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Die-Jahrhundertluege-V6_1

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Ob das wohl anders ist, wenn erst die Todesstrafe wieder eingeführt worden ist und Politiker auf jeden<br />

schießen lassen können, der sich auf der Straße kritisch gegen sie äußert?<br />

Ach, Sie wissen noch gar nicht, dass die Todesstrafe wieder eingeführt wird?!<br />

Ich schließe daraus, dass Sie, wie leider die meisten Menschen in Deutschland, die „EU-Verfassung“<br />

nicht gelesen haben und die Politiker in Berlin einfach machen lassen, was sie wollen. Aber das sollten<br />

Sie nicht, da Sie dann ein umso schlimmeres Erwachen erleben werden – wenn es erst für jedes<br />

Handeln zu spät sein wird!<br />

Sehen Sie sich einmal genau an, was man mit der Freiheit der Menschen in der EU, die ja, gerade in<br />

unserem Land, schon eminent eingeschränkt worden ist (siehe dazu auch Kapitel: „BRD“ – Demokratie<br />

oder Diktatur?), noch vor hat:<br />

In den Erläuterungen zur - momentan noch nicht gültigen - Version der EU-Charta heißt es auf Seite 29:<br />

2.) Satz 2 der genannten Vorschrift, der die Todesstrafe zum Gegenstand hatte, ist durch das<br />

Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur EMRK hinfällig geworden, dessen Artikel 1 wie folgt lautet:<br />

"<strong>Die</strong> Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet<br />

werden."<br />

Auf dieser Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta 2.<br />

3.) <strong>Die</strong> Bestimmungen des Artikels 2 der Charta 1 entsprechen den Bestimmungen der genannten<br />

Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta 3 die<br />

gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen "Negativdefinitionen"<br />

auch als Teil der Charta betrachtet werden:<br />

A) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:<br />

"Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine<br />

Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um<br />

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;<br />

b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen<br />

ist, an der Flucht zu hindern;<br />

c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen".<br />

B) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:<br />

"Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei<br />

unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht<br />

vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ..."<br />

Im Zusammenhang mit diesen Formulierungen muß ich darauf hinweisen, dass nach wie vor gegenüber<br />

Deutschland die Feindstaatenklauseln bestehen (UN-Charta (Art.53 und 107))!<br />

Und die Tatsache, dass es eine fast beliebige Antwort auf die<br />

Frage gäbe, was denn nun unter „Aufruhr“ und „Aufstand“ zu<br />

verstehen sei, sollte die Gefahr verdeutlichen, die in dieser<br />

Formulierung liegt, da jeder Politiker hier beispielsweise völlig<br />

willkürlich gegenüber Demonstranten den Schießbefehl erteilen<br />

könnte!<br />

Beim G8-Gipfel war es beinahe so weit!<br />

Auch hier wird deutlich, dass wir uns mit der Vereinigung<br />

Europas immer mehr in eine Willkürherrschaft hineinbewegen,<br />

die nicht davor zurückschrecken wird ihre Gegner zu vernichten!<br />

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