - 16 - <strong>Ausgabe</strong> 6/<strong>2013</strong><br />
Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter<br />
Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten<br />
Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter des Landkreises<br />
Südliche Weinstraße, Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter<br />
Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten<br />
des Landkreises Südliche Weinstraße einzuladen sind, in<br />
geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin<br />
oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung<br />
einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/<br />
Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertretern der<br />
beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.<br />
Eine Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, muss spätestens am<br />
47. Tag vor der Wahl, das ist am 26.02.<strong>2013</strong>, bis 18 Uhr bei der Landeswahlleiterin<br />
oder dem Landeswahlleiter, Statistisches Landesamt<br />
Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14 -16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme<br />
an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne<br />
des Parteiengesetzes nachweisen. Dies entfällt, wenn die entsprechende<br />
Bestätigung zur Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft<br />
eingereicht worden war.<br />
III.<br />
Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten<br />
des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen,<br />
unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger<br />
nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG<br />
davon befreit sind. Die Unterzeichnung durch die Bewerberinnen und<br />
Bewerber selbst ist unzulässig. Für jede Wahl darf jeweils nur ein<br />
Wahlvorschlag unterschrieben werden.<br />
Die Wahlvorschlagsträger sind für die Beibringung einer ausreichenden<br />
Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften ausschließlich selbst<br />
verantwortlich. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können<br />
Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.<br />
In einem Wahlvorschlag zur Wahl der/des Landrätin/Landrats darf nur<br />
eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Der Wahlvorschlag<br />
muss von mindestens 220 wahlberechtigten Personen unterzeichnet<br />
sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen,<br />
auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften.<br />
Das Gleiche gilt, wenn sich die/der Landrätin/Landrat als<br />
Einzelbewerberin/ Einzelbewerber bewirbt.<br />
IV.<br />
Der vollständig unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit den erforderlichen<br />
Anlagen möglichst frühzeitig bei der zuständigen Wahlleiterin<br />
oder dem zuständigen Wahlleiter des Landkreises Südliche Weinstraße,<br />
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße (Zimmer 225/226)<br />
An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau i. d. Pf.<br />
eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft am 41. Tag vor der<br />
Wahl ab, das ist<br />
am Montag, dem 04. März <strong>2013</strong>, 18 Uhr.<br />
V.<br />
Vordrucke für Wahlvorschlag, Niederschrift über die Benennung der<br />
Bewerberin oder des Bewerbers, Zustimmungserklärung der Bewerberin<br />
oder des Bewerbers und Bescheinigung der Wählbarkeit der<br />
Bewerberin oder des Bewerbers sind beim Wahlleiter des Landkreises<br />
Südliche Weinstraße, Kreisverwaltung, Zimmer 225/226, An der<br />
Kreuzmühle 2, 76829 Landau i. d. Pf. gegen Kostenerstattung erhältlich.<br />
Amtliche Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf<br />
Anforderung vom Wahlleiter des Landkreises Südliche Weinstraße,<br />
Kreisverwaltung, Zimmer 225/226, An der Kreuzmühle 2, 76819<br />
Landau i. d. Pf. kostenfrei abgegeben.<br />
Landau i. d. Pf., den 30.01.<strong>2013</strong><br />
Landrätin<br />
Theresia Riedmaier<br />
Kreiswahlleiterin<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Gremium: Ausschuss für Jugend, Kultur, Sport und Soziales<br />
der Ortsgemeinde Insheim<br />
Termin: Sonntag, 10.02.<strong>2013</strong>, 12:30 Uhr<br />
Status: 6. öffentliche Sitzung<br />
Ort: Insheim, Hauptstraße 15<br />
Raum: Rathaus Insheim, Ratssaal<br />
Tagesordnung<br />
Faschingsumzug <strong>2013</strong><br />
Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
gez. Bergdoll<br />
Ortsbürgermeister<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Der Ortsgemeinderat Insheim hat am 30.01.<strong>2013</strong> auf Grund der §§ 24<br />
und 25 der Gemeindeordnung (GemO) nachfolgende<br />
Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung<br />
der Ortsgemeinde Insheim<br />
mit folgendem Inhalt beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Insheim vom 24.08.2009 wird<br />
wie folgt geändert:<br />
a) § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:<br />
1. Rechnungsprüfungsausschuss<br />
2. Schulträgerausschuss<br />
3. Haupt- und Finanzausschuss<br />
4. Ausschuss für Bauen und Umwelt<br />
5. Ausschuss für Energie<br />
6. Ausschuss für Weinbau, Land- und Forstwirtschaft<br />
7. Ausschuss für Kultur, Jugend, Sport und Soziales<br />
8. Umlegungsausschuss.“<br />
b) § 2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und<br />
Stellvertretern, der Haupt- und Finanzausschuss, der Ausschuss für<br />
Bauen und Umwelt sowie der Ausschuss für Energie bestehen aus 9<br />
Mitgliedern und Stellvertretern, die übrigen Ausschüsse bestehen aus<br />
8 Mitgliedern und Stellvertretern.“<br />
c) § 3 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />
„Die Mitglieder und Stellvertreter folgender Ausschüsse werden aus<br />
der Mitte des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen<br />
und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet:<br />
Schulträgerausschuss<br />
Haupt- und Finanzausschuss<br />
Ausschuss für Bauen und Umwelt<br />
Ausschuss für Energie<br />
Ausschuss für Weinbau, Land- und Forstwirtschaft<br />
Ausschuss für Kultur, Jugend, Sport und Soziales.“<br />
Artikel 2<br />
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Insheim, den 01.02.<strong>2013</strong><br />
gez. Max Bergdoll<br />
Ortsbürgermeister<br />
Hinweis:<br />
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen,<br />
die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der<br />
Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung<br />
zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von<br />
Anfang an als gültig zustande gekommen gelten.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung,<br />
die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung<br />
verletzt worden sind, oder<br />
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den<br />
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften gegenüber der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung<br />
begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.<br />
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so<br />
kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese<br />
Verletzung geltend machen.<br />
Insheim, den 01.02.<strong>2013</strong><br />
gez. Max Bergdoll<br />
Ortsbürgermeister<br />
Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 des<br />
Baugesetzbuches (BauGB) zu der Auslegung<br />
des Entwurfes der 2. Änderung des<br />
Bebauungsplanes „Ober den Baumäckern“<br />
der Ortsgemeinde Insheim (Offenlage)<br />
Der Ortsgemeinderat Insheim hat in seiner Sitzung am 12.11.2012<br />
beschlossen, den Bebauungsplan „Ober den Baumäckern“ zu ändern<br />
(2. Änderung). Der Änderungsbereich umfasst das gesamte Plangebiet<br />
des bestehenden Bebauungsplanes „Ober den Baumäckern“.<br />
Die Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplan-Entwurfes<br />
sowie die in den Planbereich einbezogenen Grundstücke sind in dem<br />
nachstehenden Lageplan durch eine breit gestrichelte Linie kenntlich<br />
gemacht. Die Gesamtgröße des Gebietes beträgt ca. 4,30 ha.<br />
Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie<br />
die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger<br />
öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) wurde durchgeführt. Über<br />
die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der<br />
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen