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Die-Jahrhundertluege-V6_1

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"Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso<br />

unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen<br />

erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige<br />

Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man<br />

schlicht "kriminell" nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti<br />

gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen... In der Justiz<br />

gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem<br />

Outing selbst - durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich<br />

bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor 'meinesgleichen'."<br />

Frank Fahsel, Fellbach, in der "Süddeutschen Zeitung", 09.04.2008<br />

Rechtsbeugung ist und bleibt ein Verbrechen! Da die Richter dem Gesetz unterworfen sind (und sich<br />

nicht selbst als unantastbare Kaste außerhalb des Gesetzes stellen können), müssen diese das Gesetz<br />

erfüllen und auch der gesetzlichen Wahrheit gerecht werden.<br />

Der 1. Absatz des Artikels 101 des Grundgesetzes besagt: „Ausnahmegerichte sind unzulässig.<br />

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“. Das bedeutet, dass ein Bürger die<br />

Legitimation einer Richterin oder eines Richters verlangen kann. Ein Polizeibeamter, ob in Uniform oder<br />

nicht, ob persönlich bekannt oder nicht, muss sich laut Gesetz einem Bürger gegenüber vor jedem<br />

juristischen Handeln oder Einschreiten legitimieren, wenn es der Bürger verlangt!<br />

Und genau das Gleiche gilt eben auch für eine Richterin oder einen Richter. Wenn ein Bürger deren<br />

Legitimation verlangt, dann sind die Richter laut Grundgesetz (Artikel 97, Absatz 1: „<strong>Die</strong> Richter sind<br />

unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“) dazu verpflichtet, eine Legitimation vorzulegen. Aus<br />

diesem Grund wurden in den letzten Monaten in Deutschland zahlreiche Richter und Richterinnen vor<br />

Gericht gefragt: „Sind Sie gesetzlicher Richter nach Artikel 101 des Grundgesetzes und können<br />

Sie sich ausweisen?“ Interessanterweise konnte oder wollte sich keiner nach dem Grundsatz des<br />

Artikels 101 legitimieren, was gleichzeitig bedeutet, dass es in der so genannten „Bundesrepublik<br />

Deutschland“ keine gesetzlichen Richter gibt. Denn ohne die Beachtung der Artikel 101 und Artikel 103<br />

(„Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör“) ist jedes Gericht in Deutschland ein<br />

Standgericht oder auch Sondergericht, die allerdings laut Artikel 101 GG und internationalem Recht<br />

unzulässig sind, da kein Gericht in Deutschland die fundamentalen Rechtsnormen befolgt.<br />

Seit der Streichung des<br />

§ 15 GVG („Alle Gerichte<br />

sind Staatsgerichte“) im<br />

Jahr 1950 gibt es in<br />

Deutschland keine<br />

gesetzlichen Richter und<br />

staatlichen Gerichte mehr<br />

– es gibt ja auch keinen<br />

Staat!<br />

Damit ist eine Rechtsprechung nach rechtstaatlichen Grundsätzen in der „BRD“ unmöglich und alle so<br />

genannten Urteile, Beschlüsse, usw. sind nicht rechtsgültig.<br />

<strong>Die</strong>s folgt auch aus der Tatsache, dass die Richter (willentlich) ihre Beschlüsse und Urteile nicht<br />

mehr selbst unterschreiben, obwohl das ihre gesetzliche Pflicht ist:<br />

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 126, Gesetzliche Schriftform<br />

(1) „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller<br />

eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens<br />

unterzeichnet werden.“<br />

Zivilprozeßordnung (ZPO) § 315, Unterschrift der Richter<br />

(1) „Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu<br />

unterschreiben.“<br />

Zivilprozeßordnung (ZPO) § 317, Urteilszustellung und -ausfertigung<br />

(2) „Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm<br />

Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.“<br />

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