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Die-Jahrhundertluege-V6_1

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Hierzu regelt § 20 GVG folgendes:<br />

(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1<br />

und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des<br />

Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von<br />

ihr befreit sind.<br />

Erinnern Sie sich: Ich bin der „Bundesrepublik Deutschland“ (wenn es sie denn (noch) gäbe) nie<br />

beigetreten! Folglich heißt das: „BRD“-Behörden (Finanzamt etc.) sind für mich nicht zuständig!<br />

Ich weise mittlerweile jeden „Beamten“, mit dem ich in Kontakt komme, auf die Rechtslage und die sich<br />

für ihn persönlich daraus ergebenen Konsequenzen hin. Das „Bundesbeamtengesetz“ verpflichtet ihn<br />

nach dieser Aufklärung im Paragraphen 56 (NEU: § 63!) zur Unterlassung irgendwelcher „Amts“-<br />

Handlungen!<br />

Alle „Bundesbeamten“ sind nämlich spätestens seit der Auflösung der „Bundesrepublik Deutschland“ und<br />

der Außerkraftsetzung des „Grundgesetzes“ vorrangig berechtigt und verpflichtet, schnellstens von<br />

Amts wegen entweder die Erneuerung der Gültigkeit des „Grundgesetzes“ oder eine Verfassung gemäß<br />

Art. 146 „GG“ anzustreben, oder wenigstens gemäß Art. 20 (4) „GG“ Widerstand gegen die schuldigen<br />

Haupttäter der Gesetzlosigkeit der „real existierenden Bundesrepublik Deutschland“ zu leisten! Denn das<br />

„BBG“ (Bundesbeamtengesetz) legt genau das ausdrücklich fest (Auszüge):<br />

§ 1 <strong>Die</strong>ses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas<br />

anders bestimmt ist. (NEU: wieder kein territorialer Geltungsbereich!)<br />

§ 52, (1) Der Beamte dient dem ganzen Volk (...). (NEU: § 60!)<br />

§ 52, (2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.<br />

§ 56, (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle<br />

persönliche (!) Verantwortung. (NEU: § 63!)<br />

§ 56, (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte<br />

unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung<br />

aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit<br />

fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung,<br />

so muß der Beamte sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder<br />

ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das<br />

ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist<br />

er befreit. (*)<br />

(*) Zu beachten: Durch die Streichung des Artikel 23 GG und der dadurch verursachten juristischen<br />

Löschung des Grundgesetzes ist natürlich auch der Artikel 34 GG nicht mehr existent (Übernahme<br />

der Haftung für Beamte durch den Staat) (siehe hierzu auch die die §§ 839 und 823 BGB)<br />

§ 58, (1) Der Beamte hat folgenden <strong>Die</strong>nsteid zu leisten: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die<br />

Bundesrepublik Deutschland ... zu wahren ... ". (NEU: § 64!)<br />

§ 185 Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reichs bis zum<br />

31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom<br />

31. Dezember 1937. (NEU: wurde am 05.02.2009 entfernt!)<br />

§ 190 Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts<br />

anderes vorgeschrieben ist. (NEU: wurde am 05.02.2009 entfernt!)<br />

ACHTUNG: Am 05.02.2009 wurde das „Bundesbeamtengesetz“ (BBG) wieder einmal überarbeitet.<br />

Dabei wurde – wie in anderen Gesetzen auch schon – wieder gegen das rechtliche Verbot der<br />

ÜBERBLENDUNG verstoßen und einfach Artikelnummern willkürlich verschoben...<br />

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